Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.646/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_646/2009

Urteil vom 25. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Gemeinde A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wohnsitznahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren 1920, wohnte bis Ende November 2008 in B.________. Sie
erhielt in den letzten Jahren durch ihren Nachbarn Z.________ immer wieder
Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags. Am 2. Juni 2005 unterzeichnete
sie eine Vorsorgevollmacht, am 12. Mai 2006 eine Generalvollmacht mit
Substitutionsbefugnis, am 28. März 2007 eine Patientenverfügung und am 19.
September 2007 eine Vollmacht mit Substitutionsbefugnis, wobei Z.________
jeweils als Bevollmächtigter bzw. Vertrauensperson bezeichnet wurde.
A.b Am 25. November 2008 trat X.________ in das Alters- und Pflegeheim
C.________ in A.________ ein. Gleichentags meldete Z.________ sie für die
Wohnsitzbegründung daselbst an. Die Gemeinde A.________ lehnte eine
Wohnsitzbegründung von X.________ mehrfach ab und erliess schliesslich am 2.
Februar 2009 eine entsprechende Verfügung. Demnach begründe der Eintritt ins
dortige Alters- und Pflegeheim keinen Wohnsitz und für X.________ gelte nach
wie vor die Stadt B.________ als Wohnsitz. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 10. März 2009 ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, an welches X.________ daraufhin
gelangte, hiess ihre Beschwerde am 27. August 2009 gut und stellte fest, dass
sie mit Wirkung ab 1. April 2009 Wohnsitz in A.________ habe. Die
Einwohnerkontrolle A.________ habe die erforderlichen administrativen
Handlungen vorzunehmen.

C.
Mit einer als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 28. September 2009
ist die Gemeinde A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die
Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen
Entscheides und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
voller Kognition (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 I 206 E. 2 S. 210).

1.1 Anlass zur Beschwerde gibt die Weigerung der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin in das Einwohnerregister einzutragen. Die kommunalen und
kantonalen Behörden haben allerdings nicht über die Niederlassung bzw. das
polizeiliche Domizil entschieden, sondern über den privatrechtlichen Wohnsitz
gemäss Art. 23 ff. ZGB (vgl. zum Ganzen Urteile 2P.49/2005 vom 10. August 2005;
2P.49/2007 vom 3. August 2008 E. 2.2 und 3.1). Die Beschwerdeführerin besteht
auf der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz gemäss Art. 23
ff. ZGB nicht in A.________, sondern in B.________ habe. Der vorliegende Streit
dreht sich um die zivilrechtlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin.
Angefochten ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ungeachtet ihrer Bezeichnung
als Beschwerde in Zivilsachen entgegen zu nehmen. Damit entfällt die
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

1.2 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Diese materielle Umschreibung des Beschwerderechts
wurde nötig, da das neu geschaffene Rechtsmittel nicht nur in eigentlichen
Zivilsachen erhoben werden kann, wozu der unterlegenen Prozesspartei bereits
unter altem Recht die Berufung zustand. Es steht nunmehr auch in einer Vielzahl
von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Demnach sind neben
den Haupt- und Nebenparteien eines Zivilprozesses auch die Gesuchsteller in
einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Behörden und Dritte,
denen das materielle Recht trotz fehlender Legitimation in der Sache
Parteirechte einräumt, zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Im Weiteren
steht auch gewissen Bundesbehörden ein Beschwerderecht zu (Art. 76 Abs. 2 BGG).
Der angefochtene Entscheid muss aber eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit
zum Gegenstand haben und in den Aufgabenbereich dieser Behörde fallen (zum
Ganzen: Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar
2001, BBl 2001 4312 Ziff. 4.1.3.1; BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 425; Urteil 5A_753
/2009 vom 18. Januar 2010 E. 1.2).

1.3 Demgegenüber sind Gemeinwesen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, soweit sie in
schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind. Das allgemeine
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft jedoch noch keine
Beschwerdebefugnis (BGE 135 II 12 E. 1.2.1 S. 15). So musste im Fall der
Einwohnergemeinde der Stadt D.________ die Legitimation zur Beschwerde gegen
die Verpflichtung, eine zugezogene Person ins Einwohnerregister aufzunehmen,
verneint werden (Urteil 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.4). Ferner sind
gewisse in Art. 89 Abs. 2 BGG aufgeführte eidgenössische und kantonale Behörden
sowie durch ein Bundesgesetz bestimmte Personen, Organisation und Behörde zur
Beschwerde berechtigt. Ob im vorliegenden Fall eine Beschwerdeberechtigung
bestehen würde, ist fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden, da hier
eine Zivilsache vorliegt und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht gegeben ist.

1.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Beschwerdeberechtigung. Ein
rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde in Zivilsachen zwecks
Klärung des privatrechtlichen Wohnsitzes der Beschwerdegegnerin ist indessen
nicht ersichtlich. Zudem ist eine Gemeinde keine Bundesbehörde im Sinne des
Gesetzes. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
Nach dem Dargelegten kann auf die als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmende Eingabe nicht eingetreten werden. Unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens werden der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante