Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.692/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_692/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Schlossstrasse 3, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vormundschaftliche Massnahmen; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht , vom 1. Juli
2009.

Sachverhalt:

A.
Weil Z.________, geb. xxxx 2005, mit 30,5 kg für sein Alter massiv
übergewichtig war, erteilte die Vormundschaftsbehörde A.________ seiner Mutter,
X.________, mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3
ZGB mit folgendem Wortlaut:
"1. Z.________ muss während 3 Halbtagen pro Woche das Tagi besuchen;
2. X.________ muss wöchentlich das Gewicht von Z.________ bei Herrn Dr.
V.________ überprüfen lassen;
3. Als Aufsichtsperson wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Frau U.________,
Sozialarbeiterin, Sozialdienst A.________, eingesetzt."

B.
Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde beim Kantonalen
Vormundschaftsamt (KVA) mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009
befreite das KVA X.________ von Verfahrenskosten, lehnte aber das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung mangels sachlicher Notwendigkeit ab.

C.
Die von X.________ dagegen geführte Beschwerde blieb erfolglos. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
wies das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem
KVA ab, gewährte hingegen die unentgeltliche Rechtspflege für das
oberinstanzliche Verfahren (Urteil vom 1. Juli 2009).

D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 wendet sich X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem KVA die unentgeltliche
Verbeiständung und für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, beides jeweils unter Beiordnung ihrer Anwältin.

Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert worden ist. Beim Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob
er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Hauptentscheid oder nach
diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es die unentgeltliche Rechtspflege in einem
vormundschaftlichen Verfahren (Massnahmen nach Art. 307 ZGB). Dieses gilt als
öffentlich-rechtliches Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG), das dem Streitwerterfordernis von Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG nicht unterliegt. Somit ist gegen den Entscheid in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, weshalb sie auch gegen den
vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Dies ist vorliegend
offensichtlich der Fall, zumal die Beschwerdeführerin bei Gutheissung des
Gesuchs gegenüber ihrer eigenen Anwältin vollumfänglich von der
Kostentragungspflicht befreit würde, während sie bei Aufrechterhaltung des
angefochtenen Entscheids Schuldnerin des Anwaltshonorars bliebe (s. dazu
einlässlich BGE 122 I 322 E. 3.b S. 325 f.).

1.4 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch
auf Grund von Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Während das
Bundesgericht die Rüge der Verletzung von direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV (bzw.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten Rechtspflegeansprüchen mit freier
Kognition untersucht, prüft es die Auslegung und Anwendung der kantonalen
Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur
unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (BGE120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit
Hinweisen).

Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich
zu belegen sind, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.5 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Was die Rüge willkürlicher
Sachverhaltsfeststellung anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten
Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens im Einzelnen darzulegen,
inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, d.h. mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 133
III 393 E. 7.1 S. 398).

2.
2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (Art. 9 BV). In seinem Urteil stelle das Kantonsgericht fest, von
einem Obhutsentzug sei nie die Rede gewesen. Die Akten enthielten den
Email-Verkehr zwischen Frau U.________, der Leiterin des Sozialdienstes
A.________, und dem Kinderarzt des Sohnes. In einer Email vom 10. September
2008 habe Frau U.________ geschrieben, sollte die vorgeschlagene Intervention
nichts nützen, müsse über die Fremdplatzierung des Sohnes (d.h. Obhutsentzug)
nachgedacht werden. Weil die Vormundschaftsbehörde A.________ dem Vorschlag von
Frau U.________ gefolgt sei und sie als Aufsichtsperson im Sinne von Art. 307
Abs. 3 ZGB eingesetzt habe, sei diese Äusserung von Belang. Mit der Drohung,
dass die Obhut der Beschwerdeführerin über ihren Sohn aufgehoben würde, wenn
die vormundschaftlichen Weisungen nicht den gewünschten Erfolg zeitigten, sei
der Eingriff in die Rechtsstellung der Mutter deutlich schwerer zu werten als
es das KVA und das Kantonsgericht getan hätten, weshalb das Gesuch allein
aufgrund der Schwere des drohenden Eingriffs habe genehmigt werden müssen.

2.2 Die Beschwerdeführerin gibt die Ausgangslage unzutreffend wieder. Das
Kantonsgericht erwog: "Konkret von einem Obhutsentzug war keine Rede." Mit
diesem Satz hat es nicht behauptet, von einem Obhutsentzug sei nie die Rede
gewesen. Vielmehr hält es im Rahmen der Beurteilung der Kriterien für die
Ernennung eines unentgeltlichen Anwalts fest, weder sei ein Obhutsentzug
angeordnet worden noch sei die Anordnung desselben während des Verfahrens zur
Debatte gestanden. Von willkürlicher Sachverhaltsfeststellung kann mithin keine
Rede sein; die Rüge ist unbegründet.

3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Kantonsgericht habe die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Verfahren vor dem KVA in
verfassungswidriger Weise verneint. Dabei behauptet sie nicht, dass die
unentgeltliche Rechtspflege nach dem kantonalen Recht unter leichteren
Bedingungen gewährt werden könne, als es auf Grund der Verfassungsbestimmung
der Fall ist. Die Beschwerde ist daher ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel
von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen.

3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Ob eine solche sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang.
Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche
Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur
Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit
Hinweisen). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn
zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt
nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BGE 125 V 32 E. 4b S. 35
f., mit Hinweisen). Wenn es um die Obhut über ein Kind geht, wird die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung in aller Regel bejaht (BGE 130
I 180 E. 3.3.2 S. 185). Dass das entsprechende Verfahren von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche
Verbeiständung ebenso wenig aus (BGE 122 I 8; 125 V 32 E. 4b S. 36) wie der
Umstand, dass das Rechtsmittel gegebenenfalls nicht begründet zu werden braucht
(BGE 133 III 353 E. 2).

3.2 Das Kantonsgericht erwog, das Verfahren als solches sei nicht kompliziert.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich nachweisen müssen, wie sie das Gewicht
ihres Kindes zu regeln gedenke. Konkret von einem Obhutsentzug sei keine Rede
gewesen. Darüber hinaus stellten die vorliegendenfalls getroffenen Weisungen
keinen schweren Eingriff dar. Zudem sei nicht ersichtlich, welche besonderen
rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten die Frage nach den Möglichkeiten
im Zusammenhang mit der Gewichtsregulierung des Sohnes beinhalten könnte, die
den Beizug eines Anwaltes im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der
Beschwerdeführerin als sachlich erforderlich erscheinen lassen würden. Die
Fremdsprachigkeit alleine begründe keinen Anspruch auf Beizug eines
unentgeltlichen Anwalts. Die Probleme seien tatsächlicher und nicht rechtlicher
Natur. Schliesslich müsse die Beschwerdeführerin mit der Problematik der
Massnahmen vertraut sein, da für ihren anderen, älteren Sohn bereits eine
Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei.

3.3 An den Erwägungen des Kantonsgerichts wäre wohl nichts auszusetzen, wenn es
darum ginge, ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde zu beurteilen. Das Gesuch wurde indes
(erst) für das Rechtsmittelverfahren vor dem KVA gestellt. Selbst wenn der
Sachverhalt als solcher keine besondere Komplexität aufweist, stellt das
Rechtsmittelverfahren alleine schon gewisse Ansprüche formeller Natur. Diesen
kommt besondere Bedeutung zu, denn es ist notorisch, dass ein schlecht
begonnenes Verfahren später nur sehr schwer in die richtige Bahn zu bringen ist
(BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts
stellten sich vor dem KVA keineswegs nur Sachverhaltsfragen, sondern es waren
auch solche hinsichtlich der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der getroffenen
Massnahmen zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob diese stark,
mittelstark oder bloss geringfügig in die persönliche Situation der
Beschwerdeführerin eingreifen. In diesem Sinne kann dem Beschwerdeverfahren
eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden. Hinzu kommen die
unbestrittenen Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Während diesen im
erstinstanzlichen Verfahren gegebenenfalls durch Zuhilfenahme eines Übersetzers
oder einer Übersetzerin beigekommen werden kann, ist nicht zu übersehen, dass
Rechtsschriften in der jeweils zulässigen Amtssprache abzufassen sind. Auch
unter diesem Gesichtspunkt ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren mit Zurückhaltung zu verneinen;
vielmehr rückt dort der Aspekt der Aussichtslosigkeit in den Vordergrund. Auch
der Hinweis des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin müsse mit der
Problematik der vormundschaftlichen Massnahmen vertraut sein, da für ihren
älteren Sohn bereits eine Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei, ist
unbehelflich, zumal der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt worden ist. In Anbetracht der gesamten
Umstände verbietet sich im vorliegenden Fall die Annahme, eine anwaltliche
Vertretung sei für die Beschwerdeführerin nicht notwendig.

4.
Wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausführt, äussert sich das
Kantonsgericht nicht ausdrücklich zur Frage der Aussichtslosigkeit. Daran kann
ihr Gesuch indes nicht scheitern. Mit der Genehmigung der Kostenbefreiung hat
das KVA zumindest implizit die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels verneint.
Eine Veranlassung, auf diese Beurteilung zurück zu kommen, besteht nicht.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem kantonalen
Vormundschaftamt (KVA) im Rahmen ihres Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege Frau Dr. Helena Hess als unentgeltliche Anwältin beizuordnen. Dem
unterliegenden Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
BGG); dagegen hat er die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG). Die Anwältin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote
eingereicht. Sie macht für das bundesgerichtliche Verfahren einen zeitlichen
Aufwand von 16.75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 120.--, insgesamt Fr.
2'010.-- zuzüglich Auslagen und MWSt geltend. Der angegebene Zeitaufwand
erscheint für Beschwerden der vorliegenden Art unüblich hoch und ist
entsprechend angemessen zu reduzieren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 1. Juli 2009 aufgehoben.

1.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Vormundschaftsamt des
Kantons Basel-Landschaft die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und
ihr Frau Dr. Helena Hess als unentgeltliche Anwältin beigeordnet.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett