Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.666/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_666/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Gerichtskasse Y.________.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, vom 24. August 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Y.________ vom 10. September 2007 wurde
X.________ (Beschwerdeführer) zu einer Busse von Fr. 300.-- und zu den
Gerichtskosten von Fr. 419.-- verurteilt.
Mit Urteil vom 18. Mai 2009 gewährte der Gerichtspräsident von Y.________ dem
Kanton Aargau (Beschwerdegegner) in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen
Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.________ definitive Rechtsöffnung für
den Betrag von Fr. 719.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. April 2009 auf Fr.
419.-- und für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.-- sowie den
Kostenersatz und die Parteientschädigung für das Rechtsöffnungsverfahren
(Gerichtsgebühr: Fr. 150.-- und Parteientschädigung von Fr. 50.--). Das
Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 24.
August 2009 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen und
mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Oktober 2009 an das Bundesgericht.
Er ersucht um Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, um
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1 BGG) Endentscheid (Art.
90 BGG) betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung. Streitig ist eine
Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- bei Weitem nicht
erreicht (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist damit von vornherein offensichtlich unzulässig
und folglich einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113
BGG).

3.
3.1 Das Obergericht hat erwogen, die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des
Gerichtspräsidiums Y.________ vom 10. September 2007 erhobene kantonale
Berufung sei vom Obergericht mit Urteil vom 23. Juli 2008 abgewiesen worden.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sei auf die vom
Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in
Strafsachen gestützt auf Art. 108 BGG nicht eingetreten, da das eingelegte
Rechtsmittel den Begründungsanforderungen nicht entsprochen habe. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers sei daher das Strafverfahren als solches
keineswegs eingestellt worden. Das als Rechtsöffnungstitel dienende Urteil des
Gerichtspräsidiums Y.________ vom 10. September 2007 sei vielmehr rechtskräftig
und in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Der Beschwerdeführer erhebe keine
Einwendungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG, bringe stattdessen in seiner
Beschwerde sinngemäss vor, die Vorinstanz sei befangen, weil der Kläger nicht
gleichzeitig Richter sein könne. Das treffe nicht zu, da vorliegend nicht die
Vorinstanz, sondern der Kanton Aargau (Beschwerdegegner) Gläubiger der
Forderung und damit Rechtsöffnungskläger sei. Komme der Vorinstanz keine
Parteistellung zu, bestehe kein Grund, sie vom Entscheid über das
Rechtsöffnungsbegehren auszuschliessen. Gestützt auf § 6 der Verordnung über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV [SAR
253.111]) habe die Gerichtskasse Y.________ ausgefällte Geldstrafen, Bussen und
auferlegte Verfahrenskosten einzuziehen, weshalb sie auch keiner besonderen
Vollmacht bedurft habe.

3.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV). Es gilt
das sogenannte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat in
der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1).

3.3 Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe nicht auf die Erwägungen des
Obergerichts ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits
vor Obergericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen, was den obgenannten
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht entspricht. Dem Beschwerdeführer
ist im obergerichtlichen Urteil erklärt worden, weshalb im vorliegenden Fall
nicht der Kläger zugleich Richter ist. Der Beschwerdeführer wiederholt hier
einfach erneut seinen Standpunkt, ohne aber darzutun, inwiefern die
obergerichtliche Auffassung seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Dem
Beschwerdeführer ist sodann auch erläutert worden, aufgrund welcher
gesetzlichen Grundlage die Gerichtskasse Y.________ die hier infrage stehende
Busse und die Kosten eingetrieben hat. Auch darauf geht der Beschwerdeführer
nicht substanziiert ein. Was schliesslich die behauptete Verletzung von
Bestimmungen der EMRK anbelangt, so erschöpft sich die Beschwerde auch
diesbezüglich in appellatorischen Behauptungen, wobei der Beschwerdeführer
nicht einmal substanziiert darlegt, dass er diese Rügen im kantonalen Verfahren
erhoben hat. Auf die entsprechenden Rügen kann auch aus diesem Grund nicht
eingetreten werden (BGE 133 III 638 E. 2).

4.
Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist daher in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 und Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen,
da sich die Beschwerden als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben (Art. 64
BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden