Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.639/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_639/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
1. A.________ AG,
2. B. und C.V.________,
3. E. und F.W.________,
4. G. und H.X.________,
5. Y.________,
6. I. und J.Z.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,

gegen

P.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann.

Gegenstand
Bauhandwerkerpfandrecht (Klagefrist),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz, vom 10. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Am 28. September 2007 wies der Amtsgerichtspräsident I von Sursee das dortige
Grundbuchamt an, zu Gunsten von P.________ auf verschiedenen Grundstücken im
Eigentum der A.________ AG, von B. und C.V.________, E. und F.W.________, G.
und H.X.________, Y.________ sowie J. und I.Z.________ für ausgeführte
Baumeisterarbeiten vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht über jeweils Fr.
4'004.70 zuzüglich Zinsen einzutragen. P.________ wurde verpflichtet, innert
drei Monaten auf die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte zu
klagen, ansonsten die vorläufige Eintragung von Amtes wegen gelöscht werde.

B.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies das Amtsgericht Sursee die Klage von
P.________ auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte wegen
Nichteinhaltung der dreimonatigen Klagefrist ab. Das Grundbuchamt wurde
angewiesen, die vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen.
Auf Appellation von P.________ hob das Obergericht des Kantons Luzern das
erstinstanzliche Urteil am 10. August 2009 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurück.

C.
Die A.________ AG, B. und C.V.________, E. und F.W.________, G. und
H.X.________, Y.________, sowie J. und I.Z.________ sind mit Beschwerde in
Zivilsachen vom 24. September 2009 an das Bundesgericht gelangt. Die
Beschwerdeführer beantragen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das
Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
133 III 629 E. 2 S. 630).

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit welchem die
Klage auf definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten als rechtzeitig
beurteilt und infolgedessen die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die
kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Zivilsache mit Vermögenswert
(Art. 72 Abs. 1 BGG), welcher ungeachtet der erreichten Streitwertgrenze (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG) nur unter beschränkten Voraussetzungen beim Bundesgericht
angefochten werden kann.

1.2 Der angefochtene Zwischenentscheid befasst sich weder mit einer Frage der
Zuständigkeit noch mit einem Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Damit ist
die Beschwerde nur zulässig, sofern der strittige Zwischenentscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was
hier nicht der Fall ist, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG). Ist die Beschwerde nach den genannten Voraussetzungen nicht zulässig
oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist der Zwischenentscheid durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt
auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Mit dieser Regelung wird angestrebt, dass sich
das Bundesgericht in der Regel nur einmal, nämlich am Ende des Verfahrens, mit
der gleichen Sache befasst. Ist ein Zwischenentscheid ausnahmsweise direkt mit
Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, so ist dies nur aus Gründen der
Verfahrensökonomie möglich (BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 630).

1.3 Die erste der beiden kumulativ geltenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG ist erfüllt, wenn das Bundesgericht die im Zwischenentscheid
aufgeworfene Frage anders als die Vorinstanz beurteilt und damit dem Verfahren
ein für alle Mal ein Ende setzt (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633). Dies wäre
vorliegend offensichtlich der Fall, wenn das Bundesgericht die dreimonatige
Klagefrist als nicht gewahrt erachten würde. Hingegen obliegt den
Beschwerdeführern, die zweite Voraussetzung der direkten Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheides darzutun, wenn diese nicht offensichtlich erfüllt ist (BGE
133 III 629 E. 2.4.2 S. 633). Zwar behaupten sie, dass mit der Gutheissung
ihrer Beschwerde, "im Hinblick auf die Komplexität des baurechtlichen
Verfahrens" ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könne. Inwieweit dies in einem Prozess, bei dem
es einzig um die Eintragung des Bauhandwerkerpfandes nach Art. 837 Abs. 1 Ziff.
3 ZGB geht, tatsächlich der Fall sein könnte, wird von den Beschwerdeführern
indes nicht näher ausgeführt. Der allgemeine Hinweis, es handle sich um ein
baurechtliches Verfahren, lässt im konkreten Fall nicht erkennen, welcher
Aufwand durch den sofortigen Endentscheid des Bundesgerichts entfallen würde.

2.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten unter
solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante