Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.662/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_662/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willy Portmann,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Tanner.

Gegenstand
Ehescheidung (Ehegattenunterhalt/Güterrecht),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 25. August 2009.

Sachverhalt:

A.
K.________ (Ehemann) (Beschwerdeführer), Jahrgang 1952, und B.________
(Ehefrau) (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1954, heirateten am xxxx 1988. Sie
sind Eltern der Tochter T.________, geboren am xxxx 1990. Der Beschwerdeführer
arbeitet als angestellter Servicefachmann für Gebäudetechnik (Lüftung/Kälte).
Die Beschwerdegegnerin betreute das Kind, besorgte den Haushalt und war später
zusätzlich in Teilzeit als Verkäuferin (ca. 40 % - 60 %) erwerbstätig. Sie
arbeitet heute als Rayonchefin (100 %) bei einem Grossverteiler. Mit
Eheschutzentscheid vom 14. Dezember 1999 wurde der gemeinsame Haushalt
aufgehoben und das Getrenntleben geregelt. Die Parteien reichten am 13.
Dezember 2004 / 4. Januar 2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

B.
Das Amtsgericht A.________ schied die Ehe der Parteien und regelte die
Scheidungsfolgen. Sein Urteil vom 29. Dezember 2008 wurde am 30. Januar 2009
rechtskräftig, was die Scheidung, die Genehmigung einer Teilvereinbarung über
Mobiliar, Inventar und Fahrzeuge sowie die Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung
des Beschwerdeführers angeht, von dessen Austrittsleistung Fr. 77'714.30 auf
das Konto der Beschwerdegegnerin zu überweisen. In allen anderen Punkten erhob
der Beschwerdeführer Appellation, der sich die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf
den nachehelichen Unterhalt anschloss. Das Obergericht des Kantons Luzern wies
die Begehren beider Parteien zum nachehelichen Unterhalt ab und bestätigte das
amtsgerichtliche Urteil, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der
Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt
in das AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- zu
bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Appellation verpflichtete das
Obergericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht Fr.
38'979.05 zu bezahlen. Die Forderung wurde durch ein Pfandrecht am
Liquidationsanteil des Beschwerdeführers gegenüber der einfachen Gesellschaft
K.________, Grundstück Nr. 592, GB G.________, sichergestellt (Urteil vom 25.
August 2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer in der Sache, seine
Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen aufzuheben, eventualiter den
Unterhaltsbeitrag höchstens auf Fr. 600.-- monatlich festzusetzen. Auch seine
Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin aus Güterrecht Fr. 38'979.05 zu bezahlen,
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zurückzuweisen. Zum Gesuch, der Beschwerde mit Bezug auf die güterrechtliche
Forderung und deren Sicherstellung sowie hinsichtlich der Gerichts- und
Parteikosten die aufschiebende Wirkung zu erteilen, haben sich weder das
Obergericht noch die Beschwerdegegnerin vernehmen lassen. Die Präsidentin der
II. zivilrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügung vom 10. November 2009). In der Sache
sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Vor Bundesgericht streitig sind die Forderung von Fr. 38'979.05 gemäss den
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196 ff.
ZGB) und der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Betrag von monatlich Fr.
1'200.-- auf eine Dauer von rund acht Jahren (Art. 125 ZGB). Die Formulierung
der Anträge "die Verpflichtung ... aufzuheben" ist auf Grund der
Beschwerdebegründung (BGE 135 I 119 E. 4 S. 122) zweifelsfrei dahin gehend zu
verstehen, dass die Abweisung der Güterrechts- und Unterhaltsbegehren der
Beschwerdegegnerin verlangt wird und der Rückweisungsantrag in einem
Eventualverhältnis zu den Sachanträgen steht. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff.
BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Der Beschwerdeführer und fünf seiner Geschwister erwarben von ihrem Vater das
Grundstück Nr. 592, GB G.________, als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum.
Der Preis sollte gemäss Kaufvertrag vom 18. März 1989 Fr. 700'000.-- betragen
und wurde nach Aufnahme eines Bankdarlehens in der Höhe von Fr. 800'000.--
bezahlt. Streitig ist, zu welcher Gütermasse die Beteiligung des
Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft gehört.

2.1 Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum
Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Die Beteiligung an der einfachen
Gesellschaft als Käuferin der Liegenschaft hat der Beschwerdeführer während der
Ehe erworben. Sie hat als Errungenschaft zu gelten, soweit der Beschwerdeführer
nicht sein Eigengut beweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vater habe
seinen Kindern die Liegenschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung
übertragen, weshalb sein Anteil an der einfachen Gesellschaft seinem Eigengut
zuzuweisen sei. Beide kantonalen Gerichte haben eine gemischte Schenkung nicht
für bewiesen gehalten und einen reinen Kreditkauf und deshalb Errungenschaft
angenommen. Im Einzelnen ist das Obergericht davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe die Schenkungsabsicht des Verkäufers zu beweisen, aber
nicht bewiesen. Es hat auf die Einholung der beantragten Expertise über den
Wert des Grundstücks zur Zeit des Kaufvertrags verzichtet, weil der
Beschwerdeführer keinerlei Beweise für das subjektive Element der gemischten
Schenkung, d.h. die bewusste Begünstigung der Käufer durch den Verkäufer,
dessen Schenkungswillen also, angeboten habe (E. 4.2 S. 15 ff. des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt, die Würdigung der im Recht
liegenden Beweismittel sei willkürlich (S. 12 ff. Ziff. 6-9), die Annahme, es
sei eine Schenkungsabsicht vorausgesetzt, verletze Art. 198 ZGB (S. 16 f. Ziff.
10) und der Verzicht auf Einholung einer Expertise bedeute eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs (S. 17 Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).

2.2 Im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den Vorschriften
des ZGB von 1907/12 hat das Bundesgericht festgehalten, damit eine gemischte
Schenkung vorliegt, genügt es nicht, dass der wirkliche Wert des Gegenstandes
den Wert der Gegenleistung übersteigt. Die Parteien müssen sich vielmehr dieser
Wertdifferenz bewusst gewesen sein. Der Veräusserer muss mit dem Willen
gehandelt haben, dem Erwerber eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Die
Vereinbarung eines günstigen Preises wegen besonderer Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien macht den Verkauf noch nicht zu einer Schenkung, auch nicht
teilweise. Fehlt es am Schenkungswillen, so liegt ein Verkauf zu einem
Freundschaftspreis vor, und der Vermögenswert stellt Errungenschaft dar (BGE
116 II 225 E. 3e/aa S. 234). An diesen Grundsätzen hat die ZGB-Revision von
1984/88 mit der Errungenschaftsbeteiligung als ordentlichem Güterstand nichts
geändert. Gemäss Art. 198 Ziff. 2 ZGB sind von Gesetzes wegen Eigengut die
Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm
später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen. Liegt formell ein
entgeltlicher Erwerb durch Kaufvertrag vor, wird aber inhaltlich eine gemischte
Schenkung behauptet, erfolgt die Abgrenzung danach, ob dem Leistungsaustausch
ein Begünstigungs- oder Zuwendungswille des Schenkers zugrunde liegt. Diese
Schenkungsabsicht ("animus donandi") wird in Rechtsprechung und herrschender
Lehre ausdrücklich vorausgesetzt (Urteil 5C.111/2002 vom 26. August 2002 E. 4,
in: FamPra.ch 2003 S. 389; HAUSHEER/REUSSER/ Geiser, Berner Kommentar, 1992, N.
39 zu Art. 198 ZGB; Deschenaux " / Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage,
2.A. Bern 2009, N. 924 S. 433 f. bei/in Anm. 31).

2.3 Die zitierte Lehre und Rechtsprechung verlangen den bewussten Willen der
Parteien, dass dem Vermögensanfall teilweise keine Gegenleistung entgegensteht,
bzw. das Bewusstsein der Parteien, dass der übereignete Vermögensgegenstand
einen höheren Wert hat als der geforderte Preis. Sie verweisen einhellig auf
BGE 98 II 352 E. 3b S. 357 ff., wonach zur Zeit des Vertragsabschlusses das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Parteien nicht bloss
erkennbar gewesen, sondern von ihnen auch tatsächlich erkannt worden sein muss.
Das Bundesgericht hat jüngst allgemein bestätigt, dass bei der gemischten
Schenkung das subjektive Merkmal des animus donandi ein unverzichtbares
Erfordernis darstellt, weshalb nicht alleine aus dem möglicherweise erheblichen
Missverhältnis der ausgetauschten Leistungen auf einen Zuwendungswillen
geschlossen werden darf (Urteil 5C.212/2000 vom 2. April 2001 E. 4b; vgl. auch
BGE 128 II 231 E. 2.4.2 S. 236 ff.). Selbst unter Ehegatten werden Schenkungen
auch bei bewusst unentgeltlichen Leistungen nicht vermutet (Urteil 5A_329/2008
vom 6. August 2008 E. 3.3, in: FamPra.ch 2009 S. 160). Aus dem im
amtsgerichtlichen Urteil (E. 4.5.1.4 S. 11) zitierten Kommentar ergibt sich
keine Rechtsprechung, wonach blosse Erkennbarkeit des grossen Wertunterschieds
für die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung genügt (VOGT, Basler Kommentar,
2007, N. 5 zu Art. 239 OR; vgl. die Nachweise bei: GAUCH/AEPLI/STÖCKLI,
Präjudizienbuch zum OR, 7.A. Zürich 2009, N. 5-7 zu Art. 239 OR). Die
gegenteilige Auffassung, wonach der animus donandi vermutet werde, wenn die
Wertdifferenz für die Parteien erkennbar war (Baddeley, Commentaire romand,
2003, N. 44 zu Art. 239 OR), ist für den ordentlichen Güterstand der
Errungenschaftsbeteiligung abzulehnen, widerspricht sie doch im Ergebnis der
gesetzgeberischen Wertentscheidung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum
Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche Beurteilung
des subjektiven Elements der behaupteten gemischten Schenkung erweist sich als
unbegründet. Er beruht auf der unzutreffenden Annahme, der Schenkungswille sei
allein auf Grund der Erkennbarkeit oder des Bewusstseins einer Wertdifferenz zu
vermuten. Da gegenteils aus dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung alleine nicht auf den Zuwendungswillen geschlossen werden kann,
verletzt auch die Abweisung des Antrags, den Wert durch Gutachten
festzustellen, den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers nicht (vgl. BGE
133 III 295 E. 7.1 S. 299). Die obergerichtliche Beweiswürdigung rügt der
Beschwerdeführer ebenfalls lediglich unter dem Blickwinkel der grossen
Wertdifferenz, die für sich allein den Zuwendungswillen nicht belegen kann. Auf
die entsprechenden Willkürrügen einzugehen, erübrigt sich. Weitere oder andere
Indizien, die einschliesslich des behaupteten Wertunterschieds insgesamt auf
die Schenkungsabsicht schliessen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch
dargetan. Die obergerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die
Schenkungsabsicht des Verkäufers nicht bewiesen, kann nicht beanstandet werden.
Bei diesem Beweisergebnis muss von einem reinen Kreditkauf und damit - wie die
kantonalen Gerichte zutreffend angenommen haben - von Errungenschaft des
Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. Urteil 5A_111/2007 vom 8. Januar
2008 E. 4.2.3, in: FamPra.ch 2008 S. 383; BGE 116 II 225 E. 3d/aa S. 232, zum
bisherigen Recht von 1907/12).

2.5 Für den Fall, dass die behauptete gemischte Schenkung nicht bejaht werden
könne, will der Beschwerdeführer offenbar neu geltend machen, die Zuwendung sei
ihm "sonstwie unentgeltlich" zugefallen im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB (S.
16/17 der Beschwerdeschrift). Abgesehen davon, dass mit "sonstwie" andere
Tatbestände gemeint sind (zit. Urteil 5A_111/2007 E. 4.2.2, in: FamPra.ch 2008
S. 382: Aneignung, Fund, Ersitzung etc.), fehlt es an einer formell genügenden
Begründung und Sachverhaltsfeststellungen, die eine Beurteilung gestatteten,
inwiefern hier sonstwie ein unentgeltlicher Erwerb vorliegen könnte (vgl. BGE
134 III 643 E. 5.3.2 S. 651). Der Beschwerdeführer übersieht, dass das
Obergericht mit Bezug auf die Schenkungsabsicht von einem offenen
Beweisergebnis ausgegangen ist, d.h. dass sich weder das Vorliegen noch das
Fehlen einer Schenkungsabsicht hat feststellen lassen (vgl. KUMMER, Berner
Kommentar, 1962/66, N. 20 zu Art. 8 ZGB). Es kann deshalb auch nicht als
erstellt gelten, der Vater des Beschwerdeführers habe die Liegenschaft in
Unkenntnis der angeblichen Differenz zwischen wirklichem Wert und vereinbartem
Preis verkauft, so dass eine allfällig ungerechtfertigte Bereicherung als
"sonstwie unentgeltlich" zugefallen güterrechtlich zu beurteilen wäre (vgl.
dazu Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 48 zu Art. 198 ZGB; Deschenaux " /
Steinauer/Baddeley, a.a.O., N. 930b S. 437 f.). Der Einwand erweist sich als
unzulässig. Die weitere güterrechtliche Behandlung seiner Beteiligung an der
einfachen Gesellschaft als Gesamteigentümerin der Liegenschaft Nr. 592, GB
G.________, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerde bleibt
somit erfolglos, was die güterrechtliche Auseinandersetzung angeht.

3.
Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt ist vorab streitig, von welcher
Lebenshaltung der Beschwerdegegnerin auszugehen ist.

3.1 Die Ehe der Parteien, aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist, hat
bis zur Trennung elf Jahre und bis zur rechtskräftigen Scheidung nochmals gut
neun Jahre gedauert. Bei derart sog. lebensprägender Ehe bemisst sich der
gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten
Lebensstandard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen
Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber
gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (vgl. BGE
135 III 158 E. 4.3 S. 160). In Anbetracht der Trennungsdauer hat das
Amtsgericht für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts auf den
Lebensstandard während der Trennungszeit abgestellt. Den Einwand des
Beschwerdeführers, massgebend sei der tiefere eheliche Lebensstandard, hat das
Obergericht abgewiesen (mit Hinweis auf BGE 132 III 598 E. 9.3 S. 601 f.). Es
hat ergänzend festgehalten und zahlenmässig belegt, dass der Lebensstandard
während der Trennungszeit nicht über dem ehelichen Lebensstandard gelegen habe
(E. 3.4 S. 6 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer ficht beide
Begründungen an, die je für sich den angenommenen Lebensstandard zu stützen
vermögen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.). Er
bestreitet, dass die Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Lebenshaltung
während der Trennungszeit erfüllt seien (S. 4 ff. Ziff. 2), und rügt eine
aktenwidrige und willkürliche Feststellung der tatsächlichen Lebenshaltung (S.
8 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).

3.2 Entscheidend für beide Fragen und die Bestimmung des nachehelichen
Unterhalts sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Die dagegen erhobenen
Rügen müssen vorweg beurteilt werden.
3.2.1 Für die Bestimmung der tatsächlich gelebten Lebenshaltung vor Aufnahme
des Getrenntlebens hat das Obergericht auf die Akten des Eheschutzverfahrens
(AG 01 99 253, amtl.Bel. 13) abgestellt. Danach habe der Beschwerdeführer ein
Einkommen von Fr. 5'411.-- und die Beschwerdegegnerin ein Einkommen von Fr.
1'800.-- erzielt. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Beschwerdegegnerin sei
ein Einkommen von Fr. 1'800.-- zugemutet worden, der tatsächliche Verdienst
habe aber bei Einleitung des Verfahrens Fr. 1'000.-- betragen (mit Hinweis auf
amtl.Bel. 1.1).
3.2.2 Bei "amtl.Bel. 1.1" handelt es sich um das Eheschutzgesuch vom 11.
Oktober 1999, in dem die Beschwerdegegnerin ihr Einkommen als Verkäuferin bei
der Firma F.________ AG mit ca. Fr. 1'000.-- monatlich angegeben hat (S. 3). In
seiner Stellungnahme ist der Beschwerdeführer von einem monatlichen
Durchschnittseinkommen der Beschwerdegegnerin von bisher ca. Fr. 1'380.-- und
inskünftig von ca. Fr. 1'800.-- bis Fr. 2'000.-- ausgegangen (S. 3, amtl.Bel.
1.2). An der Parteibefragung vom 24. November 1999 hat die Beschwerdegegnerin
erklärt, dass sie seit dem vierten Altersjahr des Kindes als Verkäuferin
teilzeiterwerbstätig sei und seit 8. November 1999 nicht mehr wie bisher 40 %,
sondern rund 58 % arbeite. Bei "amtl.Bel. 13", auf den das Obergericht
abgestellt hat, handelt es sich um die Vereinbarung, die das Amtsgericht
vorbereitet hat und beide Parteien später unterzeichnet haben. Im Anhang zur
Vereinbarung findet sich eine Tabelle, in der das Einkommen der
Beschwerdegegnerin mit "monatlich ausbezahlter Nettobetrag (EB 1.4) 1'800.00"
angegeben ist. Unter "EB 1.4" war der edierte Beleg "Lohnabrechnung F.________"
verurkundet. Die Feststellung des Obergerichts, das tatsächlich erzielte
Einkommen der Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
habe Fr. 1'800.-- monatlich betragen, lässt sich auf die angeführten Belege
stützen und erscheint nicht als willkürlich (Art. 9 BV). Gegenteiliges vermag
der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
3.2.3 In rechtlicher Hinsicht ist die zuletzt während der Ehe, d.h. bis zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Lebenshaltung massgebend (vgl.
Urteil 5A_257/2007 vom 6. August 2007 E. 3.3, in: FamPra.ch 2007 S. 942, mit
Hinweis auf BGE 118 II 376 E. 20b S. 378). Es trifft zu, dass die
Beschwerdegegnerin erst im letzten Monat des gemeinsamen Ehelebens ihr
Einkommen von - je nach Darstellung - ca. Fr. 1'000.-- oder ca. Fr. 1'380.--
auf Fr. 1'800.-- gesteigert hat. Gleichwohl durfte das Obergericht für die
Bestimmung der massgebenden Lebensverhältnisse in der Ehe auf dieses
Monatseinkommen von Fr. 1'800.-- abstellen. Es wurde tatsächlich vor der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erzielt und entspricht einer mehrere Jahre
zuvor begonnenen Teilzeiterwerbstätigkeit, die die Beschwerdegegnerin mit dem
Heranwachsen des Kindes und damit der Abnahme von Haushaltarbeit und
Betreuungspflichten in vorhersehbarem Umfang erwartungsgemäss ausdehnen konnte
(vgl. hingegen zu schwankenden Einkommen: Urteil 5A_384/2008 vom 21. Oktober
2008 E. 4.2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 194).

3.3 In der weiteren Berechnung weicht der Beschwerdeführer nicht von den Zahlen
des Obergerichts ab. Es ist in tatsächlicher Hinsicht somit davon auszugehen,
dass der Lebensstandard in der Trennungszeit nicht höher war als während der
Ehe vor der Aufhebung des gemeinsamen Zusammenlebens. Der Einwand gegen die
Ausgangslage für die Bestimmung des gebührenden Unterhalts erweist sich damit
als unbegründet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hier in rechtlicher
Hinsicht auch auf den Lebensstandard während der Trennungszeit hätte abgestellt
werden dürfen.

4.
Zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend nachehelichen Unterhalt
ergibt sich Folgendes:

4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass den monatlichen Einkommen von
Fr. 6'568.-- (Beschwerdeführer) und von Fr. 3'741.-- (Beschwerdegegnerin)
Auslagen von Fr. 3'748.-- (Beschwerdeführer) und von Fr. 3'616.--
(Beschwerdegegnerin) gegenüberstehen (E. 3.5 und 3.6 S. 7 ff. des angefochtenen
Urteils). Die Feststellungen ficht der Beschwerdeführer nicht an. Gestützt auf
BGE 134 III 145 macht der Beschwerdeführer geltend, bei den gegebenen
wirtschaftlichen Verhältnissen bestehe kein Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
nachehelichen Unterhalt. Abgesehen davon, dass das Bundesgericht gewisse
Aussagen des zitierten Entscheids präzisiert hat (BGE 134 III 577 E. 3 S. 578
ff.), lässt sich der dort beurteilte nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalt vergleichen, namentlich was die Rollenverteilung in der Ehe
(Hausgattenehe / Zuverdienstehe) und die Lebenshaltung während der Ehe angeht
(Vierpersonenhaushalt mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'334.-- mit
Sparquote / Dreipersonenhaushalt mit einem monatlichen Einkommen Fr. 7'211.--
ohne Sparquote).

4.2 Die offensichtliche Unbilligkeit eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'200.--
monatlich begründet der Beschwerdeführer mit gerichtlichen Annahmen und
Entscheiden aus Verfahren über Massnahmen während des Getrenntlebens und des
Scheidungsverfahrens (S. 11 f. Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift). Die im
Rahmen von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens geleisteten Unterhaltsbeiträge können indessen nicht
einfach dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleich gesetzt werden. Das
Scheidungsgericht ist an derart festgelegte oder von den Parteien vereinbarte
Unterhaltsbeiträge nicht gebunden und vielmehr befugt und auf Bestreitung hin
auch verpflichtet, die Faktoren neu zu prüfen und festzustellen, die den
nachehelichen Unterhalt bestimmen sollen. Die Entscheidungsbefugnis des
Scheidungsgerichts ergibt sich ohne weiteres aus der beschränkten Rechtskraft
der im summarischen Verfahren als vorsorgliche Massnahmen oder
Eheschutzmassnahmen ergangenen Entscheide gegenüber dem im ordentlichen
Verfahren zu fällenden Scheidungsurteil (vgl. zit. Urteile 5A_257/2007 E. 3.2.2
und 5A_384/2008 E. 4.1, in: FamPra.ch 2007 S. 941 f. und 2009 S. 193). Aus den
Massnahmenverfahren kann der Beschwerdeführer nichts ableiten.

4.3 Soweit sie sich gegen den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und gegen
die Bestimmung des angemessenen Unterhaltsbeitrags richtet, muss die Beschwerde
insgesamt abgewiesen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei
festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das obergerichtliche Urteil und dabei
die Abweisung ihres Begehrens auf Zahlung eines zusätzlichen Beitrags als sog.
Vorsorgeunterhalt vor Bundesgericht nicht angefochten hat.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da in der Sache
keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und sich die Beschwerdegegnerin
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen (vgl. Art. 68
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten