Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.656/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_656/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, vom 7. September 2009.

Sachverhalt:

A.
In der von der Z.________ AG angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts
A.________ erklärte die betriebene X.________ GmbH Rechtsvorschlag. Die
Z.________ AG hatte sich die in Betreibung gesetzte Forderung zuvor von der
früheren Inhaberin, der Y.________ AG, abtreten lassen.

B.
Mit Urteil vom 23. Juni 2009 erteilte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts
Lenzburg der Z.________ AG auf Gesuch hin die provisorische Rechtsöffnung über
Fr. 24'250.-- zuzüglich Zinsen.

Dagegen erhob die X.________ GmbH am 9. Juli 2009 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 7. September 2009 wies das Obergericht die
Beschwerde ab.

C.
Am 30. September 2009 hat die X.________ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim
Obergericht des Kantons Aargau ein Schreiben eingereicht, worin sie sinngemäss
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt. Das Obergericht hat das
Schreiben als Beschwerde dem Bundesgericht übermittelt.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung beschlägt das
Zwangsvollstreckungsrecht und betrifft zugleich eine vermögensrechtliche
Angelegenheit (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze der
Beschwerde in Zivilsachen von Fr. 30'000.-- wird vorliegend nicht erreicht
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen
würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die Beschwerdeführerin jedoch nicht
behauptet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allerdings kann die gegen ein
letztinstanzliches Urteil gerichtete (Art. 75 Abs. 1 BGG) und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BGG) als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Die fehlende
Bezeichnung, um welches Rechtsmittel es sich handelt, schadet der
Beschwerdeführerin nicht, wenn bezüglich des jeweils zulässigen Rechtsmittels
sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1
S. 399).

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dies wirkt sich auf
die Anforderungen aus, denen eine Beschwerdeschrift genügen muss. Das
Bundesgericht prüft eine Verfassungsrüge nur, wenn sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135
III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; je mit Hinweisen). Es muss
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein
sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweis); auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1
S. 399; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

3.
Das Obergericht hat einen Zusatz zu einem Mahnschreiben der früheren
Forderungsinhaberin als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG
qualifiziert. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit diesem Zusatz
an die ursprüngliche Gläubigerin zurückgeschrieben und um Verständnis für den
Zahlungsrückstand sowie um die Zusendung von Einzahlungsscheinen gebeten. Damit
habe die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Zahlung der in der Mahnung
angeführten Summe anerkannt.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Verhalten der ursprünglichen
Forderungsinhaberin sei arglistig gewesen: Sie habe ein Lockofferte gestellt,
diese dann um 39 % überschritten, darüber aber nie schriftlich informiert.

Die Beschwerdeführerin schildert damit einzig ihre Sicht des Sachverhalts, ohne
sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Insbesondere legt
sie nicht dar, inwiefern die Qualifizierung des genannten Schriftstücks als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG willkürlich (Art. 9 BV) sein soll.
Demgemäss genügt ihre Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen
nicht. Zugleich übersieht die Beschwerdeführerin, dass das
Rechtsöffnungsverfahren nicht der Abklärung des Bestandes einer Forderung
dient. Es bezweckt einzig die Prüfung, ob gewisse vom Gläubiger vorzuweisende
Urkunden vorliegen, welche ihn zur Fortsetzung einer durch Rechtsvorschlag
eingestellten Betreibung berechtigen (BGE 132 III 149 E. 4.1.1 S. 142).

4.
Somit kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Mangels Einholung einer Vernehmlassung wird keine
Parteientschädigung gesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg