Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.630/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_630/2009

Urteil vom 30. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit,
Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
verfahrensbeiligtes Departement.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. September 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 23.
September 2009) gegen das Urteil vom 8. September 2009 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin gegen ihre am 21. August 2009 gestützt auf Art. 397a Abs. 1
ZGB angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ bis zum 2.
Oktober 2009 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die (1925 geborene, wegen .....
eingewiesene) Beschwerdeführerin bedürfe zu ihrer persönlichen Fürsorge
zwingend eines strukturierenden und lenkenden Rahmens, der ihr nur eine
Institution wie die Psychiatrische Klinik oder ein Altersheim mit hohem
Betreuungsgrad bieten könne, im Übrigen sei die Beschwerdeführerin bereits in
einem Altersheim in der Nähe ihrer Wohnung angemeldet, wo sie nach ihrer
Verlegung ihre sozialen Kontakte und Bastelbeschäftigungen weiter pflegen
könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass die vorliegende Eingabe (trotz einlässlicher Rechtsmittelbelehrung im
kantonalen Urteil) keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und dem verfahrensbeteiligten Departement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann