Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.655/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_655/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidentin 6b des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Amtsverletzung (Unterhaltsbeitrag),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 31. August 2009.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. August
2009, mit dem das Obergericht eine Beschwerde von X.________ gegen
Amtshandlungen der Gerichtspräsidentin 6b des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
im Rahmen eines Aussöhnungsversuchs im Zusammenhang mit einer Unterhaltsklage
seiner Tochter abwies. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die
Beschränkung der Verhandlungszeit auf eine Stunde sei nicht zu beanstanden, da
es sich lediglich um einen Einigungsversuch gehandelt habe. Soweit der
Beschwerdeführer den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kritisiere, so sei
ihm persönlich nie die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, weshalb er
die Verfahrenskosten zu Recht zu tragen habe. Unbegründet sei auch der Vorwurf,
Aussagen seien nicht protokolliert worden, zumal diese Aussagen keinen Einfluss
auf die Unterhaltszahlungen gegenüber seiner Tochter gehabt hätten. Soweit der
Beschwerdeführer beanstande, dass ihm gewisse Anmerkungen auf der Vereinbarung
nicht erlaubt worden seien, sei darin ebensowenig eine Pflichtverletzung zu
erblicken, da diese Aussagen keinen direkten Zusammenhang mit dem
Kinderunterhalt aufgewiesen hätten. Im Übrigen könne eine einmal unterzeichnete
Vereinbarung nicht einseitig ergänzt werden; die angeblich nicht aufgenommenen
Aussagen beträfen das Scheidungsverfahren, nicht den Kinderunterhalt. Soweit
der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau Unterhaltsbeiträge zurückfordern
wolle, habe er gegen diese ein entsprechendes Verfahren anzustrengen.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht den obgenannten Ausführungen
entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und
sagt nicht, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden