Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.663/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_663/2009

Urteil vom 1. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Colette Lasserre Rouiller
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (örtliche Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts (Appellationshof, 1.
Zivilkammer) des Kantons Bern vom 28. August 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ zog im Jahre 1989 von A.________ (Einwohnergemeinde B.________), wo
sie über ein Chalet verfügt , in eine Wohnung nach Monaco. Sie ist Schweizerin.
Im Jahre 2002 heiratete sie Y.________. Die beiden lebten in der Folge in
Monaco.
Am 8. Januar 2008 meldete sich X.________ in der Gemeinde B.________ an.

B.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 reichte X.________ beim Gerichtskreis
D.________ gegen Y.________ Klage auf Scheidung der Ehe ein.
Y.________ klagte im Februar 2008 in Monaco seinerseits auf Scheidung der Ehe,
worauf der Präsident der Ersten Instanz des Fürstentums Monaco ihn am 20.
Februar 2008 ermächtigte, die eheliche Wohnung allein zu bewohnen.
Der Präsident des Gerichtskreises D.________ entschied mit Urteil vom 16. März
2009, die von X.________ erhobene Scheidungsklage vom 18. Januar 2008 werde
mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Diesen Entscheid hat das Obergericht (Appellationshof, 1. Zivilkammer) des
Kantons Bern am 28. August 2009 bestätigt.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Oktober 2009 verlangt X.________, den
obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.
Durch Präsidialverfügung vom 23. November 2009 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
In seiner (unaufgefordert eingereichten) Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2010
schliesst Y.________ (Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde zulässig. Verneint die
kantonale Instanz - wie hier - ihre Zuständigkeit, handelt es sich jedoch um
einen Endentscheid, der aufgrund von Art. 90 BGG mit Beschwerde anfechtbar ist
(BGE 135 V 153 E. 1.3 S. 156 mit Hinweisen).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist in einem Scheidungsverfahren ergangen und
betrifft den Gerichtsstand für die Beurteilung eines Scheidungsanspruchs; es
geht mithin um eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur. Aus dieser
Sicht steht die Beschwerde in Zivilsachen deshalb ohne Weiteres offen (Art. 72
Abs. 1 BGG). Entschieden hat die letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG),
und die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) wurde von der
durch den Entscheid beschwerten Prozesspartei eingereicht (Art. 76 Abs. 1 lit.
a und b BGG). Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind
somit auch unter diesen Gesichtspunkten erfüllt.

1.3 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
1.3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit Hinweisen; Urteil
5A_92/2008 vom 25. Juni 2008, E. 2.3).
1.3.2 Unter das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201
E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S.
397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.
2.1 Im Falle internationaler Verflechtung beurteilt sich die örtliche
Zuständigkeit für die Ehescheidung nach Art. 59 IPRG. Nach der vom Obergericht
herangezogenen Bestimmung von Art. 59 lit. b IPRG sind die schweizerischen
Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn dieser sich seit einem Jahr in
der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

2.2 Strittig ist hier, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Klageerhebung
ihren Wohnsitz in der Schweiz, nämlich in A.________ (Gemeinde B.________),
gehabt habe.
2.2.1 Im Sinne des IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat,
in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1
lit. a IPRG). Diese Umschreibung deckt sich wörtlich mit derjenigen in Art. 23
ZGB. Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind die Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt freilich nicht anwendbar;
unbeachtlich sind im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 ff.
ZGB, die verschiedene Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen. Im internationalen
Privatrecht dient der Wohnsitz als Anknüpfungsbegriff zur Ermittlung der
Rechtsordnung bzw. des Gerichtsortes, mit denen eine Person und deren
Rechtsverhältnisse den engsten Zusammenhang haben. Dieser Umstand schliesst
nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu
Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 119 II 64 E. 2b/aa S. 65 mit Hinweisen).
2.2.2 Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven
Umständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem
sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt
ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am
stärksten lokalisiert sind. Verlässt ein Gatte den ehelichen Wohnsitz, darf
nicht leichthin angenommen werden, er habe am neuen Aufenthaltsort einen neuen,
eigenen Wohnsitz begründet; es muss sich ein entsprechender Wille deutlich
manifestiert haben. Besonders im internationalen Verhältnis gilt es zu
verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung - beispielsweise in
den Heimatstaat - zur Begründung eines günstigen Gerichtsstandes Vorschub
geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2a S. 64 mit Hinweis auf die Botschaft des
Bundesrates vom 10. November 1982 zum IPRG [BBl 1983 I S. 357] und E. 2b/bb S.
65 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Entscheidend
ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die
erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person
selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo
sich deren Wohnsitz befinde. Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die
für Dritte erkennbar sind. Feststellungen zu den Umständen, die auf eine
bestimmte Absicht der betreffenden Person schliessen lassen und zu denen etwa
deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Ob aus den festgestellten
Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23
Abs. 1 ZGB hervorgehe, ist dagegen eine Frage rechtlicher Natur (BGE 120 III 7
E. 2a S. 8; 97 II 1 E. 3 S. 3 f.).
Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit sind hier - anders als bei den
Prozessvoraussetzungen sonst üblich - nicht die Verhältnisse bei der Fällung
des Sachurteils massgebend, sondern diejenigen im Zeitpunkt der Anhängigmachung
der Klage: Die Parteien sollen nicht durch eine Wohnsitzverlegung auf die
Beurteilung der Zuständigkeit Einfluss nehmen können (BGE 116 II 9 E. 5 S. 13
f.).

3.
In Würdigung der von ihm festgehaltenen tatsächlichen Gegebenheiten gelangte
das Obergericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht in einer für
Dritte erkennbaren Weise A.________ zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
gemacht und dies auch nicht beabsichtigt; eine Wohnsitznahme in der Schweiz sei
für den Zeitpunkt der Klageeinleitung deshalb zu verneinen. Die Vorinstanz
führt im Einzelnen aus, die Anmeldung der Beschwerdeführerin in der Gemeinde
B.________ (A.________) im Januar 2008 stelle lediglich ein Indiz für das
Vorliegen eines Lebensmittelpunktes in der Schweiz dar. Die Versicherung bei
einer schweizerischen Krankenkasse lasse keinen Rückschluss auf die Absicht
dauernden Verbleibens in der Schweiz zu. Ebenso wenig spreche umgekehrt eine
ausländische Zusatzversicherung gegen einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz.
Ob schweizerische Bankverbindungen der Beschwerdeführerin bestünden oder nicht,
sei für die zu beurteilende Frage ohne Belang. Die Tatsache, dass die von ihr
angesprochenen Flüge von Nizza aus und wieder zurück nach Nizza stattgefunden
hätten, spreche klar gegen das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes in der
Schweiz. Flüge von der Schweiz aus oder hierher seien weder behauptet noch
belegt worden. Sodann sprächen die eingereichten Stromrechnungen und die
Tatsache, dass das Büro der Beschwerdeführerin sich in Monaco befinde, weder
für noch gegen einen Wohnsitz in der Schweiz, könnten Termine doch auch
telefonisch vereinbart werden. Zwar hätten der Sohn der Beschwerdeführerin und
dessen Kinder sich zumindest zeitweise in H.________ und damit in der Nähe von
A.________ aufgehalten, doch habe die Beschwerdeführerin ausser I.________ in
A.________ keine Freunde. In Monaco zähle sie demgegenüber mit J.________ und
den Eheleuten K.________ mindestens drei Freunde. Auch die Tatsache, dass alle
drei Personenwagen in Monaco eingelöst seien, spreche eher dafür, dass der
Lebensmittelpunkt dort liege. Das gelte ebenfalls für die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin nach wie vor über ein Boot in Monaco verfüge, das sie
regelmässig bewohne, dass im Jahre 2008 der grösste Teil ihrer Kleider sich auf
jenem Boot befunden habe und dass sie noch immer eine gültige "carte de séjour"
besitze .

4.
Vorab beanstandet die Beschwerdeführerin verschiedene tatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz.

4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
kantonale Instanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2
S. 252). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Es
reicht nicht, der Beweiswürdigung der kantonalen Instanz in appellatorischer
Form die eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Auf Vorbringen, die den
dargelegten Anforderungen nicht genügen, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350
E. 1.3 S. 351).
Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393
E. 3 S. 395).

4.2 Was sich aus der Ehegeschichte für die Zuständigkeit des von ihr
angerufenen schweizerischen Richters ableiten lassen soll, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die betreffenden
Darlegungen sind deshalb von vornherein unbeachtlich. Nicht einzutreten ist auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls insofern, als diese sich darauf
beschränkt, das im kantonalen Verfahren Ausgeführte wörtlich zu wiederholen,
ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Soweit das
Vorgetragene sich mit den tatsächlichen Ausführungen des Obergerichts befasst,
ist Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Der vorinstanzlichen Feststellung, das ihr in A.________ zur Verfügung
stehende Chalet gehöre nicht ihr, hält die Beschwerdeführerin entgegen, das
Chalet stehe zwar im Alleineigentum der L.________ S.A., doch sei sie einzige
Aktionärin und bis im August 1998 auch Geschäftsführerin gewesen. Dieses
Vorbringen ist neu und stützt sich zudem auf ein vom 2. Oktober 2009 datiertes
neues Schriftstück. Inwiefern die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung
dieser Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Der Einwand ist deshalb unbeachtlich.
4.2.2 Zur Illustration ihres Standpunktes, sie habe in A.________ einen
Wohnsitz begründet, hatte die Beschwerdeführerin auf die im Chalet
durchgeführte Küchenrenovation hingewiesen. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass
wohlhabende Feriengäste regelmässig Renovationen und Umbauten an ihren
Ferienhäusern vorzunehmen pflegten und bei dem unbestrittenermassen in den
Sechzigerjahren gebauten Chalet L.________ zudem eine Küchenrenovation ohnehin
angebracht gewesen sein dürfte.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Annahmen der Vorinstanz als
willkürlich erscheinen liesse. Unter Berufung auf eine Rechnung der M._________
AG weist sie darauf hin, dass die Küche letztmals 1996 renoviert worden sei,
ohne zu erklären, dass sie letzteres schon im kantonalen Verfahren geltend
gemacht hätte. Sodann legt sie auch nicht dar, was für Geräte im Jahre 2008 neu
eingebaut worden sein sollen, die sie als für ein Chalet mit blossem
Ferienzweck als überflüssig empfinde.
4.2.3 Das Obergericht erklärt, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in
A.________ über zwei Telefon-, einen Fax- und einen Breitband-Internetanschluss
verfüge, spreche weder für noch gegen eine Absicht dauernden Verbleibens am
erwähnten Ort. Unerheblich sei ebenfalls, ob ein Telefonbucheintrag und eine
Anschrift am Briefkasten mit dem Namen der Beschwerdeführerin vorhanden seien.
Derartige Einträge und Anschriften seien auch bei Ferienhäusern zu finden und
die Beschwerdeführerin bringe denn auch nicht vor, dass diese in ihrem Fall
erst seit ihrer Anmeldung in der Gemeinde B.________ im Januar 2008 bestünden.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, entsprechende Installationen
und Einträge seien in Monaco nicht vorhanden, lässt die vorinstanzlichen
Annahmen und Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen.
4.2.4 Was den Stromverbrauch für das Chalet betrifft, räumt das Obergericht
ein, die Rechnungen für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2009 fielen eher
hoch aus. Indessen hält es fest, dass in A.________ auch unbewohnte
Ferienchalets viel Strom konsumieren könnten, zumal gewisse Installationen wie
Alarmanlagen oder Swimming Pools oft ständig mit Elektrizität versorgt würden.
Ausserdem weist die Vorinstanz darauf hin, dass keine Rechnungen aus der Zeit
vor der geltend gemachten Wohnsitznahme eingereicht worden seien und ein
Vergleich des Stromverbrauchs mit einem gewöhnlichen Ferienaufenthalt demnach
nicht möglich sei. Mit diesem Argument setzt sich die Beschwerdeführerin in
keiner Weise auseinander, so dass die gegen die vorinstanzlichen Feststellungen
zum Stromverbrauch erhobene Rüge einer rechtsgenügenden Begründung entbehrt.
4.2.5 Den ins Recht gelegten Rechnungen der "Landi"-Filiale in A.________
entnimmt das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Monate
April bis Juli und September bis Dezember 2008 mehrmals pro Monat rasch zu
konsumierende Lebensmittel eingekauft habe und auch im April, Juli und
September 2008 an einzelnen Tagen in A.________ habe gewesen sein müssen. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 ab Januar
bis zum 10. April sowie an einzelnen Tagen in den Monaten Juli, August und
September 2008 insgesamt rund viereinhalb Monate in A.________ verweilt habe.
Diese Feststellung bezeichnet die Beschwerdeführerin als falsch: Wie aus der
Rechnung des Monats Oktober 2008 hervorgehe, habe sie auch Ende jenes Monats
während mehr als einer Woche regelmässig Produkte bei "Landi" eingekauft, die
einen raschen Verzehr, mithin ihre persönliche Anwesenheit, verlangt hätten;
somit zeigten allein schon die "Landi"-Rechnungen, dass sie sich 2008
mindestens rund fünf Monate lang in A.________ aufgehalten habe. Hinzu komme,
dass sie bei ihren Einkäufen auch andere Geschäfte berücksichtigt habe, da die
"Landi" nicht das gesamte von ihr benötigte Sortiment abzudecken vermöge. Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe auch Quittungen von den von
ihr erwähnten anderen Geschäften ("Coop" und "Migros") eingereicht, die von der
Vorinstanz übergangen worden wären. Ob eine Aufenthaltsdauer, die einen halben
Monat länger ist als vom Obergericht angenommen, etwas am Ergebnis zu ändern
vermag, ist im Übrigen eine Frage rechtlicher Natur (dazu E. 5.1).
4.2.6 Zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bekanntenkreis in
A.________ hält das Obergericht fest, es werde in keiner Weise belegt, dass es
sich bei N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________
und T.________ um Freunde von ihr handle; das Bestehen einer Freundschaft zu
diesen Personen werde vom Beschwerdegegner bestritten. Welche Personen sodann
mit "U.________ Familie" gemeint seien, werde von der Beschwerdeführerin nicht
erklärt. Dem Schreiben der Skilehrer V.________ und W.________ vom 28. Februar
2009 sei zu entnehmen, dass die beiden zu Parties bei der Beschwerdeführerin
eingeladen gewesen seien und dort deren Freunde hätten treffen dürfen; dass sie
selbst mit der Beschwerdeführerin befreundet wären, werde im Schreiben indessen
nicht festgehalten. Letzteres gelte auch für das ins Recht gelegte Schreiben
von Z.________ vom 27. Oktober 2008, der während der Abwesenheit der
Beschwerdeführerin zum Chalet L.________ schaue. Eine freundschaftliche
Beziehung bestehe dagegen mit I.________, die in ihrem Schreiben vom 26.
Oktober 2008 bestätigt habe, dass sie seit mehr als zwanzig Jahren in
A.________ lebe. Sodann hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin
verneine zwar in allgemeiner Form, in Monaco Freunde zu haben, bestreite aber
nicht ausdrücklich, dass der vom Beschwerdegegner als gemeinsamer Freund
bezeichnete J.________, Freund von I.________, in Monaco wohne und sie mit den
ebenfalls in Monaco wohnenden Eheleuten K.________ befreundet sei; somit habe
die Beschwerdeführerin in Monaco mindestens drei Freunde.
Die Beschwerdeführerin hält es für willkürlich zu verlangen, dass sich Freunde
in einem Schreiben als solche bezeichnen. Sodann reicht sie zum Nachweis
weiterer Freundschaften in A.________ ausdrückliche Erklärungen verschiedener
Personen ein. Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des
Tatbestandes von Art. 99 Abs. 1 BGG indessen nicht erfüllt: Das Obergericht
hält fest, die Beschwerdeführerin habe im Appellationsverfahren zusätzlich zu
Z.________, den sie schon vor erster Instanz angeführt habe, neu weitere
Personen als ihre Freunde genannt; nach den Feststellungen im erstinstanzlichen
Entscheid seien ihr damals nur gerade zwei Freunde in A.________ eingefallen.
Unter den angeführten Umständen kann nicht gesagt werden, dass erst der
angefochtene Entscheid Anlass zur Nennung von Personen als Freunde gegeben
hätte. Die im vorliegenden Verfahren zusätzlich eingereichten Erklärungen sind
deshalb unbeachtlich.
Mit der obergerichtlichen Feststellung, sie habe nicht ausdrücklich bestritten,
dass J.________, der Freund ihrer Freundin I.________, in Monaco wohne und sie
mit dem Ehepaar K.________ befreundet sei, setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenügend auseinander. Die blosse Bestreitung, sie kenne in Monaco
kein Ehepaar K.________, vermag die vorinstanzliche Annahme nicht als
willkürlich erscheinen zu lassen. Inwiefern das Obergericht an die Beweise des
Bestehens von Freundschaften bezüglich der Personen in A.________ strengere
Anforderungen gestellt haben soll als bezüglich der Personen in Monaco, ist
aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Annahme, die
Beschwerdeführerin habe in A.________ weniger Freunde als in Monaco ist nach
dem Ausgeführten nicht vollkommen unhaltbar.
4.2.7 Das Obergericht hält fest, AA.________, die für die Beschwerdeführerin
als Beraterin in ihrem Büro in Monte Carlo tätig sei, habe angegeben, die
Beschwerdeführerin wohne in A.________. Indessen bezeichnet es die
Glaubwürdigkeit dieser Zeugin als fraglich, da diese als Angestellte der
Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stehe. AB.________
habe seinerseits zu Protokoll gegeben, dass er von Oktober 2004 bis Mai 2008
für die Beschwerdeführerin in Monaco gearbeitet habe.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, AA.________ sei im Mandatsverhältnis für sie
tätig gewesen und habe mithin zu ihr nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis
gestanden; die Aussagen von AA.________ seien daher entgegen der Auffassung der
Vorinstanz als glaubwürdig einzustufen. Anzuzweifeln sei hingegen die
Glaubwürdigkeit von AB.________, hätten doch dessen Antworten einstudiert und
bestens vorbereitet gewirkt.
Diese Vorbringen zur Glaubwürdigkeit der genannten Zeugen sind rein
appellatorischer Natur und deshalb nicht geeignet, die Beurteilung der Aussagen
durch das Obergericht als willkürlich erscheinen zu lassen. Abgesehen davon,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine andere Würdigung zu einem
anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte, zumal die Vorinstanz erklärt, das
Büro in Monaco spreche weder für noch gegen eine Absicht der
Beschwerdeführerin, dauernd in der Schweiz zu bleiben.
4.2.8 Nach den Feststellungen des Obergerichts sind alle drei der
Beschwerdeführerin gehörenden Automobile (zwei Toyota Landcruiser und ein BMW
X5) in Monaco immatrikuliert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die beiden
in ihrem Eigentum stehenden Toyotas seien auf den Namen des Beschwerdegegners
eingelöst; die Vorinstanz habe dieses Vorbringen und den Antrag, vom
Beschwerdegegner die entsprechenden Fahrzeugausweise einzuverlangen,
übergangen.
Das Obergericht hat offensichtlich dafür gehalten, dass unerheblich sei, auf
wessen Namen die beiden Toyota-Geländewagen der Beschwerdeführerin registriert
seien, so dass dem Beweisantrag die Grundlage entzogen sei. Im Übrigen
anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass auch ihr drittes Fahrzeug -
auf ihren Namen - in Monaco immatrikuliert ist. Sie wendet allerdings ein, die
Registrierung des BMW X5 in der Schweiz sei im Gang, doch fehle noch ein dazu
erforderliches Dokument. Eine entsprechende Feststellung ist im angefochtenen
Entscheid nicht vorhanden. Zwar erklärt die Beschwerdeführerin, den angeführten
Umstand der Vorinstanz mitgeteilt zu haben, doch legt sie nicht dar, an welcher
Stelle dies geschehen sein soll. Das Vorbringen ist deshalb unbeachtlich.
4.2.9 Gestützt auf Buchungsbestätigungen, die von der Beschwerdeführerin
eingereicht worden waren, hat das Obergericht festgehalten, diese habe im Jahre
2008 ihre Flugreisen stets von Nizza, d.h. von einem in der Nähe von Monaco
gelegenen Flughafen, aus unternommen und sei jeweils auch wieder dorthin
zurückgeflogen.
Vorab wendet die Beschwerdeführerin ein, die vom Obergericht erwähnten Belege
habe sie eingereicht, um darzutun, wie leicht der Beschwerdegegner sich
gefälschte, von ihm produzierte Schriftstücke habe beschaffen können, und eines
der angeblich bestätigten Flugdaten (Reise von Nizza nach London) sei zudem auf
das Datum der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gefallen; der Zweck der
Einreichung der Belege sei sowohl der Gegenpartei als auch dem
Gerichtspräsidenten bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin macht nicht
geltend, schon die Vorinstanz auf das Zusammenfallen des angeblichen Flugdatums
und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingewiesen zu haben. Sodann ist zu
bemerken, dass es nicht Sache des Richters sein kann, Schriftstücke, die zum
Nachweis einer bestimmten Tatsache eingereicht wurden, von Amtes wegen dahin zu
prüfen, ob sich aus ihnen allenfalls sonst für die betreffende Partei
sprechende Umstände ergeben.
Den Flug von Nizza nach Barcelona und zurück begründet die Beschwerdeführerin
damit, die Reise sei mit einem Arztbesuch in Nizza verbunden worden, wohin sie
von A.________ aus mit dem Auto geführt worden sei, und es wäre teurer zu
stehen gekommen, von Barcelona aus etwa nach Genf, einem vom Ausgangspunkt
abweichenden Ort, zu fliegen und das Fahrzeug leer nach A.________ zurückfahren
zu lassen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den Kostenunterschied
nicht näher belegt, macht sie nicht geltend, diesen Punkt schon im
vorinstanzlichen Verfahren erörtert zu haben. Unter Berufung auf verschiedene
Bestätigungen von Ende 2008 und anfangs 2009 bringt sie schliesslich vor, sie
habe die Flugreisen jeweils von Schweizer Flughäfen (Genf und Zürich) aus
angetreten. Es handelt sich hierbei um ein unzulässiges neues Vorbringen.
4.2.10 Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführerin stehe in Verbindung
mit den schweizerischen Banken BA.________ und BB.________, habe aber auch bei
der Bank BC.________, d.h. bei einem internationalen Bankinstitut, ein Konto.
Dass sie noch Verbindungen zu zahlreichen anderen Banken habe, wie es vom
Beschwerdegegner bezüglich der Bank BD.________ geltend gemacht worden sei, sei
eine blosse Vermutung.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe übersehen, dass das Konto
bei der Bank BC.________ nicht auf ihren Namen laute, stösst von vornherein ins
Leere: Das Obergericht hält die Bankverbindungen ohnehin nicht für schlüssig,
da auch viele Ausländer, die nicht in der Schweiz wohnten, hier Bankkonten
hätten.
4.2.11 Angaben der Beschwerdeführerin entnimmt das Obergericht, dass sich der
grösste Teil ihrer Kleidung, nicht nur die Reservekleider, im Jahre 2008 auf
dem Boot in Monte Carlo befunden hätten. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies. Was sie zur Begründung anführt, erschöpft sich letztlich jedoch darin, in
appellatorischer Form auszuführen, weshalb Kleider von ihr sich in Monaco
befunden hätten. Das Vorgebrachte ist indessen nicht geeignet, die tatsächliche
Annahme der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.2.12 Das Obergericht erklärt, die Aussagen beider Parteien seien mit Vorsicht
zu würdigen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin erwecke deren Verurteilung vom
9. Oktober 2007 durch das Tribunal Correctionnel von Monaco wegen Veruntreuung
und Urkundenfälschung, die am 19. Mai 2008 von der Cour d'Appel Correctionnelle
bestätigt worden sei, Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Die von ihm
unbestrittenermassen gefälschten Flugbuchungen liessen andererseits aber auch
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners aufkommen. Das von der
Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung Vorgebrachte, mit dem in
appellatorischer Form die eigene Verurteilung - durch neue und unbelegte
Ausführungen - verharmlost und das (prozessuale) Verhalten des
Beschwerdegegners zusätzlich kritisiert werden soll, vermag die Einschätzung
des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.2.13 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Obergericht habe der
monegassischen "carte de séjour" in willkürlicher Weise eine Bedeutung
beigemessen, die ihr nicht zukomme. Für deren Erwerb und die damit
einhergehende "résidence" genüge der Nachweis einer Wohnung in Monaco und
ausreichender finanzieller Mittel. Diese Voraussetzungen seien demnach nicht
mit denjenigen des Wohnsitzes im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu
vergleichen; ein tatsächlicher Aufenthalt sei nicht erforderlich. Der Besitz
der "carte de séjour" sei für sie insofern von Bedeutung, als ein permanenter
Anlegeplatz im Hafen von Monaco nur für Schiffe mit monegassischer Flagge
gewährt werde und die Anmeldung eines Schiffes in Monaco nur Inhabern der
"carte de séjour" möglich sei. Diese Vorbringen sind insofern unbehelflich, als
das Obergericht diesem Ausweis keineswegs die Bedeutung des Nachweises eines
Wohnsitzes im Sinne des schweizerischen Rechts beimisst, sondern dessen Besitz
lediglich als ein Indiz unter anderen (das für einen Lebensmittelpunkt in
Monaco spreche) gewürdigt hat.

4.3 Unter dem Titel "Beweiswürdigung" macht die Beschwerdeführerin ferner
geltend, das Obergericht habe von ihr eingereichte Unterlagen und Vorbringen
übergangen und in keiner Art und Weise berücksichtigt und gestellte
Beweisanträge seien weder gutgeheissen noch abgewiesen worden, wodurch
Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die Beweiswürdigung sei im
Übrigen oberflächlich und die Vorinstanz berufe sich auf Tatsachen, die
gerichtsnotorisch seien, ohne eine einzelfallbezogene Beweiswürdigung
vorzunehmen. Sollte die Beschwerdeführerin mit diesen allgemeinen Vorbringen
Rügen erheben wollen, die über das oben zu den einzelnen Punkten Dargelegte
hinausgehen sollten, wäre auf sie mangels Substantiierung nicht einzutreten.

5.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Bestimmungen von Art. 59 lit. b und Art. 20 Abs. 2 IPRG. Die Voraussetzungen
und Anforderungen, von denen das Obergericht das Bestehen eines Wohnsitzes in
der Schweiz abhängig gemacht habe, führten dazu, dass der in Art. 59 lit. b BGG
zum Ausdruck kommende Gedanke des Schutzes von Auslandschweizern nicht zum
Tragen kommen könne und das Ziel der erwähnten Bestimmung faktisch
verunmöglicht werde.

5.1 Indem das Obergericht in Würdigung der gesamten von ihm festgehaltenen und
für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Gegebenheiten zum Schluss
gelangte, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Anhängigmachung der
Scheidungsklage in A.________ (Gemeinde B.________) keinen Wohnsitz gehabt, so
dass kein schweizerischer Gerichtsstand gegeben sei, hat es entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann kein Bundesrecht verletzt, wenn mit
dieser bezüglich A.________ von einer Aufenthaltsdauer für das Jahr 2008 von
rund fünf Monaten ausgegangen wird. Der von der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den Fernmeldeanschlüssen und der Briefkastenleerung im Chalet
in A.________ angebrachte Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 7B.132/2002
vom 4. Oktober 2002 ist unbehelflich: In jenem Fall war nicht allein gestützt
auf die erwähnten Umstände, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung auch
weiterer Tatsachen (widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungsbefehlen am
fraglichen Ort u.a.) auf das Vorhandensein eines Wohnsitzes geschlossen worden
(E. 2.1 des angerufenen Urteils). Unabhängig davon, ob es sich beim Kontakt mit
dem Sohn und dessen Kindern, die sich nach den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zumindest teilweise in H.________ aufhalten, um die einzige familiäre
Beziehung handelt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn im
Vergleich zu den übrigen Umständen nicht stärker gewichtet hat. Ebenso wenig
liegt eine Rechtsverletzung in der obergerichtlichen Auffassung, die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im Mai 2008 die Rückenoperation in Nizza habe
durchführen lassen und sich zur anschliessenden Rekonvaleszens in Monaco
aufgehalten habe, spreche weder für noch gegen die Absicht eines dauernden
Verbleibens in der Schweiz und die entsprechende Zeit könne ihr nicht als
Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die
Feststellungen, das Bestehen eines Büros in Monaco und die Verbindungen zu
Banken in der Schweiz seien für die Frage des Wohnsitzes keine einschlägigen
Indizien. Schliesslich durfte das Obergericht die Tatsache, dass alle drei
Fahrzeuge der Beschwerdeführerin in Monaco immatrikuliert sind, ohne Verletzung
von Bundesrecht als Indiz qualifizieren, das eher gegen eine Absicht des
dauernden Verbleibens in der Schweiz spreche.

5.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 20 Abs. 2 (zweiter Satz) IPRG,
wonach der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts an die Stelle des Wohnsitzes trete,
falls eine Person nirgends einen solchen hat. Das Vorliegen eines Wohnsitzes in
Monaco sei schon deshalb zu verneinen, weil sie dort keinen Wohnraum habe.
Mithin müsse auf den gewöhnlichen Aufenthalt (A.________) abgestellt werden, so
dass das angerufene Gericht (Gerichtskreis D.________) jedenfalls aus diesem
Grund zuständig sei.
Dieser neuen rechtlichen Argumentation fehlt die erforderliche tatsächliche
Grundlage, ist doch im angefochtenen Entscheid nirgends festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin in Monaco keinen Wohnraum habe. Die Beschwerdeführerin macht
nicht geltend, sie habe letzteres schon im kantonalen Verfahren vorgebracht und
das Obergericht habe das Vorbringen (in Missachtung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör) übergangen. Abgesehen davon, ist nicht dargetan, dass im
Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage A.________ für die Beschwerdeführerin
der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts war. Im Übrigen geht die
Beschwerdeführerin fehl in der Annahme, eine allfällige Bejahung des
gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz würde ohne Weiteres ermöglichen, eine
Scheidungsklage hier anzuheben (vgl. Art. 59 lit. b IPRG). Eine subsidiäre
direkte Zuständigkeit am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts wird nur in
Ausnahmefällen, von denen hier keiner vorliegt, begründet (dazu Catherine
Westenberg, Basler Kommentar, 2. Auflage, N. 20 zu Art. 20 IPRG).

5.3 Liegt in der obergerichtlichen Auffassung, die Beschwerdeführerin habe im
Zeitpunkt der Klageeinleitung in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne von Art.
59 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG begründet gehabt, nach
dem Gesagten keine Verletzung von Bundesrecht, stossen deren Vorbringen zu den
Beweggründen der geltend gemachten Wohnsitznahme in A.________ ins Leere. Es
stellt sich demnach auch nicht die Frage, ob eine solche allenfalls als
missbräuchlich zu betrachten wäre.

6.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese ist ausserdem zu
verpflichten, den Beschwerdegegner für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für seine
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Appellationshof, 1.
Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel