Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.698/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_698/2009

Urteil vom 15. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,

gegen

Kanton Waadt, Service de prévoyance et d'aide sociales, Section juridique, Av.
des Casernes 2,
Case postale, 1014 Lausanne,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X._______ und Z.________ ist seit 2004 ein Scheidungsverfahren hängig.
Am 13. Juni 2006 wurde X.________ durch den Richter I des Bezirksgerichts Visp
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB zur Bezahlung
monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.-- ab 1. April 2006 an Z.________
verurteilt. Am 4. Februar 2008 erliess der Richter II des Bezirksgerichts Visp
das Scheidungsurteil und verpflichtete X.________ zur Bezahlung von monatlich
Fr. 5'000.-- nachehelichem Unterhalt an Z.________. Gegen dieses
Scheidungsurteil erklärten beide Parteien die Berufung an das Kantonsgericht
Wallis.

B.
Bereits am 30. Januar 2005 hatte Z.________ ihre zukünftigen
Unterhaltsansprüche an den Kanton Waadt, Service de prévoyance et d'aide
sociales, abgetreten. Am 5. August 2009 reichte Letzterer beim Kantonsgericht
Wallis ein Gesuch um richterliche Anordnung einer Schuldneranweisung im Sinne
von Art. 177 ZGB ein. Der Gesuchsteller verlangte, die S.________ AG als
Arbeitgeberin von X.________ und jeden weiteren Drittschuldner anzuweisen, den
monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.-- an den Gesuchsteller zu
überweisen. X.________ beantragte, das Gesuch einzig im Umfang von Fr. 1'350.--
gutzuheissen.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 hiess das Kantonsgericht das Gesuch gut und wies
die S.________ AG an, den Lohn von X.________ bis zu einem monatlichen
Höchstbetrag von Fr. 4'912.-- bis zum rechtskräftigen Urteil in der Scheidung
von X.________ und Z.________ an den Gesuchsteller zu überweisen.

C.
Am 16. Oktober 2009 hat X.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses
Urteil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt aufschiebende Wirkung
und die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.

Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2009 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Der Service de prévoyance et d'aide sociales des
Kantons Waadt (fortan: Beschwerdegegner) hat unaufgefordert in der Sache eine
Vernehmlassung eingereicht, sich zur aufschiebenden Wirkung aber nicht
geäussert. Das Kantonsgericht Wallis hat auf eine Stellungnahme hinsichtlich
der aufschiebenden Wirkung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 177 ZGB handelt es sich nicht um eine
Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui
generis (BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.), welche allerdings in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 134 III 667 E. 1.1 S.
688). Da vorliegend einzig die Schuldneranweisung umstritten ist und damit
vermögensrechtliche Interessen verfolgt werden, ist die Beschwerde
streitwertabhängig (vgl. Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Entgegen
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG enthält das vorinstanzliche Urteil keine Angaben zum
Streitwert. Aufgrund der strittigen Differenz von monatlich Fr. 3'562.-- und
der nicht abschätzbaren Dauer der Massnahme ist gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG vom
Erreichen des Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) auszugehen. Als
Zwangsvollstreckungsmassnahme ist die Schuldneranweisung ein Endentscheid (Art.
90 BGG). Zugleich handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG, gegen welche ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vorgebracht werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396). Der angefochtene
Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde
ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Aufgrund des im Bereich der verfassungsmässigen Rechte anwendbaren Rügeprinzips
ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397;
134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots
- einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249
E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in
welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen
Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Das Kantonsgericht hat sich auf den Massnahmeentscheid vom 13. Juni 2006
gestützt und ist demgemäss von einem monatlichen Einkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 12'000.-- und einer Unterhaltsverpflichtung von Fr.
5'000.-- ausgegangen. Der Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 7'000.-- und das
betreibungsrechtlich festgelegte Existenzminimum von Fr. 2'550.--
(Lohnkompetenz I) bzw. von Fr. 3'550.-- (Lohnkompetenz II) würden durch die
verlangte Schuldneranweisung nicht tangiert. Die S.________ AG als
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers könne somit gestützt auf Art. 177 ZGB
angewiesen werden, den ganzen Nettolohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'912.--
dem Beschwerdegegner zu überweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht
nachgekommen, als sie nicht dargelegt habe, wieso sie ihrem Entscheid das
hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 12'000.-- gemäss
Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 13. Juni 2006 zugrunde gelegt
habe.

3.2 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die
Begründungspflicht. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite desselben Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf die
sich ihr Entscheid stützt. Diese Minimalanforderungen gelten auch bei der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.3 Das Kantonsgericht hat die Abstützung auf den Massnahmeentscheid vom 13.
Juni 2006 damit begründet, der Beschwerdeführer habe in seiner Gesuchsantwort
selber ausgeführt, dass hinsichtlich der Einkommensverhältnisse von diesem
Entscheid auszugehen sei. Das Kantonsgericht ist somit nicht veranlasst
gewesen, seine diesbezüglichen Ausführungen näher zu begründen. Die
Begründungspflicht ist folglich nicht verletzt. Ob das Abstellen auf den
Massnahmeentscheid in der Sache haltbar ist, wird an anderer Stelle zu prüfen
sein (unten E. 4.5 f.).

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.

4.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132
I 13 E. 5.1 S. 17 f., 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen). In
analoger Weise liegt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor, wenn sie
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Auch hier darf nicht bloss die Begründung,
sondern muss das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit
Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Anwendung von Art. 177
ZGB, weil die angeordnete Schuldneranweisung eine Eheschutzmassnahme sei,
welche nach Rechtskraft der Scheidung gar nicht mehr erlassen werden könne. Er
moniert in diesem Zusammenhang auch die ungenauen Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz, aus welchen sich die Tatsache der Rechtskraft des
Scheidungspunktes nicht deutlich ergebe, und reicht ein Schreiben des
Kantonsgerichts vom 16. Dezember 2008 an das Bezirksgericht Visp ein, mit
welchem die Rechtskraft dieses Punktes bestätigt wird.

4.3 Die Tatsache der rechtskräftigen Scheidung ergibt sich aus dem
angefochtenen Urteil in sprachlich zwar sehr ungenauer Weise, doch lässt sie
sich daraus sinngemäss immerhin ableiten. Angesichts dieses Umstands stellen
sich weder die Frage der Berücksichtigung neuer Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG)
oder der Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 3 BGG)
noch einer Rückweisung zur Ergänzung desselben (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Schuldneranweisung
gemäss Art. 177 ZGB eine Eheschutzmassnahme darstellt. Eine Eheschutzmassnahme
setzt den Bestand einer Ehe voraus. Somit kann auch eine Schuldneranweisung
gemäss Art. 177 ZGB nur während bestehender Ehe, nicht aber nach Rechtskraft
des Scheidungspunktes erlassen werden (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher
Kommentar, 3. Aufl. 1998, N. 6 zu Art. 177 ZGB; HEINZ HAUSHEER UND ANDERE,
Berner Kommentar, 1999, N. 24 zu Art. 177 ZGB; RENÉ SUHNER, Anweisungen an die
Schuldner, 1992, S. 39 f.). Diesen klaren Rechtsgrundsatz hat die Vorinstanz
verletzt, wenn sie die Schuldneranweisung einzig auf Art. 177 ZGB abgestützt
hat.

Nach dem eingangs Gesagten hebt das Bundesgericht einen Entscheid aber erst
dann auf, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist. Letzteres ist nicht der Fall, da die Schuldneranweisung vorliegend auf
Art. 137 Abs. 2 ZGB hätte gestützt werden können. Nach dieser Bestimmung kann
das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe bereits
aufgelöst ist, das Verfahren über Scheidungsfolgen aber fortdauert. Die
Bestimmungen über den Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss
anwendbar, worunter insbesondere auch die Anweisung gemäss Art. 177 ZGB fällt
(vgl. URS GLOOR, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 10
zu Art. 137 ZGB).

4.4 Die Schuldneranweisung erweckt allerdings unter zwei anderen, miteinander
zusammenhängenden Aspekten Bedenken. Es stellt sich nämlich die Frage, ob das
Gemeinwesen als Zessionar überhaupt berechtigt ist, diese privilegierte Art der
Zwangsvollstreckung anzubegehren, und des Weiteren, ob die Massnahme in diesem
Fall einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Der Staat als
Abtretungsgläubiger ist nämlich - im Unterschied zur Regelsituation des
Unterhaltsberechtigten - keineswegs in besonders dringender oder existentieller
Weise auf die Erfüllung der Unterhaltsschuld angewiesen, so dass ihm der
übliche Betreibungsweg durchaus zumutbar wäre (vgl. SUHNER, a.a.O., S. 49;
HAUSHEER UND ANDERE, a.a.O., N. 13b zu Art. 177 ZGB). Vorliegend kann die Frage
allerdings nicht vertieft überprüft werden, da der Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht keine willkürliche Anwendung von Art. 177 ZGB gerügt hat.

4.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, Art. 177 ZGB sei insofern
willkürlich angewendet worden, als die Schuldneranweisung in sein
Existenzminimum eingreife. Zudem werde dadurch Art. 12 BV verletzt. Es sei
völlig unhaltbar, von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr.
12'000.-- auszugehen. Eine Schuldneranweisung müsse sich auf das tatsächlich
erzielte Einkommen beziehen.

4.6 Gemäss konstanter und jüngst bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist dem Unterhaltsschuldner das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu
belassen (BGE 135 III 66 mit Hinweisen). Dies gilt auch in der
Zwangsvollstreckung, soweit nicht der Unterhaltsberechtigte selbst, sondern ein
Dritter wie das Gemeinwesen als Gläubiger auftritt (BGE 121 I 97 E. 3b. S. 102
mit Hinweisen). Ob das Kantonsgericht diesen Grundsätzen Rechnung getragen hat
oder nicht, ist nachfolgend zu prüfen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht nicht
auf ein hypothetisches Einkommen, sondern auf eine Schätzung des effektiv
erzielten Einkommens abgestellt. Diese Schätzung hat es dem Massnahmeentscheid
des Bezirksgerichts Visp vom 13. Juni 2006 entnommen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers über die Berücksichtigung hypothetischer Einkommen gehen
damit an der Sache vorbei.

Hingegen hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz zusammen mit seiner
Gesuchsantwort eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Visp vom 12. Januar
2009 eingereicht und sich auf diese denn auch sinngemäss berufen. Aus der
Urkunde ergibt sich, dass der zuständige Pfändungsbeamte als pfändbare
Gegenstände einzig ein monatliches Netto-Einkommen des Beschwerdeführers von
Fr. 4'912.-- aufgefunden hat und die Pfändung zur Deckung der in Betreibung
gesetzten Forderungen ungenügend ist.

Die Pfändungsurkunde stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB
dar (BGE 112 III 14 E. 5b S. 16). Damit erbringt sie für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhaltes nachgewiesen ist. Bei der Pfändungsurkunde gilt diese erhöhte
Beweiskraft auch für die Liste der gepfändeten Gegenstände und zwar auch
insofern, als der Pfändungsbeamte bei einer - wie vorliegend - ungenügenden
Pfändung angibt, keine weiteren zur Pfändung geeigneten Objekte gefunden zu
haben. Der Pfändungsbeamte kann zwar nur verurkunden, was er selber
wahrgenommen hat, doch geniesst seine Feststellung insoweit ein erhöhtes
Vertrauen, als er gehalten ist, allen Hinweisen auf weiteres pfändbares
Vermögen und Einkommen nachzugehen (vgl. ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N. 13 zu Art.
91 SchKG). Somit ist vorliegend grundsätzlich davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich kein höheres Einkommen erzielt, als in der
Pfändung festgestellt wurde.
Das Kantonsgericht hat die Pfändungsurkunde zwar hinsichtlich der darin
aufgeführten Existenzminima beachtet, nicht aber im Hinblick auf das erzielte
Einkommen. Stattdessen hat es pauschal auf die Einkommensschätzung des
Bezirksgerichts Visp aus dem Jahre 2006 verwiesen. Damit hat es allerdings
weder die Natur der Pfändungsurkunde beachtet noch hat es berücksichtigt, dass
die Urkunde wesentlich jüngeren Datums ist als der erwähnte Massnahmeentscheid.
Schliesslich hat es auch nicht bedacht, dass im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
während der Scheidung die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen
genügt (BGE 118 II 376 E. 3 S. 377). Eine bloss glaubhaft erscheinende
Tatsache, zumal sie sich vorliegend in einer blossen Schätzung erschöpft, kann
für sich allein noch keine Entkräftung der öffentlichen Urkunde bewirken (vgl.
Hans Schmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 30 zu
Art. 9 ZGB). Dass die Vorinstanz vorliegend ohne weiteres auf eine blosse
Einkommensschätzung abgestellt hat, erweist sich mithin als unhaltbar. In der
Folge hat sie mit der Schuldneranweisung über den gesamten Nettolohn des
Beschwerdeführers in krasser Weise in sein Existenzminimum eingegriffen.

4.7 Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben. Die Schuldneranweisung
kann einzig in einem das Existenzminimum wahrenden Umfang aufrecht erhalten
werden, d.h. entsprechend den vorinstanzlichen Anträgen des Beschwerdeführers
im Betrag von Fr. 1'350.--. Sollte der Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren mit seinem diesbezüglich nicht restlos klaren Antrag eine
weitergehende Aufhebung verlangen, so läge ein unzulässiges neues Begehren vor
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Angesichts seiner Beschwerdebegründung ist dies aber
nicht anzunehmen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner, welcher in seinen
Vermögensinteressen betroffen ist, die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Entsprechend wird der
vorinstanzliche Entscheid auch im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur
Neuverteilung der kantonalen Gerichtskosten an das Kantonsgericht
zurückgewiesen. Zudem hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung sowohl für das bundesgerichtliche wie das vorinstanzliche
Verfahren zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Parteientschädigung für das
kantonale Verfahren ist durch die Vorinstanz festzusetzen (Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom
1. Oktober 2009 aufgehoben.

2.
Die S.________ AG wird angewiesen, den Lohn von X.________, geb. xxxx 1954, im
Umfang von Fr. 1'350.-- bis zum rechtskräftigen Urteil in der Scheidung
X.________ / Z.________ auf das Postkonto Nr. xxxx des Kantons Waadt, Service
de prévoyance et d'aide sociales, zu überweisen.

3.
Im Übrigen wird die Sache zur Neuverteilung der kantonalen Gerichtskosten und
zur Festlegung einer Parteientschädigung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg