Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.643/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_643/2009/bnm

Verfügung vom 4. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009 des
Kantonsgerichts von Graubünden (Einzelrichter in Zivilsachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 8. September 2009
des Kantonsgerichts von Graubünden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (für den Fall der - mit Schreiben vom 23. Oktober
2009 erfolgten - Verweigerung der Zahlung des Kostenvorschusses in Raten) die
erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die
Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG)
abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die reduzierten Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP,
Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass auf seine -
den gesetzlichen Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entsprechende - Beschwerde (bei urteilsmässiger Verfahrenserledigung) nicht
hätte eingetreten werden können,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann