Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.669/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_669/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________, Dienststelle Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Liegenschaftssteigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. September 2009.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 einen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen vom 24. September 2009 angefochten. Er beantragt die Aufhebung
dieses Entscheids und die Feststellung, dass das Betreibungsamt Y.________
willkürlich keine Verfügung erlassen habe, um die Schätzung der Liegenschaft
des Beschwerdeführers in Z.________ zu veranlassen und um die Liegenschaft zu
versteigern.
Nachdem der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
500.-- innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung angehalten
worden war, ersuchte er mit Eingabe vom 11. Oktober 2009 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe im obergerichtlichen
Verfahren in seinem Hauptbegehren beantragt, es seien weitere
Betreibungshandlungen zu unterlassen, die zur Versteigerung seiner gepfändeten
Liegenschaft führen können. Er führe indes nicht aus, dass die Pfändung an sich
gegen eine betreibungsrechtliche Vorschrift verstosse, sondern belasse als
Begründung den Hinweis, die Steuerveranlagungen der letzten Jahre seien jeweils
zu hoch ausgefallen und er werde strafrechtliche Schritte gegen die
Steuerbehörden einleiten. Die Beschwerde sei daher mangelhaft substanziiert;
überdies diene das Beschwerdeverfahren nicht der Vermittlung zwischen Schuldner
und Gläubiger, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und
zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht mit seinen Ausführungen Bundesrecht
verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der
Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

3.
Die Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen, sodass dem
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen
werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden