Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.653/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_653/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Ruppen,
Beschwerdegegner,
Betreibungs- und Konkursamt Brig,
Nordstrasse 6, Postfach, 3900 Brig,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Oberer
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. September 2009.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Urteil vom 17. September 2009 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, oberer Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, mit
dem die Beschwerdebehörde auf eine gegen die Pfändungsankündigung eingereichte
Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdebehörde hat erwogen, aus der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14./15. September 2009 sei insgesamt nicht
ersichtlich, inwiefern und warum die Beschwerdeführerin mit der
Pfändungsankündigung bzw. mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht
einverstanden sei, zumal sich die Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen
Entscheid nicht auseinandersetze.

1.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in
gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht
verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne
aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen
vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 5A_92/2008 vom
25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie
gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4
S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erwägung des angefochtenen
Urteils der Beschwerdebehörde nicht auseinander und erörtert nicht, inwiefern
der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt. Auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs.1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Oberer
Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden