Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.618/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_618/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Trutmann Rüesch,

Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
gerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 13. August 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und Z.________ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) sind seit 1978 verheiratet und haben drei erwachsene
Kinder, wovon eines noch in Ausbildung steht. Sie leben seit September 2006
getrennt. Mit Rekursentscheid vom 7. Juni 2007 verpflichtete der Einzelrichter
des Kantonsgerichts den Ehemann, der Ehefrau während des Getrenntlebens
Unterhalt von Fr. 8'270.-- im Monat zu bezahlen. lm Frühjahr 2008 beantragte
der Ehemann eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen, worauf die
Familienrichterin am Kreisgericht St. Gallen mit Verfügung vom 23. Juli 2008
den Ehegattenunterhalt ab Mai 2008 auf Fr. 6'150.-- und ab Oktober 2008 auf Fr.
7'300.-- im Monat reduzierte. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts wies den
vom Ehemann erhobenen Rekurs ab. Anfangs 2009 gelangte die Ehefrau erneut an
das Kreisgericht St. Gallen, weil der Ehemann sich weigere, bei der Regulierung
eines Wasserschadens im gemeinsamen Haus mitzuwirken. Der Ehemann reagierte
darauf, indem er eine Herabsetzung des Ehegattenunterhalts verlangte. Am 4.
Juni 2009 verpflichtete die Familienrichterin den Ehemann, der Ehefrau
Vollmacht für den Verkehr mit der Versicherung zu erteilen. Zugleich reduzierte
sie die monatlichen Unterhaltsleistungen des Ehemanns an die Ehefrau mit
Wirkung ab April 2009 um Fr. 300.-- auf einen Betrag von Fr. 7'000.--.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St.
Gallen Rekurs mit dem Antrag, den Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'200.-- im Monat
herabzusetzen und bis zum erwarteten beruflichen Wiedereinstieg der Ehefrau
Ende 2009, eventuell bis zu seiner voraussichtlichen Pensionierung Ende April
2011 zu befristen.

Mit Entscheid vom 13. August 2009 wies der Einzelrichter im Familienrecht den
Rekurs ab.

C.
Der Beschwerdeführer hat die Sache mit Eingabe vom 16. September 2009 an das
Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheids des Kreisgerichts St.
Gallen vom 4. Juni 2009 sei der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau ab
April 2009 auf Fr. 2'200.-- zu reduzieren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Sache betrifft die gerichtliche Änderung von Massnahmen im Sinne von
Art. 179 ZGB und dabei ausschliesslich die Festsetzung der Geldbeiträge, die
der eine Ehegatte dem anderen während des Getrenntlebens schuldet (Art. 176
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Es liegt damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und
eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Der Streitwert übersteigt Fr.
30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 4 BGG). Entschieden
hat das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), denn
gemäss Art. 238 lit. b ZPO/SG ist die Nichtigkeitsbeschwerde in Ehesachen
ausgeschlossen. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Eheschutzentscheide gelten nach der Rechtsprechung als vorsorgliche
Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), so dass
nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann.
Deshalb gelangen die Art. 95 und 97 BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur
Anwendung. Die hier gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 116 BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen hier nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
1.3
1.3.1 Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das
bedeutet, dass neben der Erheblichkeit der gerügten Verfassungsverletzung für
den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern welche verfassungsmässigen
Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 393 E. 6
S. 397). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246; 133 III 638 E. 2 S. 639).

1.3.2 Der Beschwerdeführer kommt in weiten Teilen seiner Beschwerde diesen
Begründungsanforderungen nicht nach. Insbesondere zeigt er nicht auf, wie sich
die von ihm beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Auslegung des
anwendbaren Rechts bei korrektem Vorgehen auf den Ausgang des Verfahrens
auswirken würden. Dies gilt namentlich für den Einwand, die Vorinstanz weigere
sich ohne weitere Begründung, die erreichte Sparquote durch Wegfall zweier
Universitätsstudenten zu berücksichtigen und zur einstufigen Methode zu
wechseln (Beschwerde S. 7 unten), ebenso wie für das Vorbringen, das
Kantonsgericht widersetze sich, nicht nur den ehelichen Lebensstandard anhand
der Ausgaben zu errechnen, sondern auch das obligatorische und
überobligatorische Erwerbseinkommen zu ermitteln (Beschwerde S. 8 unten), und
auch für den Vorwurf, die Vorinstanz stelle offensichtlich auf einen falschen
Sachverhalt ab und verweigere die Abklärung der Zumutbarkeit der
Einkommensfaktoren auf Seiten des Ehemannes (Beschwerde S. 9), und schliesslich
auch für die Rüge, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn
trotz signifikanten Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen und Faktoren
eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau unterbunden werde
(Beschwerde S. 10). Auf all diese Rügen kann nicht eingetreten werden.

1.4 Neue rechtliche Vorbringen sind nicht zulässig, wenn mit der Beschwerde
eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG angefochten wird (BGE 133
III 638 E. 2 S. 640). In solchen Fällen, wo das Recht nicht von Amtes wegen
angewandt wird, sondern das Rügeprinzip gilt, verbietet der Grundsatz von Treu
und Glauben, der Vorinstanz bekannte rechtserhebliche Einwände vorzuenthalten
und diese erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (s. die Botschaft des
Bundesrates; BBl 2001 S. 4345 oben). Das Bundesgericht übernimmt damit die
entsprechende Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde (z.B. BGE 119 Ia 221 E.
5a S. 228 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123) und in einem weiteren Sinn den Grundsatz,
wonach bei dieser nicht nur neue tatsächliche, sondern auch neue rechtliche
Vorbringen unzulässig waren (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 128 I 354 E. 6c S.
357). Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus dem Erfordernis der
Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheides (Prinzip der relativen
Subsidiarität) und fusst auf dem Gedanken, dass der Instanzenzug nicht nur
prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss.

2.
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen
für die Dauer des Scheidungsverfahrens können abgeändert werden, wenn nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung
eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu
Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Andernfalls steht
die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer
Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die
Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches
Verhalten herbeigeführt worden ist (Urteil 5P. 473/2006 vom 6. Dezember 2009,
E. 3, publiziert in FamPra.ch 2007 S. 373 mit Hinweisen auf HAUSHEER/REUSSER/
GEISER, Berner Kommentar, N. 8, 8a und 10 zu [a]Art. 179 ZGB; HASENBÖHLER/
OPEL, Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N. 3 und 4 zu Art. 179 ZGB;
LEUENBERGER, in: FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, Bern 2005,
N. 15-17 zu Art. 137 ZGB; SUSANNE BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens
nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss.
Zürich 1995, S. 229, 4.1.8 am Anfang).

3.
Die Ehefrau hatte die 1. Hypothek auf dem Haus in A.________ von Fr. 730'000.--
per 1. April 2009 in eine Festhypothek umgewandelt. Die damit verbundene
Reduktion des Zinssatzes bewirkt eine Kostenersparnis von jährlich Fr.
11'680.--.
3.1
3.1.1 Das Kreisgericht St. Gallen (erste Instanz) erwog: Im
Abänderungsentscheid des Kreisgerichts vom 23. Juli 2008 (vom Kantonsgericht am
2. Oktober 2008 bestätigt) sei die Steuerbelastung der Ehefrau basierend auf
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 84'800.-- ermittelt worden. Als Folge der
geringeren Schuldabzüge habe sich nun das steuerbare Einkommen um Fr. 11'680.--
erhöht und durch die Erhöhung des Eigenmietwertes, welche allerdings nur zu 70%
ins Gewicht falle, um weitere Fr. 2'800.-- auf insgesamt Fr. 99'280.--. Daraus
resultierten beim aktuellen Steuerfuss der Gemeinde A.________ von 236%
voraussichtlich Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 17'560.-- und
direkte Bundessteuern von ca. Fr. 3'070.--. Die Steuerbelastung dürfte sich
damit gegenüber dem Vorjahr um etwa Fr. 3'430.-- erhöhen. Bei den Nebenkosten
für das Haus sei im Abänderungsentscheid vom Juli 2008 mangels detaillierter
Angaben der Ehefrau von einem pauschalisierten Unterhaltsaufwand von 20% des
Eigenmietwertes ausgegangen und seien die belegten Beträge für Grundsteuer und
Gebäudeversicherung dazugezählt worden. Dass tatsächlich höhere Nebenkosten
anfielen, habe die Ehefrau nicht dargelegt. Selbst wenn man wegen der Erhöhung
des Eigenmietwertes den Unterhaltsaufwand anpassen wollte, wären höchstens
Mehrkosten von Fr. 800.-- jährlich zu berücksichtigen. Insgesamt sinke der
Bedarf für die Ehefrau demnach um rund Fr. 7'500.-- im Jahr oder gut Fr. 600.--
im Monat. Aufgrund des bei der Unterhaltsberechnung angewendeten
Halbteilungsgrundsatzes ergebe sich somit eine Reduktion des
Unterhaltsbeitrages ab 1. April 2009 um Fr. 300.-- auf Fr. 7'000.--.
3.1.2 Dagegen hat der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht vorgetragen, im Jahre
2005 habe der amtliche Mietwert Fr. 29'040.-- betragen, die steuerliche
Erleichterung Fr. 3'600.--, der zu versteuernde Mietwert demnach Fr. 25'440.--.
Im Jahre 2009 habe der amtliche Mietwert Fr. 32'960.-- betragen, die
steuerliche Erleichterung Fr. 9'888.--, der zu versteuernde Mietwert daher Fr.
23'072.--. Der zu versteuernde Mietwert habe sich demnach seit 2005 gesenkt.
Entsprechend seien keine Mehrsteuern angefallen. Die hälftige Teilung der
Hypothekenersparnis abzüglich Steuern sei unrichtig, zumal ja auch der Ehemann
Steuern bezahlen müsse. Die Gesamthypothekarersparnis von Fr. 11'600.-- sei auf
beide Parteien aufzuteilen, d.h. der Jahresunterhalt der Ehefrau mindestens um
Fr. 5'800.-- oder Fr. 483.-- pro Monat zu kürzen. Allein schon aus der
Hypothekarersparnis rechtfertige sich daher eine Unterhaltskürzung von Fr.
383.-- [recte: Fr. 483.--] pro Monat.
3.1.3 Das Kantonsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, für die
Beurteilung eines Abänderungsgesuchs sei der neue Zustand der Situation
gegenüberzustellen, die der Anordnung der Massnahme zugrunde gelegen habe. Bei
mehreren Verfügungen in derselben Sache sei auf den letzten Entscheid
abzustellen. Die Familienrichterin habe demnach die aktuellen Verhältnisse der
Ehefrau mit jenen vergleichen müssen, die im Entscheid vom 23. Juli 2008
umschrieben worden seien. Damals sei ein steuerbares Einkommen der Ehefrau von
Fr. 84'800.-- für das Jahr 2008 angenommen worden, wobei ein Eigenmietwert des
Hauses von rund Fr. 20'300.-- eingesetzt worden sei. Das steuerbare Einkommen
werde nun einerseits nach der Hypothekarzinsreduktion um Fr. 11'680.--
ansteigen und andererseits wegen der Erhöhung des Eigenmietwerts um weitere Fr.
2'800.-- zunehmen. Daraus resultiere im Vergleich zum letzten Jahr
voraussichtlich eine um etwa Fr. 3'400.-- höhere Steuerbelastung. Werde sodann
der pauschalierte Liegenschaftsunterhalt an den Eigenmietwert angepasst, sei
mit einem Mehraufwand von jährlich Fr. 800.-- zu rechnen. Die
Unterhaltsbemessung des Kreisgerichts mit einer Reduktion des monatlichen
Unterhalts um Fr. 300.-- erweise sich somit als korrekt. In diesem Betrag sei
die geringfügige Steuererleichterung der Ehefrau infolge des herabgesetzten
Unterhalts mitberücksichtigt.
3.1.4 Der Beschwerdeführer trägt dazu vor, mit der Eigenmietwerterhöhung
stiegen die realen Unterhaltskosten der Liegenschaft keineswegs, wohl aber die
steuerlichen Abzüge um 20% des Eigenmietwertes, welcher Vorteil allein der
Ehefrau zugute komme. Da die Erhöhung des Eigenmietwertes nur zu 70% besteuert
werde und hievon weitere 20% abgezogen werden könnten, schlage die
Eigenmietwerterhöhung lediglich zu 56% steuerlich zu Buche. Selbst wenn man die
vom Kreisgericht und Kantonsgericht (zu hoch) bezifferte Steigerung des
Eigenmietwertes um Fr. 2'800.-- pro Jahr berücksichtige, ergebe sich eine
Erhöhung des zu versteuernden Einkommens der Ehefrau von lediglich Fr. 1'568.--
pro Jahr bzw. der zu zahlenden Steuer von höchstens Fr. 500.-- pro Jahr bzw.
Fr. 41.70. Diese Berechnung zeige, dass Kreis- und Kantonsgericht sehr wohl
bereit seien, geringfügige Änderungen des Sachverhaltes bei der
Unterhaltsberechnung zugunsten der Ehefrau zu berücksichtigen. Letzteres
bedeute, dass bei der Erhöhung des verfügbaren Einkommens um Fr. 1'680.-- bei
angeblicher Anwendung des Halbteilungsprinzips zu einer Zuteilung von Fr. 3'600
(31%) für den Ehemann und zu Fr. 8'080.-- (69%) für die Ehefrau führe. Das
bedeute eine unbegründete Ungleichbehandlung der Parteien. Darin liege ein
Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV. Indem das Kantonsgericht sich
weigere, die exakten Auswirkungen der Hypothekarzinssenkung auf die
Unterhaltsrente zu berechnen und einfach annehme, eine geringfügige
Steuererleichterung der Ehefrau sei mitberücksichtigt, liege ein Verstoss gegen
die von der Bundesverfassung geschützten Garantien, insbesondere des Anspruches
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1.5 Ob sich die Verhältnisse zufolge der Reduktion der Hypothekarzinsen
"wesentlich und dauernd" geändert haben, ist anhand der Auswirkungen derselben
auf die Einkommensverhältnisse der Ehefrau zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat
gegenüber dem Kantonsgericht die Erhöhung des Liegenschaftsunterhalts um Fr.
800.-- nicht beanstandet. Der Einwand, die Unterhaltskosten seien nicht
gestiegen, ist neu und daher nicht zu beachten. Die Berechnung des
Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Steuerfolgen, die sich aus der
Erhöhung des Eigenmietwertes ergibt. Den Umstand, dass die Reduktion der
Hypothekarzinsen zu entsprechend tieferen steuerlichen Abzügen und damit zu
einem höheren steuerbaren Einkommen, aber dies wiederum zu einer höheren
steuerlichen Belastung führt, blendet der Beschwerdeführer vollständig aus.
Deshalb ist seine Behauptung, im Ergebnis komme der Ehemann nur in den Genuss
einer "Erleichterung" von Fr. 3'600.-- pro Jahr, während die Ehefrau
gleichzeitig über Fr. 8'080.-- mehr verfüge, falsch. Zufolge einer höheren
Steuerbelastung verbleiben der Ehefrau nicht Fr. 8'080.-- (= Fr. 11'680.--
abzüglich tiefere Unterhaltsrente von Fr. 3'600.--), sondern Fr. 11'680.--
abzüglich zusätzliche Steuern, höherer Liegenschaftsunterhalt und tiefere
Unterhaltsrente. Von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung kann keine
Rede sein.
3.2
3.2.1 Im Rekurs gegen den Entscheid des Kreisgerichts machte der
Beschwerdeführer geltend, dass der Ehefrau eine volle Erwerbstätigkeit
zuzumuten sei. Vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer vor: Die von den
Vorinstanzen berücksichtigte Krankheits-Situation der Ehefrau sei in allen
Verfahren durch kein einziges ärztliches Zeugnis belegt. Die Vorinstanz sei auf
das unterhaltsrelevante Begehren ohne jegliche Begründung nicht eingegangen.
Darin liege eine Rechtsverweigerung und gleichzeitig ein Verstoss gegen Art. 9
und 29 Abs. 2 BV.

3.2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers sehr wohl begründet, indem sie ausführte, mit dessen
Argumenten hätten sich die Gerichte schon mehrfach auseinandergesetzt und das
Abänderungsverfahren diene nicht dazu, in der Art einer Wiedererwägung bereits
behandelte Fragen immer wieder neu aufzuwerfen. Damit ist gleichzeitig gesagt,
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt. Er zeigt nicht auf, inwiefern sich die Verhältnisse gegenüber
dem abzuändernden Entscheid verändert haben sollten. Mit dem Einwand, es liege
kein Arztzeugnis vor, vermag er auch nicht aufzuzeigen, dass sich die
tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen,
nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Damit mangelt es an der alternativen
Voraussetzung, welche die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen
könnte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur
Vernehmlassung aufgefordert worden ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett