Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.668/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_668/2009

Urteil vom 25. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Roman Manser,

gegen

Ausserordentliche Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises G.________,
beteiligte Behörde.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Appellationshof, 1.
Zivilkammer) des Kantons Bern
vom 1. September 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ stellte mit Eingabe vom 12. Januar 2009, gleichzeitig mit einem von
ihm und Y.________ unterzeichneten gemeinsamen Scheidungsbegehren, beim
Gerichtspräsidium des Gerichtskreises G.________ ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 21. Juli 2009 wies die a.o.
Gerichtspräsidentin 1 das Armenrechtsgesuch ab. Den von X.________ hiergegen
erhobenen Rekurs wies das Obergericht (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des
Kantons Bern am 1. September 2009 ab.

B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 führt X.________ Beschwerde an das
Bundesgericht und verlangt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, ihm die
unentgeltliche Rechtspflege (für das Scheidungsverfahren) zu gewähren und
seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen; allenfalls sei
die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Die a.o. Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises G.________ und das
Obergericht (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern haben unter
Hinweis auf ihren Entscheid bzw. die Akten auf Vernehmlassungen zur Beschwerde
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der letztinstanzliche Entscheid über ein Armenrechtsgesuch stellt einen
Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (dazu BGE
129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen) im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
bewirken kann. Bei einem Zwischenentscheid folgt der Rechtsweg demjenigen der
Hauptsache, hier, wo es um die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers geht,
eine Zivilsache. Scheidungsklagen gelten auch hinsichtlich der finanziellen
Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, falls deren Regelung
notwendiger Bestandteil des Scheidungsurteils ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11.
Mai 2007 E. 1.2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist mithin als Beschwerde
in Zivilsachen zu behandeln.

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), worunter ebenfalls
verfassungsmässige Rechte des Bundes, somit auch der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf unentgeltliche
Rechtspflege, fallen (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203). In
der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass -
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Bei der Willkürrüge (Art. 9 BV) ist
in der erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid
offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen). Auf rein
appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem Berufungsverfahren zulässig
ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

1.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2.
Das Obergericht stützt sich auf Art. 77 Abs. 1 der Berner Zivilprozessordnung,
wonach derjenige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, der die Kosten
eines nicht von vornherein aussichtslosen Gerichtsverfahrens ohne Einschränkung
des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie nicht zu bestreiten
vermag. Mit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin geht es davon aus, dass
das vom Beschwerdeführer aufgrund eines gemeinsamen Begehrens der Ehegatten
eingeleitete Scheidungsverfahren nicht von vornherein aussichtslos sei. Dagegen
ist es der Auffassung, die Voraussetzung der Bedürftigkeit sei auf Seiten des
Beschwerdeführers nicht erfüllt. Einem monatlichen Einkommen von gerundet Fr.
3'082.-- stehe ein Bedarf von monatlich Fr. 2'267.-- gegenüber, so dass ein
Überschuss von monatlich Fr. 815.-- resultiere, der ausreiche, um die
voraussichtlichen Prozesskosten innerhalb eines Jahres zu tilgen.

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich seinerseits ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3
BV, wonach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege hat. Als bedürftig im Sinne der genannten Bestimmung gilt eine
Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, deren sie zur Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S.
232 mit Hinweis). Ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet
worden sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; auf Willkür
beschränkt ist die Prüfungsbefugnis indessen, soweit tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1
S. 182 mit Hinweis).

4.
Die Bestimmung der Höhe seines für die Beurteilung des Armenrechtsanspruchs
massgeblichen Einkommens (als Selbständigerwerbender) durch das Obergericht
stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Frage. Hingegen wirft er der
Vorinstanz insofern Willkür vor, als sie entgegen den eingereichten Unterlagen
(Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Steuererklärungen) gewisse persönliche
Auslagen bei der Ermittlung seines Bedarfs nicht berücksichtigt habe.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht bei ihm von einem
Vermögen von Fr. 28'676.-- ausgegangen sei. Es habe dabei übersehen, dass das
entsprechende Postkonto gemäss der ins Recht gelegten Steuererklärung nicht
privater, sondern geschäftlicher Natur sei und dass diesem Konto ausgewiesene
Schulden von Fr. 256'291.-- gegenüberstünden. Die mit "P" für "Privat"
gekennzeichneten Konten wiesen nur minime Beträge auf.
Zum Vermögen eines um unentgeltliche Rechtspflege Nachsuchenden hat das
Obergericht sich einzig - in allgemeiner Form - dahin geäussert, dass im Falle
des Bestehens eines solchen zu prüfen sei, ob der Verfahrenspartei zuzumuten
sei, es für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen. Den Ausführungen zu
den von der Vorinstanz für die Frage der Bedürftigkeit als massgebend
betrachteten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist nicht zu
entnehmen, dass Vermögen einbezogen worden wäre. Das vom Beschwerdeführer
hierzu Vorgebrachte stösst mithin ins Leere.
4.2
4.2.1 Als Bedarf gesteht das Obergericht dem Beschwerdeführer monatlich
insgesamt Fr. 2'267.-- zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem
Grundbetrag von Fr. 1'100.--, einem zivilprozessualen Zuschlag von Fr. 330.--,
Wohnkosten von Fr. 650.-- und einem Betrag von Fr. 187.-- für
Krankenversicherung. Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer
Unterhaltsbeiträge für Frau und Kind von Fr. 2'000.-- im Monat entrichte und
ferner an sich auch Steuern von Fr. 272.-- monatlich zu berücksichtigen seien.
Indessen seien diese Auslagen wie auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Arztkosten und Zahlungen an die Billag AG über das Privatkonto (der
Einzelfirma Z.________) verbucht worden, was eine Reduktion des Reingewinns und
damit des Einkommens des Beschwerdeführers bewirkt habe; eine zusätzliche
Berücksichtigung als Bedarf falle unter diesen Umständen ausser Betracht. Was
die Zahlungen an die Billag AG anbelange, sei ohnehin zu bemerken, dass die
Radio- und Fernsehgebühren wie die Telefongebühren bereits im zivilprozessualen
Zuschlag (zum Grundbetrag) enthalten seien, so dass der den verbuchten
Zahlungen an die Billag AG entsprechende Betrag dem Reingewinn zuzuschlagen
sei. Die Prämien für die Krankenversicherung S.________ wurden dem
Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 186.80 (aufgerundet Fr. 187.--) im Monat
zugestanden. In diesem Zusammenhang hält die Vorinstanz fest, die Prämien seien
am 3. November und am 1. Dezember 2008 ebenfalls über das erwähnte Privatkonto
verbucht worden, so dass auch der diesen beiden Prämien entsprechende Betrag
von Fr. 359.60 zum Reingewinn hinzuzurechnen sei.
4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt, dass er eine Einzelfirma (Z.________)
betreibe und sein Einkommen wie eine natürliche Person versteuere. Vom
bezogenen Einkommen bezahle er alle persönlichen Auslagen wie die
Unterhaltsbeiträge an Frau und Kind, die Versicherungsprämien, die Arzt- und
Krankheitskosten und die Steuern. Dass er für diese Kosten ein Privatkonto
führe, liege darin begründet, dass er das Geld für seinen persönlichen Bedarf
vom Geschäftskonto bei der Post oder aus der Kasse beziehe; der Vollständigkeit
halber und im Sinne der doppelten Buchhaltung müssten bei einer Einzelfirma
diese sogenannten Privatkonten geführt werden; bei den fraglichen Buchungen
handle es sich ausschliesslich um Bilanzbuchungen, d.h. um Buchungen, die die
Erfolgsrechnung nicht tangierten und damit keinen Einfluss auf seinen
Reingewinn hätten. Im Einzelnen weist der Beschwerdeführer sodann darauf hin,
dass nicht nur die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge, die Steuern und die
Arztkosten über das Privatkonto liefen; das Gleiche geschehe auch für die
Wohnungsmiete und für die Krankenkassenprämien; diese beiden Posten seien bei
der Berechnung seines Bedarfs berücksichtigt worden; wenn die Vorinstanz die
anderen, in gleicher Weise verbuchten Kosten ausser Acht lasse, sei dies
aktenwidrig und widersprüchlich.
4.2.3
4.2.3.1 Mit der Auffassung des Obergerichts, die Zahlungen an die Billag AG
seien, weil im Grundbetrag enthalten, aus grundsätzlicher Sicht nicht zu
berücksichtigen, setzt sich der Beschwerdeführer, der gemäss seiner
tabellarischen Zusammenstellung ebenfalls diese als das Erfordernis der
Bedürftigkeit mitbestimmende Auslagen zuerkannt haben will, nicht auseinander.
Er legt somit nicht dar, dass sie gegen Bundesrecht verstosse. In diesem Punkt
hat es somit von vornherein beim angefochtenen Entscheid zu bleiben.
4.2.3.2 Bezüglich der Krankenkassenprämien ist zu bemerken, dass das
Obergericht dem Beschwerdeführer einerseits den beanspruchten Betrag
zugestanden, andererseits aber dafür gehalten hat, soweit die Prämien über das
Privatkonto verbucht worden seien (Monate November und Dezember 2008), sei der
entsprechende Betrag zum Reingewinn hinzuzuschlagen. Die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Wohnkosten wurden ohne Einschränkung als Bedarf anerkannt
(und von einer Hinzurechnung zum Reingewinn wurde abgesehen), obschon auch die
Mieten (jeden Monat) auf dem Kontoblatt des Privatkontos erscheinen.
4.2.3.3 Wie aus dem Kontoblatt "Privatkonto" (Nr. 2850) ersichtlich ist, findet
sich sowohl für die Mieten und die Krankenkassenprämien (November und Dezember
2008) als auch für die Unterhaltsbeiträge, die Steuern und die Arztkosten die
Gegenbuchung durchwegs auf dem Konto Nr. 1010 (Postcheck), d.h. einem
Vermögenskonto. Indessen können nur Buchungen über ein Aufwandkonto zu einer
Verminderung des Geschäftserfolgs und damit des Einkommens des
Beschwerdeführers führen. Die Annahme des Obergerichts, die Verbuchungen auf
dem Privatkonto hätten zu einer Reduktion des Reingewinns geführt, ist
angesichts der dargelegten Gegebenheiten unhaltbar. Ausserdem sind die
vorinstanzlichen Überlegungen insofern widersprüchlich, als die Wohnkosten bei
der Bedarfsermittlung berücksichtigt wurden, obschon auch die Zahlungen der
Mieten auf dem Privatkonto (Nr. 2850) - mit jeweiliger Gegenbuchung auf dem
Konto Nr. 1010 (Postcheck) - erscheinen. Ein Grund für die Ungleichbehandlung
wird nicht angeführt. Allein schon bei einer Berücksichtung der
Unterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
über die zur Bestreitung der bevorstehenden Prozesskosten erforderlichen Mittel
verfügt. Soweit das Obergericht gewisse vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Aufwendungen bei der Bedarfsermittlung einzig mit der Begründung ausser Acht
gelassen hat, jene seien über das Privatkonto verbucht worden, ist der
angefochtene Entscheid nach dem Gesagten aufzuheben.
4.2.4
4.2.4.1 Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Obergericht bei der Ermittlung
des Bedarfs des Beschwerdeführers die Versicherungsprämien für die gebundene
Vorsorge der Säule 3a ausser Acht gelassen: Einerseits habe der
Beschwerdeführer die Berücksichtigung dieser Prämien nicht beantragt und
andererseits sei festzuhalten, dass die privaten Versicherungsprämien gemäss
Kapitalkonto 2007 bereits im Eigenkapital des Beschwerdeführers berücksichtigt
seien und daher zu einer Verminderung des Reingewinns führten; die
Versicherungsprämien dürften nicht doppelt berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die erforderlichen Belege hätten den
kantonalen Instanzen vorgelegen und seien von diesen aufgrund der
Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu würdigen gewesen und ausserdem hätten
Reingewinn und Verminderung des Eigenkapitals nichts miteinander zu tun. In
seiner zusammenfassenden Aufstellung hat er den als Prämie für die Vorsorge
Säule 3a geltend gemachten Betrag von Fr. 112.15 im Monat allerdings nicht
angeführt.
4.2.4.2 Der Hinweis auf die Untersuchungsmaxime, die bei der Ermittlung des
Bedarfs zu beachten gewesen sei, ist unbehelflich: Für den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV ist die Beachtung dieses
Verfahrensgrundsatzes nicht vorgeschrieben (Urteil 5P.376/2003 vom 23. Dezember
2003, E. 2.4, in: Pra 2004 Nr. 110 S. 616), und der Beschwerdeführer legt nicht
dar, dass die prozessrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern zum Armenrecht
dessen Anwendung vorsähen. Das den Ausführungen der Vorinstanz
entgegengehaltene Vorbringen, Reingewinn und Verminderung des Eigenkapitals
hätten nichts miteinander zu tun, genügt den für die Beschwerde geltenden
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) zudem in keiner Weise. Es braucht
unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden, ob und allenfalls in welchem
Mass bei der Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs nicht obligatorische
Beiträge für gebundene Vorsorge zu berücksichtigen seien (dazu Urteil 2P.90/
1997 vom 7. November 1997, E. 3f).

5.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben, und die Sache ist
in Gutheissung des Eventualbegehrens zu neuer Beurteilung im Sinne der
vorstehenden Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird ferner
zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer schon im
kantonalen Verfahren verlangte unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt
erfüllt seien.

6.
Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Hingegen ist der Kanton Bern zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts
(Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 1. September 2009
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im
bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ausserordentlichen
Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises G.________ und dem Obergericht
(Appellationshof, 1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel