Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.659/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_659/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkursverfahren/Kostenrechnung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt vom 19. Mai 2009.

Erwägungen:

1.
Auf Begehren der Beschwerdeführerin eröffnete der Konkursrichter des Kantons
Basel-Stadt am 8. Januar 2009 den Konkurs über Z.________; das Konkursverfahren
wurde am 20. Januar 2009 mangels Aktiven eingestellt. Nach Rechtskraft des
Entscheids stellte das Konkursamt der Beschwerdeführerin die gestützt auf Art.
169 Abs. 1 SchKG erstellte Kostenrechnung von Fr. 1'272.85 zu. Dagegen wandte
sich die Beschwerdeführerin an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt A.________. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Mai 2009
ab. Gegen das ihr am 29. September 2009 zugestellte Urteil hat die
Beschwerdeführerin am 30. September 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, mit
der sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Aufhebung
der Rechnung verlangt.

2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, nach Art. 169 Abs. 1 SchKG hafte
derjenige Gläubiger, welcher das Konkursbegehren gestellt habe, für die bis und
mit der Einstellung des Konkursverfahrens entstehenden Kosten. Aus diesem Grund
habe das Konkursamt der Beschwerdeführerin die fragliche Rechnung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die Rechnung fehlerhaft sein
könnte oder sonstwie zu beanstanden wäre. Aus der Kostenabrechnung ergäben sich
die Kosten der Konkurseinstellung (Gerichtsgebühr), der Feststellung der
Konkursmasse (Inventur) und der Protokollerstellung, weiter die Gebühren und
Auslagen laut Protokoll sowie die Gebühr für nicht tarifierte Leistungen. Aus
der Kostenrechnung gehe zudem hervor, auf welche Bestimmungen der
Gebührenverordnung zum SchKG sich die einzelnen Positionen stützten. Die Kosten
des Konkursverfahrens seien in Anwendung der Gebührenverordnung zum SchKG und
damit rechtmässig festgesetzt worden. Artikel 400 OR komme nicht zur Anwendung.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, Z.________ habe ihr Waren im Wert
von Fr. 3'000.-- angeboten, rüge sie in zulässiger Weise eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe aber den Zeitpunkt
des behaupteten Warenangebots nicht genannt. Sei dieses vor Einstellung des
Konkurses erfolgt, so könnte es nicht berücksichtigt werden, da die
Beschwerdeführerin nicht darlege, dass ein früheres Vorbringen nicht möglich
gewesen sei oder dass dazu keine Veranlassung bestanden habe. Falls aber das
Warenangebot nach Einstellung des Konkurses erfolgt wäre, wäre es ebenso nicht
zu berücksichtigen, zumal das Konkursverfahren auch mit diesen zusätzlichen
Aktiven von Fr. 3'000.-- nicht durchgeführt werden könnte, da die Kosten des
durchgeführten Konkurses diesen Betrag voraussichtlich überschreiten würden.

2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom
25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie
gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4
S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht den obgenannten Ausführungen
entsprechend mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander und sagt
nicht, inwiefern diese Ausführungen Bundesrecht verletzen. Die
Beschwerdeführerin fragt sich lediglich, wie die Aufsichtsbehörde auf die
Aktiven von Fr. 3'000.-- komme. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
klar, dass dieser Wert aus der Vernehmlassung des Konkursamtes vom 14. April
2009 stammt. Inwiefern dieser Wert willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig
festgestellt worden sein soll, wird nicht erörtert. Die Beschwerdeführerin
behauptet einfach, es habe höhere Aktiven gegeben. Auf diese appellatorische
Kritik ist nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die vom Konkursamt
für die Rechnung des Konkursamtes von Fr. 1'272.85 eingeleitete Betreibung
beanstandet, wird nicht erörtert, wogegen dieses Vorgehen verstossen sollte.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, Z.________ müsse sein
Vermögen beweisen, so wird damit nicht erörtert, inwiefern die Feststellung des
Vermögens durch das Konkursamt rechtsfehlerhaft sein könnte.

2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung
unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden