Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.63/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_63/2009

Urteil vom 20. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Brauen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
1. Kammer, vom 2. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, (Ehefrau) geb. 1954, und Y.________, (Ehemann) geb. 1949,
heirateten im April 1973. Aus der Ehe ging die heute mündige Tochter
Z.________, geb. 1989, hervor.

B.
Mit Eingabe vom 26. September 2002 machte X.________ beim Bezirksgericht
Lenzburg das Ehescheidungsverfahren anhängig. Das Bezirksgericht schied mit
Urteil vom 13. März 2008 die Ehe und verurteilte den Ehemann u.a. zu
nachehelichem Unterhalt von Fr. 990.-- pro Monat auf unbefristete Dauer sowie
zur Bezahlung von Fr. 163'471.65 als angemessene Entschädigung für die
berufliche Vorsorge (Art. 124 ZGB).
Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Urteil vom 2. Dezember 2008 auf
Appellation und Anschlussappellation hin das bezirksgerichtliche Urteil
teilweise auf und wies den Antrag der Ehefrau auf Zusprache einer
Ausgleichsleistung für die berufliche Vorsorge sowie auf Zusprache eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags ab. Die Verfahrenskosten wurden der Ehefrau
auferlegt und ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem
Vorbehalt der Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

C.
Die Ehefrau ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Januar 2009 an das
Bundesgericht gelangt. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
betreffend die Nichtgewährung einer Ausgleichsleistung aus beruflicher Vorsorge
und betreffend die Nichtgewährung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags sowie
betreffend den Kostenentscheid und beantragt die Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Urteils. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Ehemann schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Bestand
und Umfang des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung für die berufliche
Vorsorge nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sowie über die Gewährung eines nachehelichen
Unterhaltsbeitrags. Hierbei handelt es sich um eine Zivilsache mit
Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist klar
überschritten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist
daher gegeben.

1.2 Es können alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG vorgebracht werden und das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Rechtsanwendung von Amtes wegen heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen
(Art. 42 Abs. 2 BGG) mit voller Kognition prüft und die einschlägigen
Rechtssätze im Rahmen des Streitgegenstandes selber ermittelt und ihnen
unabhängig von den Rechtsauffassungen der Parteien oder der Vorinstanz
denjenigen Rechtssinn beimisst, den es von sich aus als den Richtigen
betrachtet (BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; 116 V 23 E. 3c S. 26 f.; ULRICH MEYER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 1 f. zu Art. 106 BGG). Das
Bundesgericht kann somit eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen
Gründen als vom Beschwerdeführer vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen.
Hingegen ist es an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art.
105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung gegeben
sein soll, andernfalls die neuen Vorbringen unbeachtlich bleiben (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395).

2.
Das Bezirksgericht hat befunden, dass aufgrund der am 22. Dezember 2000
erfolgten Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Beschwerdegegner von
Fr. 337'943.30 infolge definitiven Verlassens der Schweiz die Teilung des
BVG-Guthabens nach Art. 122 ZGB nicht mehr möglich sei. Vielmehr müsse eine
angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 124 Abs. 1 ZGB geprüft werden. Das
Obergericht widerspricht diesen Feststellungen nicht und führt ergänzend aus,
dass sich die Angemessenheit am Grundsatz der hälftigen Teilung der während der
Ehe erworbenen Austrittsleistungen orientiere und sich zudem nach den
Vorsorgebedürfnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien
beurteile. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt beurteile sich nach Art.
125 ZGB. Dieser bestehe gemäss Absatz 1 bei fehlender Eigenversorgungskapazität
des Ansprechers. Absatz 2 zähle Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein
Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu
berücksichtigen seien, so unter anderem das Einkommen und Vermögen der
Ehegatten, ihre Erwerbsaussichten und ihre Vorsorgeanwartschaften. Die
Zusprechung sowohl einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB wie auch einer
Scheidungsrente nach Art. 125 Abs. 1 ZGB setze Kenntnis der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Ansprechers nach der Scheidung voraus, damit dessen Vorsorge-
und Unterhaltsbedürfnisse zuverlässig beurteilt werden können. Dabei seien die
Anspruchsgrundlagen von jener Partei substantiiert darzulegen und zu beweisen,
welche den Anspruch geltend macht (Art. 8 ZGB). Vorliegend sei der gegenwärtige
Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin unbekannt. Belege über ihre aktuelle
Lebenssituation seien nicht vorhanden. Schon vor Bezirksgericht habe ihr
Rechtsvertreter mangels Kontaktmöglichkeit zur Klientin die einverlangten
Unterlagen über ihre Einkünfte und ihren Bedarf nicht verurkunden können. Die
vom Beschwerdegegner vorgebrachte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin im
Jahre 1997 von seinem Konto bei der UBS Fr. 250'000.-- bezogen und auf ein
eigenes Konto in Kairo einbezahlt habe, sei unbestritten. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe das Geld wieder zurückbezahlt, sei unbelegt. Bei
dieser Sach- und Aktenlage sehe sich das Obergericht ausserstande, sich über
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und somit über ihren
Vorsorge- und Unterhaltsbedarf nach der Scheidung ein zuverlässiges Bild zu
machen. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf
Vorsorgeausgleich und Unterhaltsbeiträge sei unsubstantiiert, unbelegt und
daher abzuweisen.

3.
Die Beschwerdeführerin sieht in diesen Erwägungen Art. 139 ZGB, Art. 124 ZGB
und Art. 125 ZGB verletzt. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe im kantonalen
Verfahren die finanziellen Verhältnisse genügend substantiiert behauptet und
belegt. Die dargelegten Tatsachen und Begleitumstände würden zudem unmittelbar
aus den Akten des Ehescheidungs- und Präliminarverfahrens hervorgehen, deren
Beizug sie mit der Appellation beantragt habe. Die geltend gemachten Tatsachen
und Indizien habe das Obergericht vollständig ignoriert, obwohl sie bei der
durch das Bundesrecht in Art. 139 Abs. 1 ZGB vorgeschriebenen freien
Beweiswürdigung hätten gewürdigt werden müssen. So hätte unter anderem
insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner erstmals im
Scheidungsverfahren darauf berief, den Betrag von Fr. 250'000.-- von der
Beschwerdeführerin angeblich nicht zurückerhalten zu haben, als Indiz zur
Beweiswürdigung beigezogen werden müssen. Zudem habe die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrer Rückkehr ins Heimatland Ägypten kein
Erwerbseinkommen erzielte und das Vorbringen, wonach diese als Schneiderin in
Kairo ein nur sehr geringes Einkommen erzielen könne, keinen Eingang im
Verfahren vor Obergericht gefunden. Zudem ergebe sich eine unrichtige Anwendung
von Art. 125 ZGB daraus, dass sich der gebührende Unterhalt nicht nach dem
Bedarf des Ansprechers, sondern anhand der Differenz zwischen dessen
Eigenversorgungskapazität nach der Ehescheidung und dem zuletzt gelebten
Unterhalt berechne.
Im Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen betreffend den Prozessablauf
vor den kantonalen Instanzen, die Beziehung der Parteien zur mündigen Tochter,
die Verstossung der Beschwerdeführerin und die freundschaftliche Beziehung der
Beschwerdeführerin zu A.________.

4.
Der Beschwerdegegner stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, dass aufgrund
der genügenden Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin keine
Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien. Die Beschwerdeführerin sei als
qualifizierte Dolmetscherin in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten bei weitem
zu decken. Weiter bringt er vor, der Beschwerde fehle eine genügend
substantiierte Begründung. Zur Frage der Leistung einer Entschädigung für die
berufliche Vorsorge äussert sich der Beschwerdegegner hingegen nicht.

5.
Die seitenlangen Vorbringen und chronologischen Darstellungen der
Beschwerdeführerin sind teilweise unverständlich. Soweit ihre Ausführungen den
kantonalen Prozessablauf, die Beziehung zur Tochter sowie zu A.________ und die
angebliche Verstossung betreffen, geht aus der Beschwerde nicht hervor, was die
Beschwerdeführerin daraus herleiten möchte. Zudem handelt es sich hierbei
weitgehend um neue, und damit vor Bundesgericht unzulässige Vorbringen (Art. 99
Abs. 1 BGG, vgl. E. 1.2).
Im Weiteren verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihre Ausführungen, anstatt
auf eine Verletzung von Art. 139 Abs. 1 ZGB, auf die Rüge der Verletzung von
Art. 8 ZGB hinzielen. Art. 139 Abs. 1 ZGB besagt, dass der Richter nach seiner
frei gebildeten Überzeugung zu befinden hat, ohne Bindung an Beweisregeln.
Inwiefern das Obergericht diesen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
missachtet haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist den Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass diese sich daran stösst, dass das
Obergericht die Behauptungen weitgehend als zu wenig substantiiert wertet und
es deshalb unterlassen hat, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen bzw. eine
Beweiswürdigung vorzunehmen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der
Verletzung des Beweisrechts, die durch Art. 8 ZGB geregelt wird (BGE 123 III 35
E. 2b S. 40; 114 II 289 E. 2a S. 291). Da das Bundesgericht das Recht von Amtes
wegen anzuwenden hat (E. 1.2), können die Rügen der Beschwerdeführerin - trotz
falscher Bezeichnung der Rechtsgrundlage - vorliegend unter dem Blickwinkel von
Art. 8 ZGB geprüft werden.

6.
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten oder
können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht geteilt
werden, ist gemäss Art. 124 ZGB eine Entschädigung geschuldet, deren Höhe sich
nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) unter Gewichtung aller erheblichen
Fallumstände bemisst. Für die in einem ersten Schritt vorzunehmende Berechnung
der Höhe des zu teilenden virtuellen Ausgangsbetrages muss wie bei der
hälftigen Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB die gesamte
Ehedauer massgeblich sein. Sodann hat sich die in einem zweiten Schritt
festzusetzende angemessene Entschädigung für den Normalfall am
gesetzgeberischen Konzept der grundsätzlichen hälftigen Teilung der
Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu orientieren, soweit dies im
konkreten Einzelfall möglich ist. Ein schematisches Vorgehen soll indes
vermieden werden, ist doch die Bestimmung von Art. 124 ZGB durch die Verwendung
des Begriffes der Angemessenheit offen gehalten (vgl. BGE 133 III 401 E. 3.2 S.
403 f.; 131 III 1 E. 4.2 S. 4). Dem Obergericht ist darin beizupflichten, dass
bei der Festsetzung der Entschädigung auch der wirtschaftlichen Lage der
Parteien nach der Scheidung Rechnung zu tragen ist (BGE 133 III 401 E. 3.2 S.
404). Weiter trifft es zu, dass der Ansprecher seinen Anspruch vor dem Richter
genügend substantiiert darzulegen und zu begründen hat (vgl. Urteil 5C.13/2003
vom 30. August 2004 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 131 III 1; Urteile 5C.247/2005
vom 10. Februar 2006 E. 3.2 und 5A_614/2007 vom 2. Mai 2008 E. 3.1). Jedoch
muss bei der Beurteilung des Anspruchs auf Entschädigung für die berufliche
Vorsorge dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach der gesetzgeberischen
Entscheidung als Ausdruck der mit der Ehe verbundenen Schicksalsgemeinschaft
grundsätzlich ein voraussetzungsloser Vorsorgeausgleich stattfinden soll (BGE
129 III 577 E. 4.2.1 S. 578; Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1991 I
100). Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Gericht die Teilung ganz oder
teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung
oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich
unbillig wäre. Die Bestimmung bezieht sich zwar unmittelbar nur auf die Teilung
der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB, sie ist jedoch auch bei der
Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu beachten (BGE
129 III 481 E. 3.3 S. 486 f.). Eine Verweigerung fällt ebenfalls in Betracht,
wo die Entschädigung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines
Tatbestandes, der dem in Art. 123 Abs. 2 ZGB umschriebenen vergleichbar oder
ähnlich ist, gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art.
2 Abs. 2 ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt hingegen kein Raum (vgl.
BGE 133 III 497 E. 4.7 S. 505; Urteil 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 5.1,
in: FamPra.ch 2008 S. 384). Mit Bezug auf die Teilung der Austrittsleistungen
gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass
hohes Vermögen für sich genommen noch keinen Verweigerungsgrund im Sinn von
Art. 123 Abs. 2 ZGB darstellt, weil der Vorsorgeausgleich ein vom Güterrecht
unabhängiges Institut ist und es deshalb für die Annahme einer offensichtlichen
Unbilligkeit nicht genügt, wenn die Zukunft des teilungsberechtigten Ehegatten
finanziell gesichert ist (BGE 133 III 497 E. 4.5 S. 503). Weiter hat es
klargestellt, dass ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich nicht nur besteht, wo
aufgrund der Aufgabenteilung während der Ehe ein vorsorgerechtlicher Nachteil
entstanden ist (Urteile 5A_79/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.1 und 5A_623/2007 vom
4. Februar 2008 E. 5.2, in: FamPra.ch 2008 S. 384). Dem gesetzgeberischen
Entscheid, wonach ein Vorsorgeausgleich grundsätzlich stattfinden soll, muss
vorliegend auch bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen werden. Kann doch von ihr nicht verlangt werden, dass sie
detailliert Gründe vorbringt und ausführt, weshalb ein Vorsorgeausgleich
vorliegend nicht offensichtlich unbillig oder rechtsmissbräuchlich wäre.
Das Obergericht hat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung einer
Entschädigung aus Art. 124 ZGB mangels genügender Substantiierung und
Begründung nicht Folge geleistet. Zu beachten ist jedoch, dass die
Beschwerdeführerin diesbezüglich einen klaren Antrag gestellt hat, ihre
Einkommens- und Vermögenssituation mittels Behauptungen dargestellt hat und
keine offensichtlichen Unbilligkeitsgründe, die gegen die Zusprechung einer
Entschädigung sprechen, ersichtlich sind. Angesichts der gesetzgeberischen
Entscheidung, wonach grundsätzlich ein Vorsorgeausgleich stattfinden muss, hat
das Obergericht vorliegend die Regeln der Behauptungs- und Substantiierungslast
betreffend die Entschädigung für die berufliche Vorsorge zu streng gehandhabt.
Dieses Vorgehen ist mit Art. 8 ZGB nicht vereinbar. Anzumerken ist zudem, dass
gemäss § 40 EGZGB/AG der Richter bei eherechtlichen Streitigkeiten Tatumstände,
die ihm massgebend erscheinen, nötigenfalls von Amtes wegen zu untersuchen hat.

7.
Anders liegen die Umstände betreffend die Beurteilung des nachehelichen
Unterhalts. Denn selbst eine lebensprägende Ehe - die hier unbestrittenermassen
vorliegt - führt nicht automatisch zu Scheidungsalimenten. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung
gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1
ZGB ergibt (Prinzip des clean break). Nur dann und insoweit hat ein Ehegatte
gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen
gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere
Teil leistungsfähig ist (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146, vgl. auch BGE 134 III 577
E. 3 S. 578 ff.). Somit besteht - anders als bei der Leistung einer
Entschädigung für die berufliche Vorsorge - kein grundsätzlicher Anspruch auf
Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags bzw. die Gewährung eines
solchen Beitrags bildet nicht die Regel. Da ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag
nur bei fehlender Eigenversorgungskapazität des Ansprechers zugesprochen werden
kann bzw. ein solcher nicht erst dann verweigert wird, wenn er unbillig wäre,
kommt der Beurteilung der finanziellen Situation des Ansprechers hier ein
anderer Stellenwert zu.
Vor diesem Hintergrund kann die obergerichtliche Auffassung, wonach die
Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Situation für die Beurteilung des
nachehelichen Unterhaltsbeitrags zu wenig substantiiert dargelegt hat,
bundesrechtlich nicht beanstandet werden. Insbesondere ist dem Obergericht, wie
auch dem Beschwerdegegner, darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin
mit ihrem Antrag auf Unterhaltsbeiträge zumindest hätte substantiiert ausführen
müssen, wo sie lebt, wie hoch ihre Lebenskosten sind und welches Einkommen sie
zu erzielen in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch vor
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern betreffend
nachehelicher Unterhalt eine Bestimmung des Beweisrechts oder Art. 125 ZGB
verletzt worden wäre, sondern sich mit den entsprechenden Behauptungen begnügt.
Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen der Beschwerde vor Bundesgericht
nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

8.
Nach dem Gesagten muss das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von
Unterhaltsbeiträgen abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann.
Betreffend den Vorsorgeausgleich kann über den Hauptantrag der
Beschwerdeführerin nicht entschieden werden, da die dafür erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen fehlen. Der Eventualantrag ist hingegen teilweise
gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Urteils des Obergerichts betreffend
die Nichtgewährung einer Entschädigung für die berufliche Vorsorge und die
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 betreffend die Verfahrens- und Parteikosten sind
somit aufzuheben und die Streitsache gestützt auf Art. 107 Abs. 2 BGG zur
weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Dabei hat es insbesondere das Vermögen der Parteien sowie den Bedarf und das
Einkommen des Beschwerdegegners festzustellen und die offen gelassene Frage, ob
aufgrund der finanziellen Verhältnisse ein Vorsorgeausgleich unbillig wäre, zu
entscheiden. Zu beachten ist bei diesem Entscheid, dass als Entschädigung
sowohl eine Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden
kann, wobei bei fehlendem Vermögen des Leistungspflichtigen auch dessen
Einkommen zur Zahlung der Entschädigung herangezogen werden könnte (vgl. BGE
131 III I E. 4.3 S. 5 f.).

9.
Die Beschwerdeführerin dringt nur mit ihrem Eventualantrag auf Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung teilweise durch, während der Beschwerdegegner die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten von den Parteien je hälftig tragen zu lassen (Art. 66
Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1.1 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Aargau wird teilweise, Ziff. 3 und Ziff. 4 werden
vollständig aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Sache wird an das Obergericht des Kantons Aargau zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut