Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.67/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_67/2009

Urteil vom 19. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Seit dem 19. November 2002 ist ein Scheidungsverfahren zwischen X.________ und
Y.________ vor dem Kantonsgericht Schaffhausen hängig. Im Rahmen dieses
Verfahrens liess X.________ erstmals am 28. Mai 2004 ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege stellen. Nachdem sich das Kantonsgericht über
die Aussichten dieses Gesuchs ausgesprochen und X.________ darauf hingewiesen
hatte, welche Angaben und Unterlagen es zur Beurteilung des Gesuchs noch
benötige, zog X.________ das Gesuch am 9. September 2004 wieder zurück.

B.
Am 18. Dezember 2007 beantragte X.________ erneut die unentgeltliche
Rechtspflege für das Scheidungsverfahren, welche ihm das Kantonsgericht
Schaffhausen mit Verfügung vom 18. März 2008 verweigerte. Auf den von jenem
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Verfügung vom 6. Juni 2008 nicht ein. Das Bundesgericht hiess
die dagegen geführte Beschwerde in Zivilsachen gut und wies die Sache zur
Behandlung des Rekurses an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurück
(Urteil 5A_484/2008 vom 16. September 2008).

C.
Mit Entscheid vom 28. November 2008 wies das Obergericht sowohl den Rekurs
gegen die Weigerung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Schaffhausen als auch das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ab.

D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 erhebt X.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der Entscheid des
Obergerichts vom 28. November 2008 sei aufzuheben, die unentgeltliche
Rechtspflege für das Scheidungsverfahren zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestimmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er
ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Beim Entscheid über
die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des
Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist
(Urteil 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009, E. 1). Ein Zwischenentscheid im
vorgenannten Sinn liegt auch vor, wenn - wie hier - ein Rekurs gegen die
erstinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen
wurde.

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft es den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in
einem Scheidungsverfahren. Die Ehescheidung gilt als Zivilsache im Sinn von
Art. 72 Abs. 1 BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG unterliegt (Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2 und Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Somit ist gegen den Entscheid in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit sie auch gegen den
vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann. Mit der Beschwerde in
Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht
gehört.

1.3 In Art. 95 lit. c bis lit. e BGG sind in Bezug auf das kantonale Recht
gewisse Teilbereiche aufgeführt, in denen das Bundesgericht kantonales Recht
frei prüft. Ausserhalb dieser Teilbereiche bleibt die bundesgerichtliche
Überprüfungsbefugnis unverändert. Es kann nur geltend gemacht werden, die
Anwendung kantonalen Rechts verletze Bundesrecht (z.B. das Willkürverbot, Art.
9 BV; BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 252).

1.4 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S.
252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398; zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung:
BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
Mit Bezug auf verfassungsmässige Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG), wie es für die frühere staatsrechtliche Beschwerde gegolten hat
(BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 62).
Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung im Besonderen anbelangt,
ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des
Verfahrens im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar
sein, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf
einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise
rechtfertigen lassen sollen (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

2.
2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht als
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Vorinstanz
nicht alle seine Vorbringen berücksichtigt bzw. zu diesen Stellung genommen
habe.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass das Gericht seinen
Entscheid zu begründen hat. Der Rechtsunterworfene soll wissen, warum die
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Die genannten Grundsätze gelten erst recht
für eine Rechtsmittelinstanz. Das bedeutet aber nicht, dass sich diese
ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97
E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372; 124 II 146 E. 2a S. 149; 121 I 54 E. 2c
S. 57).

2.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich ohne Weiteres als hinreichend
begründet. Dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Entscheid in allen
Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen seine weiteren Rügen bzw.
Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt haben soll. Die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet.

3.
Weiter erhebt der Beschwerdeführer unter verschiedenen Titeln Willkürrügen
(Art. 9 BV).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss mit Bezug auf den Sachverhalt Willkür
rügt, so geschieht dies nur durch eine allgemeine Anrufung des Willkürverbots.
Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht oder jedenfalls nicht mit genügender
Substanziierung auf, inwiefern das Obergericht willkürliche Annahmen getroffen
oder deren Feststellung willkürlich unterlassen haben soll.

4.
In der Hauptsache rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV, indem ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden
sei.

4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird durch das kantonale
Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon greifen die direkt auf Art. 29 Abs. 3
BV (und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gestützten Rechtsprechungsgrundsätze ein.
Danach soll die Möglichkeit des Rechtsschutzes in nicht zum vornherein
aussichtslosen Prozessen davon unabhängig sein, ob der Rechtsuchende vermögend
ist oder nicht. Während das Bundesgericht die Rüge der Verletzung von direkt
aus Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) hergeleiteten
Rechtspflegeansprüchen mit freier Kognition untersucht, prüft es die Anwendung
des betreffenden kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel
des Willkürverbots (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer rügt nicht, das Obergericht habe das massgebende kantonale
Recht willkürlich angewendet; er macht ausschliesslich geltend, die
bundesrechtlichen Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 3 BV seien missachtet
worden.

4.2 Nach ständiger Rechtsprechung hat eine bedürftige Person in einem für sie
nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie zur gehörigen Wahrung ihrer
Interessen eines solchen bedarf (BGE 120 Ia 179 E.3a S.181 mit Hinweisen).
Grundsätzlich obliegt dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen
(Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008, E. 2, s. auch Christian Favre,
L'assistance judiciaire gratuite en droit suisse, Diss. Lausanne 1989, S. 54
f.). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel darf der gesuchstellenden Partei
die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für
ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181/182). Soweit
sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt
Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b S. 326). Das
Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit
zutreffend gewählt worden sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181), legt seinem
Urteil aber den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (E.
1.4 hiervor).
Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers darf die
entscheidende Behörde die Beweismittel nicht formalistisch beschränken und etwa
einseitig nur einen amtlichen Beleg über dessen finanzielle Verhältnisse
zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31). Sie hat allenfalls unbeholfene
Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des
Gesuches benötigt. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die
Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verneint werden.

4.3 Das Obergericht wies den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung ab, das
Kantonsgericht habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2004
ausführlich über die Anforderungen an ein solches Gesuch dargelegt. Im
vorliegend streitigen Gesuch vom 18. Dezember 2007 habe er aber weder in Bezug
auf seine Lebensunterhaltskosten noch auf seine Einkommens- und
Vermögenssituation weiterführende Angaben gemacht. Ausser einer Auflistung der
ausstehenden Alimentenzahlungen habe er denn auch keinerlei Belege eingereicht.
Aus den in den Akten liegenden Steuererklärungen für die Jahre 1994, 1997 und
1998 bzw. Bankauszügen der Jahre 1993 bis 1998 könne nicht auf die für die
Beurteilung des Gesuchs massgebliche aktuelle finanzielle Situation des
Beschwerdeführers geschlossen werden. Selbst wenn für den Betrieb seiner
Lebenspartnerin keine Gewinn- und Verlustrechnung bestehe, müsse es ihm möglich
sein, zumindest eine einfache Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen
einzureichen, was dieser nicht getan habe. Schliesslich könne auch nichts aus
dem ihn vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
freisprechenden Urteil des Kantonsgerichts vom 31. Mai 2007 abgeleitet werden,
weil es für einen Freispruch bereits genüge, wenn die Anklagebehörde die Schuld
des Angeklagten nicht zu beweisen vermag, während im Verfahren betreffend
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdeführer die
Obliegenheit treffe, dem Gericht umfassenden Einblick in seine aktuelle
finanzielle Situation zu geben. Da dieser seinen Obliegenheiten nicht
nachgekommen sei, habe das Kantonsgericht dessen Bedürftigkeit zu Recht
verneint, weshalb der Rekurs abgewiesen werde.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, weder dem Kantons- noch dem
Obergericht umfassend Auskunft über seine finanzielle Situation gegeben bzw.
diese belegt zu haben. Er beschränkt sich darauf, wie vor der Vorinstanz, auf
seinen wegen nicht bezahlter Alimente angewachsenen Schuldenberg sowie auf das
ihn vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten freisprechende
Urteil vom 31. Mai 2007 zu verweisen. Sodann behauptet er, nicht in der Lage zu
sein, seine Einkommens- und Vermögenssituation zu belegen. Schliesslich
vertritt er die Auffassung, die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt behauptet
oder festgestellt, er sei vermögend oder erziele ein Einkommen, weshalb es
unbestritten sei, dass er weder über Vermögen noch Einkommen verfüge; deshalb
sei es auch offensichtlich, dass er die Kosten für die (zukünftige)
Beweisabnahme nicht aufbringen könne.
4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Einwendungen seiner
Begründungspflicht überhaupt nachkommt, erweisen sie sich als nicht
stichhaltig. Aufgelaufene Schulden belegen höchstens fehlendes Vermögen, haben
aber keine Aussagekraft in Bezug auf ein allfälliges Einkommen. Zusätzlich zu
den von der Vorinstanz angeführten Gründen musste diese schon deshalb nichts
aus dem freisprechenden Urteil vom 31. Mai 2007 ableiten, weil sich die
(strafrechtlichen) Vorwürfe auf die Jahre 2003 bis 2005 bezogen und die dort
getroffenen Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation nicht aktuell
waren und damit nicht als Grundlage für das Gesuch dienen konnten. Sodann
liefert der Beschwerdeführer keine Begründung, weshalb er beispielsweise keine
amtliche Bestätigung oder seine aktuellen Steuererklärungen bzw. -veranlagungen
einzureichen in der Lage sein soll. Schliesslich kann er nichts zu seinen
Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass weder das Kantons- noch das Obergericht
Einkommen oder Vermögen behauptet bzw. festgestellt haben. Insgesamt ist der
Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen, sodass
die Vorinstanz dessen Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
verneinen durfte.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).
Auch vor Bundesgericht unterlässt der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis
seiner Bedürftigkeit. Zudem erweist sich die Beschwerde von vornherein als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen werden muss (Art. 64 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett