Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.651/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_651/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut Kägi.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber,

Betreibungsamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt,

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 9. September 2009.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ und Y.________ ist seit dem 12. August 2008 vor dem
Bezirksgericht Küssnacht das Scheidungsverfahren hängig. Die Parteien sind die
Eltern von S.________, geboren 1993, welcher bei der Mutter lebt. X.________
lebt seit einiger Zeit mit Z.________ und dem aus dieser Beziehung
hervorgegangenen Sohn T.________, geboren 2008, zusammen.

B.
B.a In der von Y.________ für ausstehende Unterhaltsbeiträge gegen X.________
angehobenen Betreibung Nr. 1 vollzog das Betreibungsamt A.________ am 23.
Januar 2009 die Pfändung. Dabei setzte es das Existenzminimum des Schuldners
auf Fr. 5'348.-- fest und pfändete dessen übersteigenden Einkommensbetrag sowie
den Personenwagen.

Auf Beschwerde von Y.________ setzte der Bezirksgerichtsvizepräsident Schwyz
das Existenzminimum auf Fr. 4'386.-- herab und setzte die pfändbare Lohnquote
in Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn S.________ auf Fr.
1'500.70 nebst 13. Monatslohn fest.
B.b Dagegen gelangte X.________ an das Kantonsgericht Schwyz als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Begehren,
sein Existenzminimum einschliesslich des Unterhaltsbeitrages für S.________ auf
insgesamt Fr. 6'148.60 festzusetzen und die Einkommenspfändung aufzuheben. Er
wehrte sich zudem gegen den Einbezug eines Einkommens seiner Lebenspartnerin.

Mit Beschluss vom 9. September 2009 wies das Kantonsgericht die Beschwerde in
der Hauptsache ab. Hingegen hob es die von der unteren Aufsichtsbehörde
angeordnete Entscheidzustellung an das kantonale Amt für Migration auf.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28.
September 2009 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Festsetzung der pfändbaren Quote auf
höchstens Fr. 1'045.30. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 wies die Präsidentin der II.
zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ab. In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der
Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist
unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit.
c BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Endentscheid ist
demnach einzutreten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig sind einzig
die Rügen, dass dieser offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Neue Vorbringen sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes T.________ bereits erwerbstätig gewesen
sei. Zudem erziele sie mittlerweile ein Einkommen, das den versicherten
ALK-Verdienst von Fr. 1'453.-- übersteige. Der Beschwerdeführer lege das
tatsächliche Einkommen seiner Lebenspartnerin nicht offen, sondern biete bloss
eine monatliche Meldung an das Betreibungsamt an. Daher sei es im Ergebnis
nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz von einem monatlichen Einkommen aus
Teilzeiterwerb von Fr. 2'240.- ausgehe und davon die Betreuungskosten für
T.________ abziehe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
seiner Lebenspartnerin sei keine ausserhäusliche Tätigkeit zuzumuten, da sie
den gemeinsamen Sohn T.________ zu betreuen habe. Einerseits wehrt er sich hier
gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Die Vorinstanz kam indes
nicht zum Schluss, dass der Lebenspartnerin eine ausserhäusliche
Berufstätigkeit zuzumuten sei, sondern ging davon aus, dass diese bereits einer
Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie traf daher Feststellungen zum tatsächlichen
Einkommen, auf welche der Beschwerdeführer so wenig eingeht wie auf den
Vorwurf, diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht zu haben. Andererseits
führt er den Bezug der Arbeitslosengelder seiner Lebenspartnerin an, welche zu
einem pfändbaren Nettoeinkommen von Fr. 6'393.30 führten, ohne hiezu eine
konkrete Berechnung vorzunehmen. Soweit die diesbezüglichen Vorbringen nicht
ohnehin neu sind, erweisen sie sich als nicht nachvollziehbar und lassen die
vorinstanzlichen Feststellungen zur Einkommenssituation der Beteiligten nicht
als offensichtlich falsch erscheinen.

3.
Der Beschwerdeführer besteht zudem auf einem Existenzminimum von Fr. 5'348.--
und verweist hiezu auf die Pfändungsurkunde. Dabei übergeht er, dass die
Erstinstanz hier eine wesentliche Korrektur vorgenommen hat, welche die
Vorinstanz geschützt hat. Demnach beträgt das Existenzminimum des
Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin einschliesslich dem gemeinsamen
Sohn T.________ Fr. 4'386.--. Im Verhältnis seines Einkommens hat er hiefür
aufzukommen und zudem allein den Unterhaltsbeitrag an seinen Sohn S.________ zu
bezahlen. Inwiefern diese Berechnungsweise bundesrechtswidrig sein oder auf
offensichtlich falschen Tatbestandsgrundlagen beruhen sollte, erwähnt der
Beschwerdeführer mit keinem Wort. Auf dieses Vorbringen ist mangels jeder
Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 BGG).

4.
Insgesamt ist weder die Berechnung des Existenzminimums noch die Festlegung der
pfändbaren Quote zu beanstanden. Damit ist der Beschwerde kein Erfolg
beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art.
66 Abs. 1 BGG). Seine Anträge waren von vornherein aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch
um aufschiebende Wirkung eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut Kägi