Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.68/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_68/2009/don

Verfügung vom 12. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zurzach (Präsident).

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des
Bezirksgerichts Zurzach.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009
des Bezirksgerichts Zurzach,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Februar
2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in
Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann