Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.688/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_688/2009

Urteil vom 2. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Vormundschaftsbehörde, 8800 Thalwil,
Psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg, Aerztliche Leitung, Alte
Landstrasse 70, 8802 Kilchberg ZH,
Mitbeteiligte.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 2. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren 1962, leidet an einer chronisch paranoiden
Schizophrenie (F20.0) und war deswegen mehrmals freiwillig in der
Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg untergebracht. Nachdem es
2009 zu fünf sexuellen Übergriffen gegenüber Frauen gekommen war, wurde ihm am
12. Juni 2009 fürsorgerisch die Freiheit entzogen und gestützt darauf die
Einweisung in diese Klinik verfügt. Die Einweisung erwuchs in Rechtskraft.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 ordnete die ärztliche Leitung der Klinik
die zwangsweise Behandlung von X.________ mit Clozapin (antipsychotisch
wirkendes Neuroleptikum) mit einer Zieldosis von 300-600 mg/Tag bzw. mit
Olanzapin mit einer Dosierung von 10-20 mg/Tag an. X.________ focht diesen
Entscheid erfolglos beim Einzelrichter betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung am Bezirksgericht Horgen an (Urteil des Einzelrichters vom
14. Juli 2009). Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 3. August 2009 ab. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
vom 2. September 2009 eine gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene
Beschwerde von X.________ gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die
Sache zu ergänzenden Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Obergericht
zurück (Urteil 5A_524/2009). Der entsprechende Entscheid des Obergerichts steht
noch aus.

B.
Am 10. September 2009 ersuchte X.________ beim Einzelrichter betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung des Bezirks Horgen um gerichtliche
Beurteilung betreffend Entlassung aus der psychiatrischen Klinik. Der
Einzelrichter wies das Gesuch um Entlassung mit Entscheid vom 15. September
2009 ab, gewährte dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte
ihm Rechtsanwalt Roger Burges als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die gegen die
Abweisung der Entlassung aus der Anstalt erhobene Berufung wies das Obergericht
des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil. Die Kosten des Verfahrens wurden X.________ auferlegt,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen und eine Nachzahlungspflicht gestützt auf § 92 ZPO
vorbehalten. Für das zweitinstanzliche Verfahren sprach das Obergericht keine
Parteientschädigungen zu.

C.
X.________, verbeiständet durch Rechtsanwalt Roger Burges, hat beim
Bundesgericht am 14. Oktober 2009 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2.
Oktober 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Er beantragt, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und ihn aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu
entlassen. Ferner sei festzustellen, dass der angefochtene Beschluss Art. 5
Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 sowie Art. 13 EMRK verletze. Für das Verfahren
vor dem Obergericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren und sein Rechtsbeistand angemessen zu entschädigen. Für das
Verfahren vor Bundesgericht ersucht er ebenso um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung, wobei eine allfällige Entschädigung seinem Rechtsbeistand
auszuzahlen sei.

D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vormundschaftsbehörde
Thalwil schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 auf Abweisung
der Beschwerde. Sie hat ihrer Stellungnahme eine Kopie des psychiatrischen
Gutachtens vom 24. September 2009 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen
Beschluss vom 5. Oktober 2009 betreffend Antrag auf Bevormundung des
Beschwerdeführers beigelegt. Die Psychiatrische Privatklinik Sanatorium
Kilchberg hat sich am 16. Oktober 2009 vernehmen lassen, ohne aber einen Antrag
zu stellen.

E.
Rechtsanwalt Burges hat am 23. Oktober 2009 repliziert. Er beharrt darin auf
seinem in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt. Der Beschwerdeführer
hat am 20., 23. und 25. Oktober 2009 dem Bundesgericht persönliche Eingaben
zukommen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen
gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90
BGG). Mit dieser kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich verfassungsmässiger Rechte sowie von Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass seinem unentgeltlichen
Rechtsbeistand für die Bemühungen im kantonalen Berufungsverfahren trotz
gewährter unentgeltlicher Rechtspflege keine Entschädigung ausbezahlt worden
ist. Der amtlich bestellte Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen direkt vom
Staat entschädigt und ist insbesondere nicht befugt, sich von der durch ihn
verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen (BGE
122 I 322 E. 3b S. 325). Im vorliegenden Fall hat der Kanton dem Anwalt des
Beschwerdeführers keine Entschädigung ausgerichtet, womit der Beschwerdeführer
selbst bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 92
ZPO/ZH) nicht zu einer Nachzahlung an den Kanton verhalten werden kann. Er
zeigt nicht auf, inwiefern er unter den gegebenen Umständen über ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Anfechtung der unterbliebenen Entschädigung
verfügt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5P.113/1997 vom 13. Juni 1997 E. 5;
5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 2.1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

1.3 Auf die Beschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer die Einweisung in die psychiatrische Klinik im Rahmen
fürsorgerischer Freiheitsentziehung beanstandet. Die am 12. Juni 2009 verfügte
Einweisung ist rechtskräftig (vgl. Sachverhalt A.a hiervor). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom
2. Oktober 2009, mit dem die erstinstanzlich geschützte Zurückbehaltung in der
Anstalt bestätigt worden ist.

1.4 Das von der verfahrensbeteiligten Vormundschaftsbehörde eingereichte
psychiatrische Gutachten vom 24. September 2009 sowie der Zirkulationsbeschluss
vom 5. Oktober 2009 betreffend Antrag auf Entmündigung des Beschwerdeführers
werden im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und es wird auch nicht
erörtert, dass diese Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren ordnungsgemäss
eingereicht worden sind. Sie gelten damit als neu (Art. 99 BGG) und sind für
das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer oder
sein Anwalt dazu äussert, ist darauf nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdeschrift seines Rechtsbeistands mit
Eingaben vom 20., 23. und 25. Oktober 2009 ergänzt. Diese Eingaben sind je am
23. (Schreiben vom 20. und 23. Oktober) bzw. 30. Oktober 2009 (Schreiben vom
25. Oktober 2009) der Post aufgegeben worden. Der angefochtene Beschluss ist
ihm bzw. seinem Anwalt am 7. Oktober 2009 zugestellt worden. Die Eingaben sind
somit innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgt und daher
zulässig. Auf sie wird soweit erforderlich im Rahmen der Behandlung der Rügen
zurückzukommen sein.

1.6 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom
25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie
gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4
S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund des für behauptete
Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue rechtliche Vorbringen
unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine Sachverhaltsfeststellung
beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese
Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen
dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es
sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für
eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz behaupte zwar, seine
strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen bildeten keinen Grund für die
Einweisung in die Klinik bzw. die Zurückbehaltung in der Anstalt. Die
entsprechende tatsächliche Feststellung erweise sich indes aufgrund der Akten
als willkürlich.

2.2 Das Obergericht hält dagegen auf S. 9 des angefochtenen Beschlusses fest,
dass der Vorwurf sexueller Belästigung nur den Anlass für die Einweisung des
Beschwerdeführers bilde, der Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung
hingegen in der (gutachterlich festgestellten) Krankheit des Beschwerdeführers
liege. Es ist bereits dargelegt worden, dass hier nicht die Rechtmässigkeit der
Einweisung in die Anstalt zu überprüfen ist (E. 1.2). Mit seinen Einwendungen
ficht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Zurückbehaltung in der Anstalt
keine tatsächlichen Feststellungen als willkürlich an; vielmehr wendet er sich
gegen den Grund für die Zurückbehaltung in der Anstalt. Seine Ausführungen zur
angeblich willkürlichen Sachverhaltsfeststellung gehen an der Sache vorbei.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die
Zurückbehaltung im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs gestattet,
anstatt diese Frage durch eine strafrechtliche Massnahme zu regeln. Mit der
weiteren Zurückbehaltung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
habe sie Art. 397a Abs. 1 ZGB verletzt. Da ihm die Freiheit nicht auf die
vorgeschriebene Weise noch während des Strafverfahrens wegen Ausführungs- und
Fortsetzungsgefahr entzogen worden sei, seien Art. 5 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5
Ziff. 3 bzw. Art. 31 Abs. 1 und 3 BV verletzt worden. Die Vorinstanz sei in
ihrem Entscheid auch nicht auf die entsprechende Rüge eingegangen und habe
damit Art. 13 EMRK verletzt.

3.2 Wie das Obergericht verbindlich feststellt, ist der Beschwerdeführer wegen
des Vorwurfs sexueller Übergriffe bisher noch nicht rechtskräftig verurteilt
worden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass über ihn weder
stationäre noch ambulante Massnahmen angeordnet worden sind, sondern dass er
ohne Auflage aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist. Folglich erweist
sich die Rüge als abwegig, das Vorgehen der für die fürsorgerische
Freiheitsentziehung zuständigen Behörden verletze die EMRK. Den zivilen
Behörden standen vielmehr nur die Massnahmen des Zivilrechts zur Verfügung.
Angesichts der geschilderten Krankheit und des ausgewiesenen
Fürsorgebedürfnisses hatte das Obergericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine Zurückbehaltung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB gegeben waren. Es hatte aber
nicht zum Vorgehen der Strafbehörden Stellung zu nehmen und den
Beschwerdeführer auf seine Rechte (Anordnung von Massnahmen) aufmerksam zu
machen. Das Vorgehen des Obergerichts erhellt aus der Begründung des
angefochtenen Entscheides, weshalb sich auch der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) als unbegründet
erweist. Inwiefern Art. 13 EMRK verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Im
Folgenden gilt es zu prüfen, ob eine Zurückbehaltung im Lichte von Art. 397a
Abs. 1 ZGB zu rechtfertigen ist.

4.
4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sieht das Obergericht den Grund für die
Zurückbehaltung in der Anstalt in der Drittgefährdung in Form sexueller
Übergriffe auf Frauen. Er hält im Weiteren dafür, nach dem geltenden Recht
stelle die Drittgefährdung keinen Grund für die Beibehaltung eines
fürsorgerischen Freiheitsentzugs dar. Eine schwerwiegende Verwahrlosung sei
nicht ausgewiesen und zudem verfüge er zurzeit noch über eine ungekündigte
Wohngelegenheit. Nach Auffassung des Obergerichts sei die Zwangsbehandlung nur
ein Aspekt im Rahmen des Behandlungskonzepts, wobei nicht erörtert werde, worin
die anderen Aspekte bestünden. Die weitere Zurückbehaltung sei
unverhältnismässig und daher mit Art. 397a Abs. 1 ZGB nicht zu vereinbaren,
zumal die notwendige Fürsorge lediglich darin bestehe, ihn (den
Beschwerdeführer) wegzusperren. In seinen persönlichen Eingaben bestreitet er
erneut jeglichen Grund für die Zurückbehaltung und schliesst sich den
Ausführungen seines Anwalts an.

4.2 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer
Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten
werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden
kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Wie bei der Einweisung in eine Anstalt ist auch
bei der Zurückbehaltung des Betroffenen das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Erforderlich ist, dass der Betroffene infolge der im Gesetz
umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihm nur in
einer Anstalt gewährt werden kann (BGE 114 II 213 E. 5). Ferner ist die
Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet
(Art. 397a Abs. 2 ZGB). Sobald es sein Zustand erlaubt, muss der von der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung Betroffene entlassen werden (Art. 397a Abs.
3 ZGB; zum Ganzen: BGE 134 III 289 E. 4).

4.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass die Gefährdung
Dritter weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt,
noch für die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ausreichend sein
kann (THOMAS GEISER, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 26
zu Art. 397a ZGB). Zudem spricht das Obergericht nur von einer
Verwahrlosungstendenz und verweist in diesem Zusammenhang auf Fotos; verwiesen
wird ferner auf ein fehlendes Beziehungsnetz und die mögliche Kündigung der
Wohnung. Diese Angaben sind aber zu allgemein gehalten, als dass sie eine
konkrete schwerwiegende Verwahrlosung oder eine Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers zu belegen vermöchten.

4.4 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen leidet der
Beschwerdeführer an einer chronisch paranoiden Schizophrenie (act. 2 E. 2.1),
die nach Ansicht des Obergerichts zumindest eine Geistesschwäche im Sinn von
Art. 397a Abs. 1 ZGB darstellt. Diese rechtliche Qualifikation wird vom
Beschwerdeführer nicht infrage gestellt, sodass sich Weiterungen zu diesem
Punkt erübrigen. Das Obergericht hat denn auch eine Geistesschwäche im Sinn der
genannten Bestimmung angenommen, womit der Vorwurf nicht zutrifft, es habe
einen gesetzlich nicht vorgesehenen Grund für die Beibehaltung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung berücksichtigt.
Was den Bedarf nach Fürsorge anbelangt, so hat der Beschwerdeführer im Jahr
2008 ausserhalb der psychiatrischen Kliniken keine fachmännische Hilfe mehr in
Anspruch genommen und die über 20 Jahre hinweg eingenommenen Medikamente
abgesetzt. Aufgrund der Begutachtung kann nach den Feststellungen des
angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
unter seiner Krankheit leidet. Aus den weiteren Feststellungen im angefochtenen
Beschluss ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Verhandlung
vor dem erstinstanzlichen Richter auf die Tischplatte geschaut, extrem leise
gesprochen und Antworten gegeben habe, die teilweise nicht zur gestellten Frage
gepasst hätten. Zu erwähnen sind ferner die Aussagen von Dr. G.________
anlässlich der Verhandlung vom 15. September 2009, wonach von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies wird denn auch
vom Oberarzt bestätigt, wobei er zurzeit wenigstens noch nicht von einer
massiven Verschlechterung spricht. Mitzuberücksichtigen ist schliesslich, dass
die Gefahr weiterer sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers auf Frauen von
der Gutachterin als sehr hoch bezeichnet wird. Unter den gegebenen
tatsächlichen Feststellungen ist somit davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtern wird, wenn eine
Behandlung seiner Krankheit unterbleibt. Überdies darf das Risiko nicht
unterschätzt werden, dass es infolge der unbehandelten Krankheit erneut zu
sexuellen Übergriffen und damit zu weiteren Strafverfahren kommt. Es liegt
nicht im Interesse des Betroffenen, ihn solchen Risiken auszusetzen. Damit
bedarf der Beschwerdeführer der persönlichen Fürsorge durch Behandlung seiner
Krankheit.
Nach dem angefochtenen Beschluss ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, die
ihm vorgeschlagenen Medikamente einzunehmen oder an einer anderen Form der
Therapie teilzunehmen. Krankheitseinsicht ist nicht vorhanden, sodass auch
keine Gewähr dafür besteht, dass sich eine ambulante Therapie erfolgreich
durchführen lässt. Damit aber ist im Ergebnis mit dem Obergericht davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge - zurzeit
wenigstens - nur in einer Anstalt gewährt werden kann.

4.5 Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten macht eine
Zurückbehaltung in der Anstalt freilich nur Sinn, wenn dem Beschwerdeführer
auch gegen seinen Willen Medikamente verabreicht werden dürfen, da andere
Behandlungsformen angesichts seiner renitenten Haltung offenbar nicht infrage
kommen. Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsmedikation zwar mit Verfügung vom
26. Juni 2009 angeordnet. Die vom Obergericht bestätigte Verfügung ist jedoch
durch Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2009 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen worden (5A_524/2009). Zum
heutigen Zeitpunkt ist noch nicht über die Zwangsbehandlung entschieden. Dem
angefochtenen Beschluss lässt sich auch nicht entnehmen, worin die erwähnten
anderen Aspekte der Behandlung der Krankheit konkret bestehen, die im Fall
einer nicht durchführbaren (medikamentösen) Zwangsbehandlung zum Zuge kommen
sollen. Damit aber kann zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich
die fürsorgerische Freiheitsentziehung als verhältnismässig erweist. Eine
zeitlich unbeschränkte Fortsetzung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kann
unter diesen Umständen nicht bewilligt werden. Der angefochtene Beschluss ist
aufzuheben. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer bereits heute
aus der Anstalt zu entlassen ist.

4.6 Das Obergericht wird nunmehr unverzüglich über die Zwangsbehandlung zu
entscheiden haben. Erweist sich diese als nicht verfassungskonform, ist die
fürsorgerische Freiheitsentziehung umgehend aufzuheben. Ist die
Zwangsbehandlung dagegen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfassung
zulässig, ist sie anzuordnen und im gleichen Entscheid über die weitere
Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Anstalt zu befinden.

5.
Der Beschwerdeführer obsiegt hier insoweit, als zum heutigen Zeitpunkt noch
nicht definitiv über die fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden ist. Es
rechtfertigt sich daher, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Der Kanton Zürich, der
in seinem Wirkungskreis gehandelt hat, trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
4 BGG). Er hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

6.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Ziffern 1, 2 und 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 2. Oktober 2009 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Das
Obergericht wird angewiesen, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten
Urteils neu zu entscheiden.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden