Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.620/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_620/2009, 5A_674/2009

Urteil vom 20. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Verfahrensbeteiligte
5A_620/2009
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner,

und

5A_674/2009
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
5A_620/2009
Rechtsverweigerung bzw.Rechtsverzögerung,

5A_674/2009
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung,

Sachverhalt:

A.
Durch Erkanntnis vom xxxx 2009 eröffnete der Präsident des Zivilgerichts
Basel-Stadt aufgrund der von Z.________ eingereichten Betreibung Nr. ... den
Konkurs über die X.________ AG. Von der Konkurseröffnung erfuhr diese durch die
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, worauf sie mit einer Eingabe
vom 16. Juni 2009 beim Zivilgerichtspräsidenten die Berufung an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte. Gleichzeitig ersuchte
sie um Zustellung einer Ausfertigung des konkursrichterlichen Entscheids.

Mit einem Schreiben vom 30. Juni 2009 an das Appellationsgericht erneuerte die
X.________ AG das Begehren um Zustellung des Konkurserkanntnisses. Die
Appellationsgerichtspräsidentin hielt in einer am 6. Juli 2009 erlassenen
Verfügung unter anderem fest, dass es eine schriftliche Begründung der
Konkurseröffnung nicht gebe und eine solche deshalb auch nicht zugestellt
werden könne.

Die X.________ AG gelangte mit zwei Schreiben vom 23. und vom 25. August 2009
erneut an das Appellationsgericht und ersuchte wiederum um Zustellung des
begründeten (Konkurs-)Entscheids. Am 23. August 2009 stellte sie das gleiche
Begehren erneut beim Zivilgerichtspräsidenten, der es zur Behandlung an das
Appellationsgericht weiterleitete.

Am 3. September 2009 fand die Verhandlung vor Appellationsgericht statt. Mit
Urteil vom gleichen Tag wies dieses die Berufung ab.

B.
B.a Mit einer als "Zivilrechtliche Beschwerde und vorsorgliche
Verfassungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 15. September 2009
(Postaufgabe: 16. September 2009) an das Bundesgericht erhebt die X.________ AG
unter Hinweis darauf, dass sie das Konkurserkanntnis noch immer nicht erhalten
habe, gegenüber dem Appellationsgericht die Rüge der Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (Verfahren 5A_620/2009). Sie verlangt die Zustellung des
konkursrichterlichen Entscheids. Im Übrigen sei zu prüfen, ob eine Verbindung
des Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren 5A_543/2009, dem eine ebenfalls von
ihr eingereichte Beschwerde zugrunde liegt, geboten sei.
Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist im Verfahren 5A_620/2009 nicht eingeholt
worden.
B.b Mit der Begründung, sie habe das mit Schreiben vom 19. September 2009 beim
Appellationsgericht angeforderte Protokoll der Berufungsverhandlung vom 3.
September 2009, auf das in dessen Urteil verwiesen werde, (noch) nicht
erhalten, erhebt die X.________ AG durch eine weitere, vom 5. Oktober 2009
datierte, am 12. Oktober 2009 zur Post gebrachte und als "Zivilrechtliche
Beschwerde und vorsorgliche Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe
gegenüber dem Appellationsgericht wiederum die Rüge der Rechtsverweigerung bzw.
Rechtsverzögerung (Verfahren 5A_674/2009). Sie beantragt, dieses Verfahren mit
dem Verfahren 5A_620/2009 (s. oben lit. B.a) zu vereinigen.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 erklärt das Appellationsgericht,
es sei am 24. September 2009 der Beschwerdeführerin eine Kopie des fraglichen
Protokolls zugesandt worden.

Eine Kopie der Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin gestützt auf eine
Verfügung vom 2. November 2009 (an die von ihr angegebene Zustelladresse)
gesandt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Verfahren 5A_543/2009 wurde am 13. Oktober 2009 das Urteil gefällt und
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Antrag auf
allfällige Vereinigung des Verfahrens 5A_620/2009 mit jenem Verfahren ist die
Grundlage damit entzogen.

1.2 Im Verfahren 5A_620/2009 wie auch im Verfahren 5A_674/2009 wirft die
Beschwerdeführerin der gleichen Instanz (Appellationsgericht)
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor, weil Schriftstücke, um deren
Zustellung sie bei dieser nachgesucht habe, ihr nicht zugegangen seien. Es
rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, die beiden Verfahren zu
vereinigen.

2.
Nach Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines
anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung
liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu
treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit
Hinweisen). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich demgegenüber, wenn die
zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen
aber nicht binnen der Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach der
Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 107 Ib 160 E. 3b
S. 164 mit Hinweisen).

3.
3.1 Einerseits ersuchte die Beschwerdeführerin im Rahmen des beim
Appellationsgericht durchgeführten Konkursberufungsverfahrens um Zustellung des
(begründeten) Konkurserkanntnisses, das gegen sie erlassen worden war. Wie sie
in ihren Ausführungen selbst erwähnt, hat die Appellationsgerichtspräsidentin
das Begehren mit Verfügung vom 6. Juli 2009 abgelehnt (weil es eine
schriftliche Begründung der Konkurseröffnung nicht gebe). Wurde aber das
Zustellungsgesuch der Beschwerdeführerin somit formell behandelt, ist der
Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung gegenstandslos.

3.2 Was andererseits das Protokoll der Berufungsverhandlung betrifft, so ist
das Vorbringen des Appellationsgerichts, eine Kopie sei der Beschwerdeführerin
am 24. September 2009 (und damit ohne Verzug) zugesandt worden, unwidersprochen
geblieben. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist mithin auch
in diesem Punkt gegenstandslos. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der von der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Appellationsgericht erhobene Vorwurf letztlich
die Rüge enthält, dieses habe in seinem Urteil auf ein Schriftstück abgestellt,
von dessen Inhalt sie keine Kenntnis gehabt habe. Die Beschwerdeführerin macht
denn auch einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend.
Diese Rüge wäre indessen mit einer Beschwerde gegen den
appellationsgerichtlichen Entscheid zu erheben und ist hier nicht zu hören.

4.
Beide Beschwerden sind nach dem Gesagten als gegenstandslos abzuschreiben. Die
Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_620/2009 und 5A_674/2009 werden vereinigt.

2.
Beide Beschwerden werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel