Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.624/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_624/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Aargau, Amtsstelle D.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde in
SchK-Sachen, vom 27. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Die E.________ AG mit Sitz in F.________ hatte noch unter ihrer alten Firma
G.________ AG von der H.________ SA verschiedene Räumlichkeiten an der
I.________strasse xx in K.________ gemietet, wobei die Mietverträge erstmals
auf dem 31. März 2018 kündbar sind. Nach anfänglicher Eigennutzung hat sie die
Räumlichkeiten an die drei heutigen Beschwerdeführer untervermietet.
Am 15. Januar 2009 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden
über die E.________ den Konkurs und betraute das Konkursamt Obwalden mit der
Durchführung des Konkursverfahrens.
Am 13. Februar 2009 beauftragte dieses das Konkursamt Aargau, Amtsstelle
D.________, zur rechtshilfeweise Inventaraufnahme und Sicherstellung gemäss
Art. 221 SchKG betreffend die Mieträumlichkeiten an der I.________strasse xx.
In der Folge wurden die betreffenden Räumlichkeiten versiegelt und am 5. März
2009 wurden zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Konkursitin befragt. Gestützt
auf deren Erklärung wurde die L.________ mbH in M.________ zur Zahlung einer
ausstehenden Forderung von ? 75'000.-- aufgefordert.

B.
Am 20. März 2009 erhoben die drei Untermieter beim Bezirksgerichtspräsidium
D.________ eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen das Konkursamt des
Kantons Aargau, Amtsstelle D.________, mit den Begehren um Feststellung ihres
Gewahrsams an den Gegenständen in den gemieteten Räumlichkeiten sowie um
Anweisung zur Aufhebung der Siegelung und zur Aushändigung der
Zugangsschlüssel.
Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bezirksgerichtspräsidium D.________ die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Im Rahmen der Weiterziehung an die
obere kantonale Aufsichtsbehörde ersetzte das Obergericht des Kantons Aargau,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, am 27. August 2009 das
erstinstanzliche Urteil von Amtes wegen durch einen Nichteintretensentscheid;
sodann wies es die oberinstanzliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 an das Bundesgericht verlangen die
Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides der Schuldbetreibungs- und
Konkurskommission; sodann stellen sie verschiedene Begehren in der Sache
selbst. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 27. August 2009 und ist dem Anwalt der
Beschwerdeführer am 7. September 2009 zugegangen. Die Beschwerde an das
Bundesgericht datiert vom 21. September 2009. Die Beschwerdefrist beträgt 10
Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.1 Der Anwalt der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Entscheid
bereits in seiner gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden gerichteten Beschwerde vom 8. September 2009 angefochten und
begründet; bei seiner Eingabe vom 21. September 2009 handle es sich deshalb um
eine Beschwerdeergänzung.

1.2 In der Beschwerde vom 8. September 2009 wurde ausgeführt: "Der
Unterzeichnete wird innerhalb der Beschwerdefrist bis 17.9.2009 auch gegen
diesen Entscheid Beschwerde einreichen, wobei schon jetzt beantragt wird, die
beiden Verfahren aufgrund des Sachzusammenhanges resp. des identischen
Sachverhalts (Aufhebung Siegelung untergemieteter Geschäfts- und
Wohnräumlichkeiten) zu vereinen."
Entgegen seiner Behauptung hat der Anwalt der Beschwerdeführer mithin den
Aargauer Entscheid in der Eingabe vom 8. September 2009 nicht angefochten,
sondern die Anfechtung bloss angekündigt. Die blosse Absichtserklärung stellt
noch keine Beschwerdeerhebung dar und die am 21. September 2009 eingereichte
Eingabe kann mithin nicht als Ergänzung einer bereits erhobenen Beschwerde
verstanden werden.

1.3 Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass am Ergebnis, wonach auf
die Eingabe vom 21. September 2009 nicht einzutreten ist, selbst dann nichts
ändern würde, wenn entsprechend dem Standpunkt des Anwaltes der
Beschwerdeführer die Eingabe vom 8. September 2009 als "Beschwerde" und
diejenige vom 21. September 2009 als "Ergänzung" aufgefasst würde: Eine
Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Die Eingabe vom 8. September 2009 enthält jedoch mit Bezug auf den
Aargauer Entscheid weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung; dies trifft
erst auf die Eingabe vom 21. September 2009 zu, die jedoch verspätet ist, wie
der Anwalt der Beschwerdeführer selbst festhält.

2.
Die Beschwerdeführer behaupten namentlich im Zusammenhang mit der Siegelung
eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG stellen die Aufsichtsbehörden unabhängig davon,
ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung fest, die
gegeben ist, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen
Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen
erlassen worden sind.
Gestützt auf diese Bestimmung können Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen eine
Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen (BGE 120 III
117 E. 2c S. 119); das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht
(BGE 121 III 142 E. 2 S. 144).

2.2 Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des
Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus (vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG in der
alten und neuen Version). Das Bundesgericht kann deshalb die Nichtigkeit einer
Verfügung seit dieser Gesetzesänderung nur noch im Rahmen einer bei ihm
hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen (BGE 134 III 74 E. 2.4
S. 79; 135 III 46 E. 4.2 S. 48; zur früheren Rechtslage siehe BGE 130 III 400
E. 2 S. 402). Weil verspätet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es
ist dem Bundesgericht folglich verwehrt, allfällige Nichtigkeitsgründe zu
prüfen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Obwalden, dem
Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Möckli