Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.654/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_654/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 31. August 2009.

Erwägungen:

1.
Am 4. März 2009 erteilte der Gerichtspräsident des Richteramtes A.________ der
Beschwerdegegnerin in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr.
1 des Betreibungsamtes B.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr.
180'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 20. Januar 2006 und die Kosten des
Zahlungsbefehls. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 31. August 2009
den vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Rekurs ab.
Der Beschwerdeführer ersucht mit einer als Beschwerde in Zivilsachen
entgegengenommenen Eingabe vom 29. September 2009 um Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils und um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Be-gehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe dem
Beschwerdeführer am 27. September 2005 drei Pelzjacken und einen Pelzmantel im
Gesamtbetrag von Fr. 180'000.-- in Rechnung gestellt und habe den
Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 19. Januar 2005 (recte 2006) angemahnt. Die
Beschwerdegegnerin habe im Weiteren drei Fax-Schreiben des Beschwerdeführers
ins Recht gelegt, die zusammen eine Schuldanerkennung über den Betrag von Fr.
180'000.-- darstellten. Zwar behaupte der Beschwerdeführer er habe den
Kaufvertrag über die Pelzjacken und den Mantel nur unter der Bedingung der
Auszahlung einer hohen Vermittlerprovision abgeschlossen, die ihm auch in
Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in den
Fax-Schreiben immer wieder auf ein abzuschliessendes bzw. abgeschlossenes
Geschäft und die damit zusammenhängende Vermittlerprovision berufen, habe aber
keine Belege beigebracht, wonach das Zustandekommen des Kaufvertrages von
irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Damit sei der Abschluss
des Kaufvertrages unter der Bedingung einer Provisionszahlung nicht glaubhaft
gemacht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erst im
Nachhinein auf den konditionellen Charakter des abgeschlossenen Vertrages
berufen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Fax vom 14. November
2006 erklärt, er habe das Geschäft, von welchem offenbar die Provision abhängig
war, nun abschliessen können, womit die behauptete Bedingung ohnehin
eingetreten wäre.

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht den
Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend auseinander, sondern
begnügt sich grösstenteils damit, das Gegenteil der obergerichtlichen
Ausführungen zu behaupten. Soweit er nunmehr geltend macht, er habe die
bestellte Ware gar nicht erhalten, finden sich im angefochtenen Urteil keine
Ausführungen zu dieser Behauptung und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht
auf, dass er dieses Vorbringen im kantonalen Verfahren ordnungsgemäss
vorgetragen hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der
Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden