Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.638/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_638/2009

Urteil vom 13. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________ AG (vormals Y.________),
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Flückiger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Daniel Staehelin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auskunftserteilung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ waren französische Staatsangehörige und wohnten in
Frankreich. Sie heirateten in den 1930er Jahren 1933, ohne je einen Ehevertrag
abzuschliessen. B.________ verstarb im Jahre 1987 und A.________ im Jahre 2002.
Ihre einzige Tochter Z.________ ist testamentarische und gesetzliche
Alleinerbin. Sie hatte bereits im Jahre 1990 bei der X.________ AG schriftlich
den Antrag auf Auskunft über die für ihre Eltern bzw. ihren Vater verwalteten
Vermögenswerte gestellt. Dieses und weitere Auskunftsgesuche blieben erfolglos.
Am 20. Oktober 2003 erhob Z.________ Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen
die X.________ AG und stellte verschiedene Auskunftsbegehren. Das Zivilgericht
hiess die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2006 vollumfänglich gut und
verpflichtete die X.________, Z.________ in folgender Weise Auskunft zu
erteilen:
"1. Die Beklagte wird unter Androhung der Ungehorsamstrafe gegen ihre
verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im WiderhandIungsfall (Busse bis CHF
10'000.--) verurteilt, der Klägerin schriftlich und unter Vorlage aller
Beweisdokumente oder anderweitiger Aufzeichnungen (z.B. Tonbänder), die sie
besitzt oder beschaffen kann, vollständigen Aufschluss zu erteilen über alle
bei der Beklagten hinterlegten oder von ihr verwalteten beweglichen oder
unbeweglichen Vermögenswerte wie Wertschriften- und Edelmetalldepots, Guthaben,
Schrankfächer und alle anderen Vermögenswerte irgendwelcher Art,

- welche, sei es einzeln oder gemeinsam, sei es in eigenem Namen, sei es unter
Verwendung eines Decknamens oder von Nummern, von Me A.________ und/ oder
seiner Ehefrau B.________ hinterlegt bzw. errichtet wurden;

- oder welche von der Beklagten oder sonstigen Dritten, wie zum Beispiel
Gesellschaften, Notaren, Trusts, Stiftungen, Anstalten etc. treuhänderisch für
Rechnung von Me A.________ und/oder Frau B.________ gehalten werden;

- oder die im Eigentum Dritter gestanden haben, deren wirtschaftliche
Benefiziare aber Me A.________ und/oder Frau B.________ gewesen sind,

a) für Stichtag xxxx 1987,

b) für Stichtag yyyy 2002,

c) für den Zeitraum vor dem xxxx 1987 betreffend die obgenannten
Vermögenswerte, deren Entwicklung, insbesondere was Vermögensabflüsse und
Vermögenszuflüsse irgendwelcher Art betrifft, auch wenn die entsprechenden
Depots, Konti usw. am Stichtag nicht mehr bestanden haben sollten, ebenso über
die Öffnungen von eventuellen Schrankfächern; dabei ist anzugeben, woher die
betreffenden Zuflüsse gekommen und wohin die betreffenden Abflüsse gegangen
sind;

d) für den Zeitraum nach dem xxxx 1987 bis zum heutigen Tag betreffend die
obgenannten Vermögenswerte, deren Entwicklung, insbesondere was Erträgnisse,
andere Vermögenszuflüsse und Vermögensabflüsse irgendwelcher Art betrifft, auch
wenn die entsprechenden Depots, Konti usw. am heutigen Tag nicht mehr bestehen
sollten, ebenso über die Öffnungen von eventuellen Schrankfächern; dabei ist
anzugeben, woher die betreffenden Zuflüsse gekommen und wohin betreffende
Abflüsse gegangen sind;

2. Insbesondere wird die Beklagte zur Herausgabe von Kopien der folgenden
Unterlagen verpflichtet:

- alle Quittungen mit den entsprechenden notwendigen Unterschriften,

- alle Weisungen, Genehmigungen von Rechnungsabschlüssen und
Entlassungserklärungen mit den entsprechenden ordnungsgemäss beigesetzten
Unterschriften,

- alle von der Beklagten erstellten Notizen über telefonisch erteilte
Weisungen,

- alle übrigen Dokumente, welche die X.________ bzw. allenfalls die Y.________
als Rechtsnachfolgerin und/oder Me A.________ geschrieben und/oder signiert
haben,

- alle Korrespondenzen, welche auf die verwalteten Aktiven Bezug nehmen,

- alle internen Notizen; welche darauf Bezug nehmen,

- alle Instruktionen und Verfügungen auf den Todesfall von Me A.________ und/
oder Frau B.________,

alles für die Jahre mindestens ab 1978."

B.
Die X.________ erhob gegen das Urteil des Zivilgerichts Appellation und
verlangte die Abweisung der Auskunftsklage. Mit Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 wurde die Appellation abgewiesen und
das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

C.
Mit Eingabe vom 18. September 2009 führt die X.________ Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Appellationsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter verlangt
sie, die Sache zu neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
Subeventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts insoweit aufzuheben,
als sie verpflichtet werde, auch über Kontos Dritter Auskunft zu erteilen, und
die Klage sei insoweit abzuweisen, als Auskünfte und die Edition von Belegen
betreffend Kontobeziehungen mit Drittkunden (der Beschwerdeführerin) gefordert
werden. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Z.________ als Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei; eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Appellationsgericht beantragt die Abweisung
der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist in einem Streit um einen Informationsanspruch
ergangen und stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, unabhängig
davon, ob der Anspruch vertraglich (Urteil 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008 E.
1.4.2, nicht publ. in: BGE 135 III 185) oder erbrechtlich (BGE 127 III 396 E.
1b/cc S. 398) begründet ist. Nach der Rechtsprechung kann bei Auskunftsbegehren
von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden (BGE 127 III
396 E. 1b/cc S. 398; Urteil 5C.157/2003 vom 22. Januar 2004 E. 3.2, in: SJ 2004
I S. 479). In Anbetracht des Umfangs des Auskunftsgesuchs ist die gesetzliche
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Gegen
das Urteil des Appellationsgerichts ist nach dem kantonalen Recht kein
Rechtsmittel gegeben (vgl. Dritter Abschnitt der ZPO/BS). Das obere Gericht hat
als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) und die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Der
angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerde
in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich
nicht um eine vorsorgliche Massnahme, so dass die Beschwerdegründe gegen den
Entscheid über die Vollstreckung nicht beschränkt sind (vgl. Art. 98 BGG), und
es kann die Verletzung von u.a. Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 4A_15/
2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 537) und im
Rahmen von Art. 96 BGG die Anwendung von ausländischem Recht gerügt werden. Die
Verletzung kantonaler Gesetze kann das Bundesgericht nur insoweit prüfen, als
in der Beschwerde entsprechende Verfassungsrügen erhoben werden (vgl. Art. 95
lit. a BGG).

1.3 In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); blosse Verweise auf
die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E.
1d). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der
Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei
das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht ist an
den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache
offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei
"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 III
393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2.
Das Appellationsgericht hat vorab festgehalten, dass die Noveneingabe der
Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2009 sowie die anlässlich der Hauptverhandlung
eingereichten Dokumenten verspätet seien und daher gemäss § 237 Abs. 2 und 3
ZPO/BS nicht berücksichtigt werden könnten. Zudem wäre eine Berücksichtigung
nicht entscheidend, da ein Rückgriff auf das nach französischem Recht zu
beurteilende gesetzliche (erbrechtliche) Auskunftsrecht nicht nötig sei, weil
die Klage bereits gestützt auf das vertragliche (auftragsrechtliche)
Auskunftsrecht, auf welches schweizerisches Recht anwendbar sei und welches die
Beschwerdegegnerin erbrechtlich von ihrem Vater erworben habe, gutzuheissen
sei. Das Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A.________
sowie der Informationsanspruch gemäss Art. 400 Abs. 1 OR seien unbestritten,
ebenso wenig der Übergang dieses Anspruchs auf die Beschwerdegegnerin und die
Verjährungsfrist von 10 Jahren.

2.1 Das Appellationsgericht hat zunächst den Einwand der Beschwerdeführerin
geprüft, wonach der Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin bereits im Jahre
1997 verjährt sei, weil die auftragsrechtliche Beziehung zwischen ihr und
A.________ mit der Kontosaldierung im November 1987 beendet worden sei. Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die Einrede der Verjährung nicht in hinreichend
substantiierter Weise erhoben worden sei. Im Übrigen sei der Auskunftsanspruch
nicht verjährt, weil konkrete Anhaltspunkte (verschiedene Schreiben, Aussage
des Zeugen C.________) dafür vorlägen, dass die vertragliche Beziehung zwischen
der Beschwerdeführerin und A.________ über das Jahr 1987 weiterbestanden habe
und am 20. Oktober 1993 noch nicht beendet gewesen sei. Welcher Art die
Kontobeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und A.________ gewesen sei,
spiele keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, dass der seinerzeitige Bankvertrag im
Jahre 1987 aufgelöst worden sei, d.h. die späteren Überweisungen bzw.
Auszahlungen nicht im Rahmen einer bestehenden Bankbeziehung erfolgt seien,
würden nicht bestehen. Selbst ausserhalb einer Bankverbindung mit der
Beschwerdeführerin bestehe wohl für Einzahlungen bzw. für die Beträge, welche
A.________ zugeflossen worden seien, eine Auskunftspflicht zugunsten der
Beschwerdegegnerin als Erbin.

2.2 Sodann sei der Anspruch auf Auskunft nicht unmöglich bzw. verwirkt, da die
Beschwerdeführerin selber einzig von der Vernichtung des Kundendossiers durch
A.________ spreche, und weitere bankeigene Akten noch vorhanden seien, zumal
auch der Zeuge C.________ von weiteren Akten gesprochen habe. Anhaltspunkte für
die Annahmen, dass A.________ mit der Aktenvernichtung das Auskunftsrecht
seiner Tochter ausschliessen habe wollen, würden nicht bestehen. Sodann könne
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (als Rechtsnachfolgerin) nicht
entgegenhalten, A.________ bereits informiert zu haben bzw. dieser habe kein
Interesse an der Information gehabt. Die Beschwerdegegnerin habe den
auftragsrechtlichen Anspruch auf Rechenschaftsablegung von ihrem Vater geerbt,
weshalb von fehlendem schützenswerten Interesse oder Rechtsmissbrauch nicht
gesprochen werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
verlange die Beschwerdegegnerin keine Auskunft über Drittkonti, sondern würden
Dritte nur interessieren, soweit diese durch bzw. über die Beschwerdeführerin
abgewickelte Geschäfte bzw. Zahlungen zu ihrem Vater in Beziehung gestanden
hätten.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht eine Reihe fehlerhafter
Sachverhaltsfeststellungen vor. Sie macht weiter im Wesentlichen geltend, dass
die Nichtberücksichtigung der Noven, die Annahme der Nichtverjährung des
Informationsanspruchs sowie u.a. die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf Konti
Dritter gegen Bundesrecht verstosse.

3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin als fehlerhafte Feststellung im
Sachverhalt, dass sie von der Vorinstanz an verschiedener Stelle als "Bank"
bezeichnet werde und von den Rechtsbeziehungen zu A.________ als "Bankvertrag"
bzw. "Bankbeziehung" die Rede sei, währenddem sie lediglich
Vermögensverwalterin sei, ohne dem Bankengesetz unterstellt zu sein. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz verwendeten
Begriffe in tatsächlicher Hinsicht für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass sie - wie eine Bank - auftragsrechtliche
Beziehungen zu A.________ unterhielt und dieser ein "Konto" hatte, ist
unbestritten. Insoweit geht die Sachverhaltsrüge ins Leere. Dass die Vorinstanz
bankenspezifische Bestimmungen angewendet habe, welche für die Bestätigung des
Auskunftsanspruchs erheblich gewesen seien, macht sie übrigens zu Recht nicht
geltend.

3.2 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz (in Erwägung
Ziff. 1.1) gestützt auf das Schreiben vom 18. Mai 1993 betreffend Höhe des
Streitwerts festgehalten habe, "im Zeitraum 1987 bis 1993 [seien] Summen in
Höhe von USD 541'500 auf das Konto von A.________ eingegangen". Aus ihrem
Schreiben gehe nicht hervor, dass die Gelder auf ein Konto von A.________
eingegangen seien. Die Vorinstanz bezieht sich allerdings auf die Höhe des
Streitwertes, welcher die Streitwertgrenze von § 220 ZPO/BS (Fr. 8'000.--)
offensichtlich übersteige. Andere Schlüsse hat die Vorinstanz insoweit nicht
gezogen, zumal die Beschwerdeführerin weder Streitwert noch
Streitwertberechnung für das kantonale Rechtsmittel in Frage stellt. Die
Beschwerdeführerin übergeht, dass die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Tatsachenfeststellungen zur Dauer der vertraglichen Beziehungen an anderer
Stelle getroffen wurden. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin,
wonach der vorinstanzliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei,
unbehelflich.

3.3 Die Beschwerdeführerin wirft sodann der Vorinstanz vor, ihre mit der
Noveneingabe vom 12. Juni 2009 und ihre an der Hauptverhandlung (vom 17. Juni
2009) vorgelegten Unterlagen in verfassungswidriger Weise nicht berücksichtigt
zu haben.
3.3.1 Im Appellationsverfahren nach der ZPO/BS gilt, dass Noven, welche der
betreffenden Partei erst nach Aktenschluss zur Kenntnis kommen, "baldmöglichst
und spätestens am dritten Tag vor dem Verhandlungstag" einzugeben sind (§ 237
Abs. 2 ZPO/BS; STAEHELIN/ SUTTER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der
Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, 1992,
§ 21 Rz. 48). Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere Willkür geltend macht,
weil das Appellationsgericht nicht auf das gesetzliche Kriterium der
Kenntnisnahme, sondern auf den "Zeitpunkt des frühestmöglichen Anlasses für die
Novensuche" abgestellt habe, ist ihr Vorbringen unbehelflich. Mit der
gesetzlichen Bestimmung wird nicht bloss der spätest mögliche Zeitpunkt,
sondern zusätzlich die "baldmöglichste" Noveneingabe vorgeschrieben. Auch in
der Lehre ist für das Novenrecht anerkannt, dass im Verfahren vor dem
Appellationsgericht neue Tatsachen im frühest möglichen Zeitpunkt geltend
gemacht werden müssen, um für das Urteil Berücksichtigung zu finden (STAEHELIN/
SUTTER, a.a.O.).
3.3.2 Das Appellationsgericht hat die am 12. Juni 2009 bzw. der
Hauptverhandlung vorgelegten Noven gestützt auf § 237 ZPO/BS als unzulässig
erklärt, weil sie nicht "baldmöglichst" eingereicht worden seien. Das
Parteigutachten der Gegenseite genüge nicht als Anlass, weil die
Appellationsantwort bereits vom 17. Dezember 2008 datiere und das Urteil der
Cour d'Appel de D.________ vom 30. Juni 1992, welches Hauptgrund der
Noveneingabe gewesen sein soll, ebenfalls (als Klagebegründungsbeilage) bereits
lange bekannt gewesen sei. Auch das mit der Noveneingabe eingereichte Schreiben
von E.________ vom 9. Juni 2009 sei kein echtes und damit zulässiges Novum,
weil die betreffende Bestätigung bereits mit dem (der Klageantwort beigelegten)
Schreiben der E.________ vom 15. April 2004 hätte erfolgen können. Insoweit ist
nicht ersichtlich, dass das Appellationsgericht das kantonale Recht überspitzt
formalistisch bzw. in geradezu unhaltbarer Weise (Art. 9 BV; zum
Willkürbegriff: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473) angewendet haben sollte.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die Verfügung des
Appellationsgerichts vom 23. Dezember 2008, mit welcher die Appellationsantwort
(der Beschwerdegegnerin) zur Kenntnisnahme mitgeteilt sowie der Schluss des
Schriftenwechsels verfügt wurde. Aus dem Hinweis "weitere
Instruktionsverfügungen werden folgen" kann die Beschwerdeführerin hingegen
nicht ableiten, das Appellationsgericht werde sich von Amtes wegen über die
Zulässigkeit von neuen Behauptungen und Beweismittel in der Appellationsantwort
aussprechen. Sie hält selber fest (und nichts anderes geht aus der von ihr
angeführten kantonalen Rechtsprechung hervor), dass zur Geltendmachung von
Noven eine Eingabe der betreffenden Partei erforderlich ist. Von einer
Verletzung ihres Anspruchs, nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
BV), kann keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang
nicht hinreichend dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern sie - als
Gesuchstellerin - sich vor Erlass des belastenden Entscheides
(Nichtberücksichtigung der Noveneingabe) nicht zur Sache habe äussern können
und deshalb ihr Gehörsanspruch verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 127 I 54 E. 2b
S. 56) bzw. ihr Anspruch auf eine Entscheidbegründung oder das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) verletzt worden sei.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Appellationsantwort betreffend die Bezahlung der
Rechnung F.________ hätten zur Noveneingabe veranlasst. Sie legt allerdings
nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht in willkürlicher Weise angenommen
habe, die Noven seien nicht "baldmöglichst" eingereicht worden. Der Hinweis auf
die F.________-Rechnung in der Appellationsantwort vermag nicht darzutun,
inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, der Inhalt des Schreibens der
E.________ vom 9. Juni 2009 hätte bereits mit demjenigen vom 15. April 2004
mitgeteilt werden können, geradezu unhaltbar sei. Aus diesem Grund kann von
willkürlicher Anwendung des kantonalen Novenrechts nicht gesprochen werden,
wenn die Vorinstanz angenommen hat, mit dem Schreiben der E.________ vom 9.
Juni 2009 würden lediglich die Angaben des (mit der Klageantwort eingereichten)
Schreibens der E.________ vom 15. April 2004 verbessert, weshalb es (als
unechtes Novum) nicht berücksichtigt werden könne. Weiter macht die
Beschwerdeführerin vergeblich geltend, die Vorinstanz habe gestützt auf ihre
Noveneingabe vom 12. Juni 2009 aktenwidrige bzw. unrichtige Feststellungen
getroffen, was den Inhalt des Schreibens von E.________ vom 9. Juni 2009
einschliesslich der Kurzbezeichnung "G.________" in Unterlagen zum Trustkonto
mit Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung Dritter betreffe. Diese
Ausführungen gehen ins Leere, weil das Appellationsgericht die betreffende
Noveneingabe - wie dargelegt ohne die Verfassung zu verletzen - ausser Acht
lassen durfte.
3.3.5 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Frage, dass auf die vertragliche
Beziehung zwischen ihr und A.________ bzw. der Beschwerdegegnerin als dessen
Rechtsnachfolgerin schweizerisches Recht (vgl. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG)
anwendbar sei. Ihre Erörterungen zum französischen Erbrecht gehen insoweit an
der Sache vorbei. Zum einen übergeht sie, dass laut Vorinstanz das - ebenfalls
in der Sache der Beschwerdegegnerin ergangene - Urteil der Cour d'Appel de
D.________ vom 30. Juni 1992 der Klagebegründung beigelegen hat und aus diesem
Grund kein Novum ist. Inwiefern diese Auffassung willkürlich sei, legt die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zum anderen
hält sie selber fest, dass nach schweizerischen Vertragsstatut (vgl. Art. 400
Abs. 1 OR) kein besonderer Interessennachweis notwendig sei, sondern die
Pflicht zur Rechenschaftsablegung bzw. Auskunftserteilung zur Leistungspflicht
des Beauftragten gehört (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, N. 56 zu Art. 400).
Wohl kann nach der Lehre die Pflicht zur Auskunftserteilung mangels
Rechtsschutzbedürfnis des Auftraggebers verneint werden, wenn zum vornherein
feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
dass der Berechtigte trotz der erfolgten Rechenschaftsablegung vom
Verpflichteten nichts zu fordern hat (FELLMANN, a.a.O., N. 84 zu Art. 400).
Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt seien bzw. ein auftragsrechtlicher
Auskunftsanspruch fehlen soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis,
dass nach französischem Erbrecht ein Auskunftsinteresse fehle, nicht darzutun.
3.3.6 Nach dem Dargelegten verstösst nicht gegen die Verfassung, wenn die
Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Noven nicht
berücksichtigt hat.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Annahme der
Vorinstanz, dass die vertragliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
A.________ über das Jahr 1987 weiterbestanden habe und am 20. Oktober 1993 noch
nicht beendet gewesen sei, beruhe auf bundesrechtswidrigen
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen. Vielmehr habe seit 1988 keine
Konto- bzw. Kundenbeziehung zu A.________ bestanden, weshalb die Auskunftsklage
infolge Verjährung abzuweisen sei.
3.4.1 Das Appellationsgericht hat verschiedene Schreiben der Beschwerdeführerin
gewürdigt. Darin sei insbesondere die Feststellung enthalten, dass mit
A.________ seit vielen Jahren Beziehungen unterhalten würden (Schreiben vom 10.
Mai 1990; "que nous entretenons depuis des années ... des rapports"), auch
"nach 1993" noch Zahlungen als Spesenersatz ausgerichtet worden seien
(Schreiben vom 20. Mai 2003) und A.________ zwischen 1987 und 1993 eine Anzahl
namhafter Beträge zugeflossen seien (Schreiben vom 18. Mai 1993) und von der
Rücksprache "mit unserem Kunden" die Rede sei (Schreiben vom 15. Dezember
1997). Sodann habe der Zeuge C.________ (als Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin) erklärt, dass die Beschwerdeführerin A.________ auch nach
1987 mehrmals Gelder, teilweise in bar ausbezahlt habe. Die wiederholte
Auszahlung von grossen Summen in bar an dieselbe in Person durch die
Beschwerdeführerin als Treuhandgesellschaft erlaube - wie die Erstinstanz
bereits festgehalten habe - die Annahme einer Kundenbeziehung. Gestützt auf die
konkreten Anhaltspunkte hat die Vorinstanz geschlossen, dass die vertragliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und A.________ über das Jahr 1987
weiterbestanden habe und am 20. Oktober 1993 noch nicht beendet gewesen sei.
3.4.2 Das Appellationsgericht hat vorliegend nicht einfach auf die Vorbringen
der Beschwerdegegnerin ohne Beweiserhebung abgestellt, sondern sich vielmehr
auf Grund von Urkunden und Zeugenaussagen über den Sachverhalt eine eigene
Meinung gebildet und damit für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG
verbindliche Feststellungen getroffen. Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Regeln über die Beweislast (Art. 8 ZGB) bzw. Folgen der
Beweislosigkeit rügt, gehen ihre Ausführungen daher ins Leere (vgl. BGE 114 II
289 E. 2 S. 291).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass im Schreiben vom 10. April 1990
zwar von "rapports" die Rede sei, darunter jedoch keine vertragliche, sondern
nur "geschäftliche Beziehungen im weiteren Sinne" belegt seien. Aus dem
Schreiben vom 20. Mai 2003 und der von ihr bestätigten Ausrichtung von
"Zahlungen ... als Spesenersatz" könne keine Vertragsbeziehung zu A.________,
sondern zu Dritten abgeleitet werden. Auch im Schreiben vom 18. Mai 1993 werde
lediglich der Zufluss von Geldbeträgen ("sommes attribuées") von der
Beschwerdeführerin zu A.________ bestätigt, nicht aber eine vertragliche
Beziehung. Im Schreiben vom 15. Dezember 1997 habe sie lediglich aus Versehen
von "unserem Kunden", und nicht von "unserem ehemaligen Kunden" gesprochen. Die
Vorinstanz habe ihre Auskünfte wie im Schreiben vom 28. Januar 1999, wonach die
Kundenbeziehung vor über 10 Jahren aufgelöst worden sei, unrichtig gewichtet.
Die Beschwerdeführerin übergeht mit diesen Ausführungen allerdings, dass die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der verschiedenen Beweismittel in
tatsächlicher Hinsicht lediglich andere als die von ihr dargelegten Schlüsse
gezogen hat. Das Gleiche gilt für den Schluss der Vorinstanz, dass die vom
Zeugen C.________ bestätigten, zum Teil in bar erfolgten Geldauszahlungen
vorliegend ein Kundenverhältnis annehmen lassen, währenddem die
Beschwerdeführerin festhält, dass dieser Umstand gerade gegen den Fortbestand
einer vertraglichen Beziehung spreche. Mit ihren weiteren Ausführungen will die
Beschwerdeführerin sodann vergeblich den "(Gegen-)Beweis" dafür erbringen, dass
es sich bei den im Schreiben vom 18. Mai 1993 aufgeführten Summen lediglich um
Zahlungen ab einem Drittkonto an A.________ bzw. zu dessen Gunsten gehandelt
habe und für eine weitere Konto-/Kundenbeziehung zu A.________ kein Raum
bleibe. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon vor, wenn vom
Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin
übereinstimmen, sondern offensichtlich unhaltbar sind (BGE 118 Ia 28 E. 1b S.
30). Was die Beschwerdeführerin als Willkür, Aktenwidrigkeit und Verletzung des
rechtlichen Gehörs bzw. Beweisführungsanspruchs rügt, stellt unzulässige
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung dar (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.4.4 Der weitere Hinweis der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keine
Unterlagen über die Kontoauflösung ins Recht gelegt habe, obwohl diese
regelmässig schriftlich erfolge, ist für sich allein nicht entscheiderheblich;
insoweit ist die Kritik in der Beschwerdeschrift unbehelflich. Das Vorbringen,
bereits vor dem Zivilgericht seien Tatsachen (wie die Saldierung der
Kontobeziehung) zu Unrecht als strittig betrachtet worden, obwohl sie bereits
im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt worden seien, ist eine Rüge in
tatsächlicher Hinsicht. Dass diese - gegen das erstinstanzliche Urteil
gerichtete - Rüge vor dem Appellationsgericht erhoben und zu Unrecht übergangen
worden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Das Vorbringen ist neu
und daher unzulässig. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die
Nichtabnahme weiterer Beweismittel bzw. die Nichtwiederholung von
Zeugenbefragungen rügt, übergeht sie, dass Art. 8 ZGB dem Richter nicht
vorschreibt, mit welchen Mitteln er den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE
114 II 289 E. 2 S. 290); sie legt insoweit nicht hinreichend dar, inwiefern
eine von der Vorinstanz vorweggenommene Beweiswürdigung gegen das Willkürverbot
verstossen soll.
3.4.5 Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, dass
die vertragliche (auftragsrechtliche) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und A.________ über das Jahr 1987 weiterbestanden hat und am 20. Oktober 1993
noch nicht beendet gewesen ist. Dass der Anspruch auf Rechenschaftsablegung
bzw. Auskunftserteilung zehn Jahre (Art. 127 OR) nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses verjährt (Urteil 5C.305/2005 vom 18. April 2006 E. 2.2;
WERRO, in: Commentaire Romand, Code des obligations I, 2003, N. 21 zu Art. 400;
FELLMANN, a.a.O., N. 99 zu Art. 400) und vorliegend - bei am 20. Oktober 1993
noch nicht beendeter Vertragsbeziehung - die auftragsrechtliche Auskunftsklage
nicht verjährt ist bzw. die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen wurde, ist
unbestritten. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Appellationsgericht
angenommen hat, die ererbten vertraglichen Informationsansprüche der
Beschwerdegegnerin seien nicht verjährt. Ob die Vorinstanz zu Recht annehmen
durfte, dass die Beschwerdeführerin die Einrede der Verjährung nicht in
hinreichend substantiierter Weise erhoben habe, braucht bei diesem Ergebnis
nicht erörtert zu werden. Das Gleiche gilt für die (in einer Eventualerwägung
der Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 133 III 664) zur Verjährung aufgeworfene
Frage, ob selbst ausserhalb einer Bankverbindung mit der Beschwerdeführerin für
Einzahlungen bzw. für die Beträge, welche A.________ zugeflossen worden seien,
eine Auskunftspflicht für die Beschwerdegegnerin als Erbin zustehe.

3.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Appellationsgericht weiter vor, die
Unmöglichkeit des Anspruchs auf Auskunft übergangen zu haben, weil die
Unterlagen vernichtet worden seien und die Existenz von Unterlagen eine
materielle Voraussetzung des Anspruchs sei. Nach der Lehre gehört zur
Rechenschaftsablegung die Vorlage von Belegen, soweit solche vorhanden sind
(FELLMANN, a.a.O., N. 28 zu Art. 400), bzw. wird der Beauftragte von der
Rechenschaftsablegungspflicht befreit, wenn die abzuliefernde Sache
untergegangen ist (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
3.Aufl., N. 24 zu Art. 400; Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, 2000,
S. 30 f.). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Auskunftsanspruch nicht
unmöglich sei, da die Beschwerdeführerin selber einzig von der Vernichtung des
Kundendossiers durch A.________ spreche, und weitere bankeigene Akten noch
vorhanden seien, da der Zeuge C.________ von weiteren Akten gesprochen habe.
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die im Sachverhalt festgestellte Existenz
von Unterlagen einen Schluss in tatsächlicher Hinsicht darstellt. Ihre
Ausführungen (u.a. zur Zeugenaussage C.________), mit denen sie die
unzutreffenden Vermutungen im angefochtenen Urteil widerlegen will, stellen
eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung bzw. am - für das Bundesgericht
verbindlichen - vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt dar und können ebenso
wie die weiteren Tatsachenvorbringen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze
finden, nicht berücksichtigt werden. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin hat das Appellationsgericht für die Frage, ob überhaupt
Unterlagen bestehen, nicht auf das Exequaturverfahren verwiesen, sondern mit
freier Kognition über die Existenz der Unterlagen entschieden, so dass der
Einwand einer Verletzung von Art. 110 BGG an der Sache vorbei geht. Wenn die
Vorinstanz gestützt auf seine Tatsachenfeststellungen bzw. die Existenz der
Unterlagen entschieden hat, die Beschwerdeführerin sei von der Auskunftspflicht
nicht befreit, ist dies nicht zu beanstanden.

3.6 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es sodann der
Beschwerdegegnerin nach schweizerischem Auftragsrecht an einem
Informationsinteresse. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre
Noveneingabe vom 12. Juni 2009 beruft, kann sie nicht gehört werden, da - wie
dargelegt - diese unberücksichtigt bleiben durfte (E. 3.3). Sodann steht fest,
dass die Beschwerdegegnerin den auftragsrechtlichen Anspruch auf
Rechenschaftsablegung von ihrem Vater geerbt hat, und hierfür schweizerisches
(und nicht französisches) Recht massgebend ist. Entgegen ihrer Darstellung
vermag sodann das Argument, die vorliegend in Rede stehenden Beträge seien im
Verhältnis zum Gesamtvermögen der Eltern A.________/B.________ "absolut
untergeordnet", das Auskunftsinteresse bzw. den Anspruch nicht in Frage zu
stellen. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, aus dem angefochtenen Urteil
gehe nicht klar hervor, dass keine Belege von Drittkonti oder diesbezüglich
keine weitere Informationen herauszugeben seien. Der Einwand geht fehl. Die
Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ein Interesse
betreffend Dritte nur insoweit habe, als sie in einer Beziehung zu ihrem Vater
gestanden hätten und die Parteien (A.________ und Dritte) über die
Beschwerdeführerin Geschäfte bzw. Zahlungen abgewickelt hätten. Dass die
Beschwerdeführerin insoweit zur Auskunftserteilung über die Drittkonti selber
oder zur Edition von betreffenden Unterlagen verpflichtet sei, lässt sich weder
den Erwägungen noch dem Urteilsspruch entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht
in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, die Vorinstanz habe die
Auskunftspflicht zu Unrecht auf Konti Dritter ausgedehnt. Zur
Rechenschaftsablegung gehört auch die Bekanntgabe der Namen Dritter, mit denen
kontrahiert wurde (Fellmann, a.a.O., N. 31 zu Art. 400; vgl. ferner JEANDIN, La
production de pièces protégées par le secret bancaire en procédure civile, in:
Journée 2002 de droit bancaire et financier, 2003, S. 135, betreffend die
Auskunftsklage gemäss Art. 400 OR). Dies stellt die Beschwerdeführerin selber
nicht in Frage, zumal sie festhält, die Beschwerdegegnerin könne Auskunft über
Namen und Adressen von Dritten fordern. Insofern sind den Rügen einer
Bundesrechtsverletzung kein Erfolg beschieden.

4.
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung von
Art. 400 OR vor, soweit sie durch das angefochtene Urteil bzw. das bestätigte
erstinstanzliche Urteil verpflichtet wird (vgl. Lit. A), über Vermögenswerte
Auskunft zu geben, an welchen A.________ lediglich wirtschaftlich berechtigt
gewesen ist. Ein entsprechender Anspruch sei nach französischem Erbrecht zu
prüfen.

4.1 Der wirtschaftlich Berechtigte hat kein vertragliches Recht gegenüber z.B.
einer Bank, Auskunft über den Stand eines Kontos zu erhalten, welches von einem
Dritten für ihn bei der Bank gehalten wird (vgl. Urteil 4C.108/2002 vom 23.
Juli 2002 E. 3c/aa, in: Pra 2003 Nr. 51 S. 244 ff.; vgl. bereits BGE 100 II 200
E. 8 S. 211/212 und E. 9 S. 215). Nach der Rechtsprechung geht
(dementsprechend) der Anspruch des Erben gegenüber einer Bank, Auskunft über
Vermögenswerte, an denen der Erblasser lediglich wirtschaftlich berechtigt war,
nicht aus dem Auftrags-, sondern Erbrecht hervor (BGE 4A_421/2009 vom 26. Juli
2010 E. 4). In der Lehre wird bestätigt, dass die Pflicht des Beauftragten,
einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte des
Erblassers zu geben, an welcher dieser wirtschaftlich berechtigt war, im
Erbrecht gründet (CHAPPUIS, L'utilisation de véhicules successoraux dans un
contexte international et la lésion de la réserve successorale, SJ 2005 II S.
60; LOMBARDINI, Actions en reddition de comptes: Quelques développements
recents, NRCP 2006, S. 21/22; vgl. ferner STANISLAS, Ayant droit économique et
droit civil: le devoir de renseignement de la banque, in: SJ 1999 II S. 448,
sowie JACQUEMOUD-ROSSARI, Reddition de comptes et droit aux renseignements, SJ
2006 II S. 33, m.H. zur kantonalen Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin hält
zutreffend fest, dass der betreffende Auskunftsanspruch sich in diesem Punkt
nicht auf Art. 400 OR stützt bzw. sich die Beschwerdegegnerin insoweit nicht
als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen (A.________) auf einen
Auskunftsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin berufen kann, sondern einen
erbrechtlichen Auskunftsanspruch benötigt.

4.2 Letzter Wohnsitz der Eltern der Beschwerdegegnerin war in Frankreich. Die
Beschwerdeführerin selber stellt die internationale Zuständigkeit der
schweizerischen Gerichte für die vorliegende Auskunftsklage, soweit sie einzig
erbrechtlich zu qualifizieren ist, nicht in Frage. Das Abweichen von der
Zuständigkeit am letzten Wohnsitz des Erblassers (vgl. Art. 86 Abs. 1 IPRG) für
die vorliegende Auskunftsklage ist nicht weiter zu erörtern, zumal in dieser
rein vermögensrechtlichen Streitigkeit auch Zuständigkeiten nach Art. 4 ff.
IPRG begründet werden können, wenn - wie hier, wo die Beschwerdegegnerin
einzige Erbin ist - andere am Nachlass interessierte Personen nicht berührt
sind (Schnyder/Liatowitsch, in: Basler Kommentar Privatrecht, Internationales
Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 19 und 20 zu Art. 86).

4.3 Die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, dass sich das erbrechtliche
Auskunftsrecht nach französischem Recht als Erbstatut richtet (vgl. Art. 91
Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 IPRG; CHAPPUIS, a.a.O., S. 54; SCHNYDER/LIATOWITSCH,
a.a.O., N. 5 zu Art. 92). Dass die Beschwerdegegnerin als
pflichtteilsberechtigte Erbin und durch Universalsukzession die Vermögenswerte
ihrer Eltern erworben hat, ist unbestritten. Sie macht allerdings geltend, die
Beschwerdegegnerin habe nach französischem Recht gar keinen erbrechtlichen
Auskunftsanspruch. Die Richtigkeit ihrer Ausführungen ist fraglich. Immerhin
gilt nach französischem Recht gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 des
französischen Code Civil (fr.CC), dass ein Dritter, z.B. eine Bank den Erben
Auskunft über die Vermögenswerte des Erblassers zu geben hat (vgl. Hinweise in:
HENRY u.a., Méga Code civil, 8. Aufl. Dalloz, Paris 2009, N. 103 zu Art. 10).
Auch die Bedenken der Beschwerdeführerin zur (materiellen oder prozessualen)
Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs eines Erben gemäss französischem Recht sind
wenig nachvollziehbar. Der - hierfür massgebende - Verweisungsbegriff in Art.
92 Abs. 1 IPRG umfasst erbrechtliche Auskunftsrechte, worunter das
Auskunftsrecht der Erben gemäss Art. 10 fr.CC fällt, zumal nach französischem
Erbrecht die pflichtteilsberechtigten Erben ohne weiteres dazu berufen sind,
die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zusammenzutragen (TERRÉ/LEQUETTE,
Droit civil, Les successions, Les libéralités, 3. Aufl., Paris 1997, Rz. 498 S.
489). Ob die Beschwerdegegnerin einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch hat,
kann jedoch - wie sich aus dem Folgenden ergibt - vom Bundesgericht nicht
überprüft werden.

4.4 Das Appellationsgericht hat überhaupt nicht geprüft, ob die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das französische Erbrecht einen
Auskunftsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin hat, obwohl dies bereits im
kantonalen Verfahren umstritten war. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass
die Pflicht, einem pflichtteilsberechtigten Erben Auskunft über Vermögenswerte
des Erblassers zu geben, sich einzig und umfassend auf das schweizerische
Vertragsstatut stützen lässt. Diese Auffassung ist - wie dargelegt - betreffend
die Vermögenswerte, an welchen der Erblasser lediglich wirtschaftlich
berechtigt war, unzutreffend. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ein
entsprechender Auskunftsanspruch müsse in Anwendung von französischem Recht
geprüft werden, rügt sie, dass ausländisches Recht nicht angewendet worden ist,
wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorsieht (Art. 96 lit. a
BGG). Diese Rüge ist begründet und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.

4.5 Nach dem Dargelegten kommt die Vorinstanz nicht darum herum, für das
Begehren, die Beschwerdeführerin habe Aufschluss auch über Vermögenswerte von
A.________ und/oder B.________ zu erteilen, an welchen diese wirtschaftlich
berechtigt waren, den Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin nach
französischem Erbrecht zu prüfen.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen teilweise gutzuheissen und
das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur
Anwendung des massgeblichen ausländischen Rechts (E. 4.5) an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung zurückgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die
Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen und werden die
Parteikosten wettgeschlagen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das
Appellationsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante