Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.693/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_693/2009

Urteil vom 1. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Carlen,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsamt A.________.

Gegenstand
Vormundschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp
vom 31. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 25. November 2008 lud das Vormundschaftsamt A.________
X.________ im Hinblick auf zu erlassende vormundschaftliche Massnahmen zur
persönlichen Anhörung vor. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 26.
November 2008 auf dem Postweg zugestellt. X.________ leistete ihr keine Folge.
Mit Verfügung des Vormundschaftsamtes A.________ vom 26. Januar 2009 wurde
X.________ in Anwendung von Art. 370 ZGB entmündigt und ihm ein Vormund in der
Person von Z.________ ernannt. Die Verfügung wurde X.________ mit Einschreiben
vom 29. Januar 2009 mitgeteilt. Da der Einschreibebrief nicht ausgehändigt
werden konnte, wurde X.________ am 30. Januar 2009 eine Abholungseinladung in
das Postfach gelegt, die der Betroffene ebenfalls nicht abholte. Der
eingeschrieben versandte Entmündigungsentscheid gelangte deshalb am 13. Februar
2009 wieder an das Vormundschaftsamt und wurde schliesslich gemäss Angaben der
Gemeinde X.________ am 29. Februar 2009 durch einen Angestellten der Gemeinde
A.________ persönlich überbracht.

B.
Am 16. März 2009 erhob der inzwischen beigezogene Rechtsbeistand von X.________
beim Bezirksgericht Visp Berufung gegen die Entmündigung. Das Bezirksgericht
hörte den Betroffenen in Gegenwart seines Rechtsbeistandes persönlich an, trat
mit Urteil vom 31. August 2009 auf die seiner Ansicht nach verspätet
eingereichte Berufung nicht ein, bestätigte aber den Entscheid des
Vormundschaftsamtes A.________.

C.
X.________ ist mit einer am 15. Oktober 2009 der Post übergebenen Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, das Urteil des
Bezirksgerichts Visp vom 31. August 2009 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Vormundschaftsamt A.________ zurückzuweisen. Ferner sei
ihm für das Verfahren vor Bezirksgericht und für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen.

D.
Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 4. November 2009 aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Dem Beschwerdeführer wurde überdies Frist von 15
Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zu begründen. Das Gesuch um Beschwerdeergänzung nach Art. 43 lit.
b BGG wurde abgewiesen.

E.
Das Bezirksgericht hat am 13. Oktober 2009 ausdrücklich auf Vernehmlassung zur
Sache verzichtet. Das Vormundschaftsamt A.________ hat am 18. November 2009
verschiedene Unterlagen ins Recht gelegt, ohne sich aber ausdrücklich zur Sache
vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat am 23. November 2009 sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege begründet. Überdies hat er zu den Eingaben des
Vormundschaftsamtes Stellung genommen und seine in der Beschwerde gestellten
Beweisanträge ergänzt.

Erwägungen:

1.
1.1
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG; Art. 90 BGG) betreffend
Entmündigung und damit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff.
6 BGG ohne Streitwert.

1.2 Das Urteil des Bezirksgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs.
1 BGG; Art. 117 Abs. 6 EGZGB/VS; Systematische Gesetzessammlung 211.1). Dass es
sich beim Bezirksgericht nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinn von
Art. 75 Abs. 2 ZGB handelt, schadet nicht, zumal die Kantone erst auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Zivilprozessordnung
entsprechende Rechtsmittelinstanzen vorzusehen haben (Art. 130 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben.

1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom
25. Juni 2008 E. 2.3). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in
der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung
willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG
(z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE
135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt
das Bundesgericht nicht ein.

1.4 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde diverse Beweisanträge, unter
anderem auf Herausgabe der vollständigen Akten und auf Zustellung des
Protokolls der Sitzung des Bezirksgerichts.

Die mit der Vernehmlassung des Vormundschaftamtes vom 18. November 2009
eingereichten Kopien des Schreibens vom 16. Oktober 2008, der Verfügung vom 26.
Januar 2009, der Stellungnahme vom 24. März 2009 zur kantonalen Berufung sind
in den vom Bezirksgericht produzierten Akten enthalten. Den Auszug aus dem
kantonalen Einführungsgesetz zum ZGB hat der Beschwerdeführer zusammen mit der
Stellungnahme des Vormundschaftsamtes erhalten. Inwieweit Akten des
Vormundschaftsamtes oder des Bezirksgerichts nicht eingereicht worden sein
sollen, wird nicht spezifiziert. Insoweit ist der Beweisantrag des
Beschwerdeführers gegenstandslos bzw. unzulässig. Was den Antrag auf Herausgabe
des Protokolls der Sitzung des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2009 anbelangt, so
hätte der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag beim Bezirksgericht
stellen müssen und auch stellen können. Er belegt nicht, dass er dies im
kantonalen Verfahren erfolglos getan hat. Der entsprechende Beweisantrag ist
daher neu und unzulässig (Art. 99 BGG). Im Übrigen verkennt der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise abnimmt, um den
Sachverhalt festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu
ergänzen (BGE 133 IV 293 E. 3.4). Auf den offensichtlich unzulässigen
Beweisantrag ist somit nicht einzutreten.

2.
2.1 Das Bezirksgericht hat erwogen, beim Beschwerdeführer stelle sich die Frage
nach der fiktiven Zustellung der Entmündigungsverfügung, nachdem er trotz
Abholungseinladung den Brief des Vormundschaftsamtes vom 29. Januar 2009 nicht
abgeholt habe. Eine eingeschriebene Postsendung gelte grundsätzlich als
zugestellt, wenn sie der Adressat tatsächlich in Empfang nehme bzw. die Sendung
auf die ins Postfach oder in den Briefkasten gelegte Abholungseinladung hin
nicht innert der siebentägigen Abholfrist behändige. Voraussetzung der fiktiven
Zustellung bilde allerdings, dass der Adressat mit einer Zustellung vonseiten
der Behörde, hier des Vormundschaftsamts, habe rechnen müssen. Das
Bezirksgericht bejahte letztere Voraussetzung im Wesentlichen mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei Alkoholiker, lebe in einem Wohncontainer,
lasse seinen Abfall herumliegen, raste ab und zu aus, schreie nackt herum und
lasse sich Tätlichkeiten gegenüber seinen Nachbarn zuschulden kommen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht habe offensichtlich
keine Abklärungen betreffend Postzustellung vorgenommen, hätte es doch
andernfalls feststellen müssen, dass er über kein Postfach verfüge, noch sonst
irgendeinen Ort als Ablage bezeichnet habe, wie dies durch den Leiter der
Briefpostzustellung bestätigt werde. Er habe somit den Entmündigungsentscheid
mangels Kenntnis der Abholungseinladung nicht in Empfang nehmen können, weshalb
in seinem Fall die Zustellungsfiktion nicht zum Tragen komme. Indem das
Bezirksgericht diese Fiktion auf seinen Fall anwende, verletze es die Regeln
der Postverkehrsgesetzgebung. Ferner sei auch eine Zustellung "postlagernd"
nicht möglich gewesen.
2.3
Ob die Zustellungsfiktion mit Bezug auf den Entscheid des Vormundschaftsamts
zur Anwendung gelangen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Im
vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht, welches mit Bezug auf Entmündigungen
zugleich als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde amtet (Art. 17a EGZGB/VS), in
dieser Eigenschaft den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 370 ZGB
entmündigt. Dieser Entscheid ist dem Anwalt des Beschwerdeführers zugestellt
worden, welcher ihn im Namen seines Mandanten fristgerecht beim Bundesgericht
angefochten hat. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Zustellungsfiktion bezüglich des Entscheides des Vormundschaftsamts.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, entgegen der Vorschrift von
Art. 374 ZGB sei er durch das Vormundschaftsamt nicht angehört worden. Die
durch das Bezirksgericht vorgenommene Anhörung erfülle die Voraussetzungen von
Art. 374 ZGB nicht, zumal sich die Bevormundung einzig auf Reklamationen der
Nachbarn gestützt habe und die durch das Vormundschaftsamt A.________
vorgenommene Untersuchung ungenügend gewesen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Tat durch die sachlich zuständige
Entmündigungsbehörde, hier das Vormundschaftsamt (Art. 46 Abs. 1 EGZGB/VS),
nicht angehört worden, was sich mit Art. 374 ZGB nicht vereinbaren lässt. Die
Rechtsprechung betrachtet es aber als zulässig, eine unzureichende Anhörung vor
der Rechtsmittelinstanz nachzuholen bzw. zu heilen (BGE 44 II 227 E. 2 S. 230;
84 II 146 S. 148). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in Gegenwart
seines Anwalts vom Bezirksgericht als vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde
(Art. 17a EGZGB/VS) am 29. Mai 2009 angehört worden, wobei über die Anhörung
ein Protokoll erstellt worden ist. Mit seinen allgemeinen Ausführungen legt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die nachgeholte Anhörung
ungenügend sein sollte. Darauf ist nicht einzutreten. Der Vorwurf der
Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 374 ZGB ist daher unbegründet.

4.
4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 370 ZGB kommen als Entmündigungsgründe
Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel oder die Art und Weise der
Vermögensverwaltung in Betracht. Als lasterhafter Lebenswandel im Sinn von Art.
370 ZGB gilt ein unmoralisches, gewohnheitsmässiges, auch für die Zukunft zu
befürchtendes Verhalten einer Person, das in erheblichem Mass gegen die
Rechtsordnung oder die guten Sitten verstösst. Mit der Umschreibung
"lasterhafter Lebenswandel" will das Gesetz diejenigen Personen erfassen, die
sich nicht in die menschliche Gesellschaft einordnen können oder wollen (BGE 69
II 17 E. 1 S. 18; 88 II 400 E. 3a S. 402 f.; Urteil 5A_540/2009 vom 29. Oktober
2009 E. 3). Ob die geforderte Schutzbedürftigkeit gegeben ist oder die
Entmündigung als verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und der
Zweckangemessenheit erscheint, beruht letztlich auf gerichtlichem Ermessen,
zumal die einzelnen Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind
(Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 264 des System. Teils vor Art.
360-397 ZGB) und die Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur
in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden
kann (Martin Stettler, Droit civil I, Représentation et protection de l'adulte,
4. Aufl. 1997, N. 80 S. 44; siehe zum Ganzen zum Beispiel: Urteil 5C.74/2003
vom 3. Juli 2003 E. 2 mit Hinweis auf BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; 5A_602/2009
vom 12. Oktober 2009 E. 2).

4.2 Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
völlig verwahrlost in einem Wohncontainer etwas abseits des Dorfes A.________
am Ort "B.________" in unmittelbarer Nähe zu Familien mit Kindern wohnt. Den
Abfall lässt er um seinen Wohncontainer liegen, weswegen die Feuerwehr einmal
zur Beseitigung eines insgesamt 1.7 Tonnen schweren Abfallberges beigezogen
werden musste. Der Beschwerdeführer wird ferner als Person beschrieben, die
ausrastet, dabei nackt herumschreit und so öffentliches Ärgernis erweckt. Dabei
ist es vorgekommen, dass der Beschwerdeführer über mehrere Tage oft bis zu 14
Stunden am Tag herumschrie. Dem angefochtenen Entscheid ergibt sich des
Weiteren, dass der Beschwerdeführer überdies andere Leute beschimpft, sie mit
einem Messer oder einer vollen Flasche bedroht, seine Nachbarn mit seinen
Schreien auch nachts nicht zur Ruhe kommen lässt und zum Teil auch
Tätlichkeiten gegen sie begangen hat. Das Bezirksgericht hat im Weiteren
erwogen, aus einem von den Nachbarn hinterlegten Schreiben gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer am 26. Februar 2009 den Nachbarn in alkoholisiertem
Zustand begegnet sei, sie mit Fäusten bedroht und sie beschimpft habe. Dabei
sei er mit nassen Unterhosen bekleidet gewesen und der Urin sei ihm in die
Schuhe gelaufen. Der Beschwerdeführer habe das Vormundschaftsamt seit längerer
Zeit beschäftigt. Nachdem ihm ein Gemeindeangestellter den
Entmündigungsentscheid am 26. Februar 2009 persönlich überbracht habe, sei er
lediglich mit einer Unterhose bekleidet mit einem Messer in der Hand im
Gemeindehaus erschienen, um mit dem Gemeindepräsidenten "abzurechnen".

4.3 Aufgrund der geschilderten, im Entscheid des Bezirksgerichts festgehaltenen
tatsächlichen Umstände kann nicht gesagt werden, das Bezirksgericht habe bei
seinem Entscheid den ihm eingeräumten Ermessensspielraum und damit Art. 370 ZGB
verletzt.

4.4 Gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, die Untersuchung bzw. die Feststellung des Sachverhalts sei
völlig ungenügend; die vom Vormundschaftsamt dargelegten Entmündigungsgründe
seien nicht bewiesen. Mit diesen allgemeinen Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den Entscheidgründen auseinander (E.
1.3) und sagt nicht, inwiefern die vom Vormundschaftsamt bzw. vom
Bezirksgericht vorgenommenen Abklärungen ungenügend sein könnten. Mit der
Behauptung, die vorgetragenen Tatsachen seien nicht bewiesen, erörtert der
Beschwerdeführer nicht, inwiefern die Feststellungen des angefochtenen Urteils
geradezu willkürlich sein oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen sollen. Er
kritisiert vielmehr die Beweiswürdigung, wobei sich seine Ausführungen in
appellatorischer und damit unzulässiger Kritik erschöpfen. Darauf ist insgesamt
nicht einzutreten.

5.
Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Rüge des Beschwerdeführers, im
Entmündigungsentscheid sei die Zusammensetzung des Vormundschaftsamtes nicht
bekanntgegeben worden, was ihm verunmöglicht habe, Ausstandsgründe geltend zu
machen. Wie dargelegt hat das Bezirksgericht, das in Fragen der Entmündigung
zugleich als Aufsichtsbehörde waltet (Art. 17a EGZGB), die erstinstanzlich
ausgesprochene Entmündigung bestätigt. Dem Urteil des Bezirksgerichts kann die
personelle Besetzung entnommen werden; der Rüge des Beschwerdeführers ist damit
der Boden entzogen.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

7.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos
erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________
und dem Bezirksgericht Visp schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden