Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.699/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_699/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat am 14. Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
Sie richtet sich gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten Entscheid vom 6.
Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die
Vorinstanz wies damit eine Beschwerde gegen die Art der Zustellung des
Zahlungsbefehls ab. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer verlange, dass der
Gläubiger beim Betreibungsamt alle Beweismittel für seine Forderungen zur
Einsicht vorlege. Das Betreibungsamt habe die Gläubigerin im Sinn von Art. 73
SchKG aufgefordert, die Beweismittel dem Betreibungsamt zuzustellen, damit der
Beschwerdeführer diese auf dem Amt einsehen könne. Die Gläubigerin habe in der
Folge die Beweismittel eingereicht und das Betreibungsamt habe dem
Beschwerdeführer am 30. September 2009 mitgeteilt, sie könnten auf dem
Betreibungsamt eingesehen werden. Das Betreibungsamt sei korrekt verfahren.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post entspreche Art. 72 Abs. 1
SchKG; die Zustellung an die Ehefrau, wenn wie vorliegend der Schuldner nicht
angetroffen werden könne, sei mit Art. 64 Abs. 1 SchKG zu vereinbaren, wonach
Betreibungsurkunden auch an eine zur Haushaltung des Schuldners gehörende
erwachsene Person zugestellt werden können, wenn der Schuldner nicht selbst
angetroffen werden kann bzw. wenn er die Postsendung nicht selbst abholt; die
Zustellung des Zahlungsbefehls sei daher formrichtig erfolgt.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen des
angefochtenen Entscheids nicht den aufgeführten Begründungsanforderungen
entsprechend auseinander, zumal er nicht rechtsgenügend auf die Motive eingeht
und nicht anhand dieser erläutert, inwiefern der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzen soll. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist
somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die
Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66
Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Ausschuss des Kantonsgerichts von
Graubünden, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden