Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.615/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_615/2009

Urteil vom 20. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhalt),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2009 des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (Ehefrau) (geb. 1965) und X.________ (Ehemann) (geb. 1962), beide
spanische Staatsangehörige, heirateten am 24. August 1984. Aus ihrer Ehe gingen
die Söhne R.________ (geb. 1984) und S.________ (geb. 1991) hervor. Die
Parteien leben seit anfangs 2005 getrennt voneinander.

Auf Klage von X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 2. Februar 2007
schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe und regelte die Nebenfolgen (Urteil
vom 13. Januar 2009). Soweit für das vorliegende Verfahren relevant,
verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer, ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 %
verzinsliche Unterhaltsbeiträge an Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin)
zu bezahlen: Fr. 500.-- bis 28.2.2009, Fr. 1'000.-- ab 1.3.2009 bis 31.12.2009
und danach Fr. 500.-- bis 31.12.2014.

B.
Die Beschwerdegegnerin appellierte gegen diesen Entscheid und beantragte, der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr für die Dauer von zehn Jahren
monatlich Fr. 1'600.-- und danach Fr. 800.-- bis zu seinem Eintritt ins
ordentliche Pensionsalter zu bezahlen. In seiner Anschlussappellation
beantragte der Beschwerdeführer, dass er zur Leistung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'000.-- bis 31. Dezember 2009 zu verurteilen sei.
Mit Urteil vom 1. Juli 2009 verpflichtete das Obergericht des Kantons Luzern
den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin an deren persönlichen Unterhalt ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende monatliche, vorauszahlbare und ab
Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'600.-- bis
31.12.2009, danach Fr. 1'100.-- bis 31.12.2015, und danach Fr. 800.-- bis
31.8.2022. Auf eine Indexierung wurde verzichtet. Zudem verpflichtete das
Obergericht den Beschwerdeführer, sämtliche Gerichtskosten beider Instanzen zu
tragen und der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen eine Parteientschädigung
zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2009 gelangt der
Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt, er sei zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.12.2009
monatlich vorauszahlbar Fr. 1'000.-- und danach bis 31.12.2014 Fr. 500.-- an
den persönlichen Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu bezahlen; zudem habe die
Beschwerdegegnerin sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche
Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252, E. 1.4.3 S.
255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht
nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid
der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde
ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung
von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S.
395).

2.
Nachehelicher Unterhalt besteht gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB in einem
angemessenen Beitrag des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten, dem nicht
zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Ausgangspunkt für den gebührenden
Unterhalt ist nach einer bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts über
zwanzig Jahre dauernden Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, die
zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung der Ehegatten (zuzüglich
scheidungsbedingte Mehrkosten; BGE 134 III 145 E. 4 S. 146).

2.1 Das Obergericht hat die massgebende Lebenshaltung festgestellt und unter
Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten die Obergrenze des sog.
Verbrauchsunterhalts festgelegt. Als Basis für die Bestimmung der zuletzt
gemeinsam gelebten Lebenshaltung der Ehegatten erachtete es die von der
Beschwerdegegnerin dargestellten Gesamtausgaben von rund Fr. 4'950.-- als
nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung des - jedenfalls vom Beschwerdeführer
auch vor Bundesgericht unbestrittenen - Gesamteinkommens von rund Fr. 7'500.--
ermittelte es einen Überschuss von Fr. 2'550.--, welchen es mit je Fr. 900.--
für die Ehegatten und Fr. 550.-- für S.________ und Fr. 200.-- für R.________
aufteilte. Sodann ging das Obergericht von einem erweiterten Existenzminimum
der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'027.-- aus, was unter Hinzurechnung des
Überschussanteils einen Betrag von Fr. 3'927.-- ergab.

Ferner hat das Obergericht eine Lücke in der künftigen Altersvorsorge der
Beschwerdegegnerin festgestellt und als sog. Vorsorgeunterhalt zahlenmässig
bestimmt. Diesem gebührenden Unterhalt unter Einschluss der Altersvorsorge hat
das Obergericht das Einkommen gegenübergestellt, das sich die
Beschwerdegegnerin anzurechnen hat. Gestützt darauf hat es festgelegt, welchen
Beitrag der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin bezahlen muss, damit die
Beschwerdegegnerin die zuletzt gemeinsam gelebte Lebenshaltung fortzusetzen in
der Lage ist.

2.2 Beschwerdegegenstand ist vor Bundesgericht der Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt, der in Art. 125 ZGB offen umschrieben wird. Das kantonale
Sachgericht verfügt diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4
ZGB). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Rechtsprechung und Lehre
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 132 III 97
E. 1 S. 99).

Indessen bedeutet "Ermessen" nicht Entscheiden nach Belieben. Das Gericht muss
seine Ansicht begründen können und im Urteil darlegen, aus welchen Überlegungen
heraus es zu seiner Überzeugung gekommen ist. Die Anforderung an die
Begründungsdichte ist bei Ermessensentscheiden sogar erhöht (vgl. BGE 131 III
26 E. 12.2.2 S. 31; 112 Ia 107 E. 2b in fine S. 110). Selbst wenn das
Bundesgericht den Ermessensentscheid einer Vorinstanz grundsätzlich nur mit
Zurückhaltung überprüft, gilt dies nicht, wenn jegliche Begründung fehlt.
Sofern die tatbeständlichen Grundlagen dafür erstellt sind, übt das
Bundesgericht in einem solchen Fall reformatorisch sein eigenes Ermessen frei
aus und eine Rückweisung des Entscheids zwecks Behebung der mangelnden
Begründung kann unterbleiben (BGE 131 III 26 E. 12.2.2 S. 31).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache die vom Obergericht festgestellte,
vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführte Lebenshaltung (dazu
nachfolgend E. 3). Sodann bemängelt er die Höhe des der Beschwerdegegnerin
anrechenbaren Einkommens (dazu nachfolgend E. 4). Weiter richtet er sich gegen
die Berechnung ihres Existenzminimums (dazu nachfolgend E. 5). Schliesslich
bestreitet er sowohl den Anspruch auf Vorsorgeunterhalt als auch die Bemessung
desselben (dazu nachfolgend E. 6).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Höhe der zuletzt gemeinsam gelebten
Lebenshaltung der Parteien als unzutreffend und willkürlich, weil das
Obergericht die Auflistung der Beschwerdegegnerin unbesehen übernommen und
dabei übersehen habe, dass sie diese Bedarfsrechnung selbst als "grob"
bezeichnet habe, für den Sohn R.________ bloss Fr. 500.-- als Grundbetrag
eingesetzt worden seien und die Parteien erhebliche Kosten des aufgrund
massiver Verhaltensstörungen zeitweise in Heimen untergebrachten Sohnes
S.________ hätten übernehmen müssen. Sodann seien die in der Berechnung
eingesetzten Beträge für die Sach- und Krankenversicherungsprämien,
Wohnnebenkosten und Auto zu tief. Ferner habe das Obergericht ausser Acht
gelassen, dass sämtliches Einkommen, welches nicht zum Lebensunterhalt
gebraucht worden sei, zur Rückzahlung von gemeinsam verursachten Schulden
verwendet worden sei. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass der
Beschwerdegegnerin keinesfalls ein Betrag von Fr. 900.-- über dem erweiterten
Existenzminimum gewährt werden könne.

3.2 Die Höhe der zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung beschlägt den
Sachverhalt bzw. die Beweiswürdigung.
3.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür in
der Feststellung der zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung der Ehegatten
darzutun. Die Behauptungen bezüglich der - im Übrigen ohnehin nicht näher
substanziierten - Kosten für den Sohn S.________ sind neu und können daher im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (E. 1.2 in fine).
Sodann macht er geltend, die Ehegatten hätten nicht über den angenommenen
Überschuss verfügt, weil sie laufend Schulden zurückzuzahlen hatten. Dieser
Hinweis ist unbehelflich. Die Schulden deuten darauf hin, dass vorgängig ein
entsprechender Konsum stattgefunden hat, d.h. dass Geld ausgegeben wurde,
sodass die Rückzahlung von Schulden nicht auf einen tieferen Lebensstandard
schliessen lässt. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen darauf
beschränkt, den Sachverhalt anders darzustellen, ohne detailliert und anhand
von in den Akten liegenden, genau bezeichneten Beweismitteln belegt
aufzuzeigen, weshalb die für die Berechnung der Lebenshaltung eingesetzten
Positionen offensichtlich falsch sind, kommt er seiner Begründungspflicht nicht
nach (s. E. 1.2). Auf die Kritik an den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts tritt das Bundesgericht folglich nicht ein.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beanstandet die Feststellung der Höhe
des gemeinsamen Einkommens. Gemäss den der ersten Instanz vorliegenden
Lohnausweisen habe sie im Trennungszeitpunkt selber Fr. 847.70 pro Monat
verdient und der Beschwerdeführer Fr. 83'732.-- im Jahr, mithin Fr. 6'977.66 im
Monat. Folglich habe das Haushaltseinkommen nicht Fr. 7'500.--, sondern Fr.
7'825.36 betragen. Diesen Betrag habe sie selber in ihrer
Anschlussappellationsantwort vom 8. Juni 2009 (S. 6, Ziff. 6) genannt. Nach
Abzug der Gesamtausgaben von Fr. 4'950.-- betrage der Überschuss somit nicht
Fr. 2'550.--, sondern Fr. 2'877.--, was wiederum nach Abzug der auf die Kinder
verfällten Anteile von Fr. 750.-- für beide Parteien einen Überschussanteil von
Fr. 1'063.70 ergebe - und nicht nur von Fr. 900.--.

Das Obergericht ist hinsichtlich der Beschwerdegegnerin von einem monatlichen
Einkommen von Fr. 750.-- ausgegangen (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids).
Dabei stützte es sich ausdrücklich auf die von dieser im Eheschutzverfahren
gemachten Aussagen. Im Verhandlungsprotokoll vom 2. Dezember 2004 hat sie
selber angegeben, je nach Stundeneinsatz zwischen Fr. 700.-- und Fr. 800.-- zu
verdienen. Bei dieser Ausgangslage kann dem Obergericht keine Willkür
vorgeworfen werden, wenn dieses darauf und nicht auf die ebenfalls bei den
Akten liegende Lohnabrechnung, die für den Monat September 2004 einen Nettolohn
von Fr. 847.-- ausweist, abgestellt hat, zumal die Beschwerdegegnerin ihren
eigenen Aussagen zufolge nicht regelmässig gleichviele Stunden pro Monat
arbeitete, sodass der fraglichen Lohnabrechnung keine bestimmende Bedeutung
zugemessen werden musste.

Mit Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers ging das Obergericht von Fr.
6'750.-- monatlich aus (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Dabei stellte es
einerseits auf den Lohnausweis für das Jahr 2003 ab, in welchem der von der
Beschwerdegegnerin angeführte Jahresnettolohn von Fr. 83'732.-- ausgewiesen
wird, und andererseits auf die Lohnabrechnungen pro August und September 2004,
aus welchen Netto-Bezüge zwischen (gerundet) Fr. 6'950.-- und Fr. 6'400.--
herausgelesen werden können; die Unterschiede ergeben sich, wie dies bereits
das erstinstanzliche Gericht festgehalten hat, aus unregelmässiger
Sonntagsarbeit, Früh-, Spät- und/oder Nachtschicht etc. Zudem hatte der
Beschwerdeführer anlässlich der Parteibefragung vom 2. Dezember 2004
ausgeführt, er habe im Jahr 2003 rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- mehr
verdient als im laufenden Jahr. Da für die Beurteilung der massgeblichen
Lebenshaltung nicht die Verhältnisse im Jahre 2003 entscheidend sind (s. E. 2
oben), sondern diejenigen im Jahr 2004, und die Beschwerdegegnerin nichts
vorbringt, was die für das Jahr 2004 angenommenen Zahlen, namentlich die
Reduktion des Einkommens um Fr. 3'000.-- (d.h. um Fr. 250.-- pro Monat), als
falsch erscheinen lassen könnten, kann die Festsetzung des damaligen Einkommens
des Beschwerdeführers auf Fr. 6'750.-- nicht als willkürlich bezeichnet werden.

Damit bleibt es bei dem vom Obergericht festgestellten, für die Bestimmung der
zuletzt gemeinsam gelebten Lebenshaltung der Ehegatten massgebenden monatlichen
Haushaltseinkommen von Fr. 7'500.--.
3.2.3 Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin bestreiten die vom
Obergericht vorgenommene Überschussverteilung (E. 2.1). Deshalb ist für die
Zwecke der Beurteilung der weiteren Rügen von einem gebührenden Unterhalt der
Beschwerdegegnerin (exkl. Vorsorgeunterhalt) in der Höhe des aktuellen
erweiterten Existenzminimums (dazu E. 5 unten) zuzüglich Fr. 900.-- auszugehen.

4.
Nachehelichen Unterhalt kann der Ehegatte fordern, dem nicht zuzumuten ist,
dass er für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommt (E. 2 oben).

4.1 Das Obergericht erwog, der Beschwerdegegnerin sei es, nachdem sie der
gesundheitlichen Probleme des Sohnes S.________ wegen vorübergehend ihre
Erwerbstätigkeit einschränken musste, ab Frühherbst 2009 wieder möglich, im
früheren Umfang zu arbeiten und dabei Fr. 2'300.-- pro Monat zu verdienen. Ab
Januar 2010 könne sie sodann bei voller Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft ein
Nettoeinkommen von Fr. 3'145.-- erzielen, was angesichts ihres Alters von 44
Jahren und ihrer langen Berufserfahrung im Reinigungsdienst realistisch und
angemessen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der
Beschwerdegegnerin sei sofort ein (hypothetisches) Einkommen aus
Vollzeiterwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 3'145.-- anzurechnen. Aufgrund des
Alters der Kinder sowie der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin schon seit
Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne dieser auch in Anbetracht der
bereits fünf Jahre dauernden Trennungszeit erwartet werden, dass sie ein 100
%-Pensum absolviere und ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit längst schon
hätte wiedererlangen können.

4.3 Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ist beim Entscheid, ob ein
Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, namentlich
auch das Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist in der Regel vom
tatsächlichen Einkommen auszugehen. Weigert sich die Unterhalt beanspruchende
Partei, eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, oder gibt sie
eine solche böswillig auf, so ist von einem hypothetischen Einkommen
auszugehen, welches ihr allerdings nur nach einer gewissen Umstellungsfrist
angerechnet werden kann (INGEBORG SCHWENZER, in: FamKomm Scheidung, 2005, N. 16
zu Art. 125 ZGB). Dabei bildet Rechtsfrage, ob einem Ehegatten die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Die
Möglichkeit eines hypothetischen Einkommens zu erwähnen, beruht auf Indizien;
damit liegt Beweiswürdigung, mithin eine Tatfrage vor (BGE 126 III 10 E. 2b S.
12).

Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts;
damit genügt er den Mindestanforderungen an die Auseinandersetzung mit den
obergerichtlichen Entscheidgründen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.). Sodann zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das
Obergericht mit dem Zugeständnis einer viermonatigen Übergangsregelung das ihm
in solchen Fragen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben
soll. Eine Bundesrechtsverletzung kann nicht festgestellt werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer widerspricht der Feststellung des Obergerichts, wonach
das erweiterte Existenzminimum der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'027.--
unbestritten sei. Vielmehr habe er in seiner Anschlussappellation ein solches
von Fr. 2'821.30 ermittelt. Von der Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts
habe er einerseits die Bedarfspositionen, die den zwischenzeitlich mündig
gewordenen Sohn S.________ betrafen, abgezogen, ebenso wie den von der ersten
Instanz eingerechneten Betrag von Fr. 200.-- für die angemessene
Altersvorsorge, da dieser separat festgesetzt worden sei. Indem das Obergericht
letzteren Betrag bereits bei der Bedarfsrechnung berücksichtige, habe es im
Ergebnis zwei Beträge für den Vorsorgeunterhalt eingerechnet.
5.2
5.2.1 Das erstinstanzliche Gericht berechnete die Auslagen der
Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt wie folgt: Grundbetrag für die
Beschwerdegegnerin Fr. 1'250.-- und für den Sohn S.________ Fr. 500.--, Miete
inkl. Nebenkosten Fr. 1'098.--, Krankenkasse für die Beschwerdegegnerin Fr.
280.30 und den Sohn S.________ Fr. 66.70, Mobiliar- und Haftpflichtversicherung
Fr. 30.--, Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr Fr. 63.--, Steuern
Fr. 200.--, Selbstbehalt Arztkosten Fr. 50.-- sowie - ermessensweise - einen
Betrag von Fr. 200.-- für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge, was
insgesamt Fr. 3'738.-- ergibt. Für die Zeit nach dem Eintritt des Sohnes
S.________ in das Mündigkeitsalter am 18. Februar 2009 reduzierte es die
Auslagen um den Grundbetrag für S.________ (Fr. 500.--), die Kosten für die
Krankenkasse (Fr. 66.70) und den Grundbetragszuschlag für betreuungspflichtige
Personen (Fr. 150.--) auf Fr. 3'027.-- [recte: Fr. 3'021.30].
5.2.2 Damit trifft die Behauptung zu, wonach im Betrag von Fr. 3'027.-- bereits
Fr. 200.-- à Konto Vorsorgebedarf enthalten waren. Ebenso trifft zu, dass der
Beschwerdeführer in seiner Anschlussappellationsbegründung (S. 3) das
erweiterte Existenzminimum der Beschwerdegegnerin (nach Mündigkeit des Sohnes
S.________) mit Fr. 2'821.30 errechnet hat. Dabei hat er gegenüber dem
erstinstanzlichen Gericht erstens genauer gerechnet und zweitens nur den dort
eingerechneten Vorsorgeunterhalt von Fr. 200.-- abgezogen.

In formeller Hinsicht trifft ferner zu, dass der Beschwerdeführer die
Berechnung der ersten Instanz nicht bestritten hat. Unzulässig war es jedoch,
die unterlassene Bestreitung dahin auszulegen, der Beschwerdeführer habe das
(erweiterte) Existenzminimum der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.
3'027.-- anerkannt. Im Gegenteil: Er hatte keinen Grund, die Berechnung als
solche zu bestreiten, wenn er - was hier der Fall ist - ein erweitertes
Existenzminimum von Fr. 2'821.30 anzuerkennen bereit war. Zudem bestand
insofern kein besonderer Bestreitungsbedarf, als er nicht davon ausgehen
musste, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin den Vorsorgeunterhalt unter
zwei separaten Titeln zusprechen würde.
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, gestützt auf
den Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 13. August 2009 gälten seit dem 1. Oktober 2009 neue
Grundbeträge, d.h. für sie seien im Grundbetrag Fr. 1'200.-- einzusetzen, nicht
nur Fr. 1'100.--. Mit diesem Einwand werden Noven vorgetragen, die im Verfahren
vor dem Bundesgericht unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und daher unbeachtet
bleiben.

5.3 Im Sinne eines Zwischenfazits können für die weiteren Erörterungen folgende
Zahlen festgehalten werden: Auszugehen ist von einem erweiterten Bedarf von Fr.
2'821.-- und Fr. 900.-- Anteil am Überschuss gemessen am letzten ehelichen
Lebensstandard, was eine Lebenshaltung von Fr. 3'721.-- ergibt. Nach Abzug des
Nettoeigenverdienstes der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'338.-- bis am 31.
Dezember 2009 und Fr. 3'145.-- für die Zeit danach, ergibt sich ein
Unterhaltsanspruch ohne Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'383.-- bis am 31. Dezember
2009 und danach von Fr. 576.--.

6.
Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine
angemessene Altersvorsorge ein.

6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe zu Unrecht und ohne jede
Auseinandersetzung mit seinen Einwänden einen ehebedingten Vorsorgeschaden
angenommen. Die Beschwerdegegnerin habe keinen Beruf erlernt und sie hätte dies
selbst dann nicht getan, wenn sie nicht geheiratet hätte, zumal sie mit 13
Jahren die Schule abgebrochen und danach keine weitere Ausbildung absolviert
habe. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin heute ungelernt sei, habe mithin
seinen Grund nicht im Eheschluss mit dem Beschwerdeführer. Somit könne sie sich
nicht darauf berufen, sie könnte heute ein wesentlich höheres Einkommen
erzielen, wenn sie nicht geheiratet hätte. Die Beschwerdegegnerin würde keine
höhere berufliche Vorsorge generieren können, als sie es mit einem
Bruttoeinkommen von Fr. 3'145.-- könne. Ausserdem müsse beachtet werden, dass
nur der zukünftige Vorsorgeschaden ausgeglichen werden müsse, nicht aber die
bereits während der Ehe entstandene Lücke. Dazu erfolge die Teilung der
Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB und das AHV-Splitting.
6.1.2 Im vorliegenden Fall ist - unbestrittenermassen - von einer sog.
lebensprägenden Ehe auszugehen. Mithin haben die Ehegatten im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten einen Anspruch auf Fortsetzung der während der Ehe
gelebten Lebenshaltung. Der Einwand, es bestehe kein Vorsorgeschaden, weil die
Ehefrau kein höheres Einkommen erzielen würde, wenn sie nicht geheiratet hätte,
ist unzulässig.

6.2 Nach geltendem Recht wird durch die Teilung der Austrittsleistungen der
beruflichen Vorsorge und mit dem Splitting und den Betreuungsgutschriften im
Rahmen der AHV die Altersvorsorge für die Zeit bis zur Scheidung geregelt.
Bezüglich der Vergangenheit sollte keine Lücke in der Altersvorsorge mehr
bestehen (BGE 135 III 158 E. 4.1 S. 159; für hier nicht weiter relevante
Sonderfälle s. BGE 129 III 7 E. 3.1.2 S. 9, 257 E. 3.5 S. 263).

Für die Bemessung der zukünftigen Altersvorsorge ist die für die Ehegatten
massgebende Lebenshaltung zugrunde zu legen, d.h. die Lebenshaltung, auf deren
Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, in
ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige
Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160
f.). Diese Berechnungsart gestattet es, die angemessene Altersvorsorge entweder
direkt zu bestimmen oder die dafür erforderlichen und bloss geschätzten Beträge
auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Für ihre Anwendung ist das konkrete
Vorsorgeverhältnis massgebend und zu berücksichtigen.

6.3 Aus BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. ergibt sich, dass die Anwendung
anderer Berechnungsmethoden als der soeben dargestellten für die Festlegung des
Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen ist (Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar
2010 E. 5.2). Den Gerichten kommt weiterhin - auch im Bereich des
Vorsorgeunterhalts - ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des
Vorsorgebetrags - wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts
allgemein - einer exakten mathematischen Berechnung entzieht (Urteil 5A_441/
2008 vom 29. Dezember 2008 E. 4.5 mit Hinweisen). Das liegt daran, dass schon
die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge (Haushaltseinkommen, erweiterter
Bedarf und gebührende Lebenshaltung) ihrerseits gerundete oder geschätzte
Teilbeträge enthalten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von
letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern kann. Zur
Illustration: Bereits eine Erhöhung der ermessensweise ermittelten
Lebenshaltung der Beschwerdegegnerin um Fr. 100.-- (was eine Abweichung von 2,6
% bedeutet) würde im vorliegenden Fall aufgrund der angestellten Berechnung zu
Unterhaltsbeiträgen führen, die die vom Obergericht festgesetzten deutlich
übersteigen.

Die Erwägungen des Obergerichts lassen indessen keinen methodischen Ansatz
erkennen; vielmehr kommen sie dem verpönten Entscheiden nach Belieben gleich.
Selbst wenn das Obergericht der Meinung ist, die in BGE 135 III 158 nicht
publizierte E. 7 des Urteils 5A_210/2008 vom 14. November 2008 enthalte eine
"schwer verständliche und komplizierte Berechnung", weshalb es sich dieser
nicht anschliesse, genügt seine Erwägung, wonach es im Rahmen des ihm
zustehenden Ermessens ab Januar 2010 einen monatlichen Betrag von Fr. 300.--
während der Dauer von sechs Jahren als angemessen erachtet, den
Begründungsanforderungen nicht.

Es ist daher zu prüfen, ob dem Bundesgericht die tatbeständlichen Grundlagen
zur Verfügung stehen, damit es reformatorisch entscheiden, was letztlich eine
Substitution der Motive einschliesst, und eine Rückweisung an die Vorinstanz
unterbleiben kann (s. dazu E. 2.2 oben).

6.4 Ausgangspunkt ist die für die Beschwerdegegnerin massgebende Lebenshaltung
von Fr. 3'721.--, welcher der Eigenverdienst von Fr. 2'338.-- bis am 31.
Dezember 2009 und Fr. 3'145.-- für die Zeit danach gegenüberzustellen ist (s.
E. 5.3). Dies ergibt umgerechnet in ein Bruttoeinkommen (Nettoeinkommen : 87 x
100) für die Lebenshaltung Fr. 4'277.-- und für den Eigenverdienst Fr. 2'687.--
bis am 31. Dezember 2009 bzw. Fr. 3'615.-- für die Zeit danach. Gestützt darauf
betragen die AHV-Beiträge zu 10 % auf der Differenz zwischen der Lebenshaltung
und dem Eigenverdienst (je brutto) Fr. 159.-- bis am 31. Dezember 2009 bzw. Fr.
66.-- für die Zeit danach.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist zu beachten, dass ein
Versicherungsobligatorium erst ab einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 20'520.--
besteht (Art. 7 BVG [SR 831.40] und Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in der
Fassung der Änderung vom 26. September 2008 [BVV 2; SR 831.441.1]), sodass ein
Arbeitgeber nur dann BVG-Beiträge leistet, sofern der von ihm geschuldete
Bruttolohn das gesetzliche Minimum überschreitet. Ist dies nicht der Fall, sind
die BVG-Beiträge unter dem Titel Vorsorgeunterhalt vollumfänglich vom
Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zu
übernehmen. Der angefochtene Entscheid enthält keine Angaben darüber, bei wie
vielen Arbeitgebern die Beschwerdegegnerin dieses Einkommen verdienen wird.
Indessen kann als notorisch davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdegegnerin als Reinigungsfachfrau mehrere Arbeitgeber haben und bei
keinem ein Einkommen erzielen wird, das den BVG-relevanten Mindestlohn
überschreitet. Diese Annahme ist vorliegendenfalls umso begründeter, als sie
mit den Feststellungen des Amtsgerichts Luzern-Land übereinstimmt und der
Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zu einem gegenteiligen Schluss führen
müsste. Demgemäss resultiert unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs
gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG und Art. 5 BVV 2 von derzeit jährlich Fr. 23'940.--
(monatlich Fr. 1'995.--) vom Bruttobetrag von Fr. 4'277.-- ein Betrag von Fr.
2'282.--, was bei Annahme eines BVG-Beitrags von durchschnittlich 15 % (Art. 16
BVG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision],
in Kraft seit 1. Januar 2005) einen Beitrag von Fr. 342.-- ergibt.

6.5 Die Addition des Unterhaltsanspruchs vor Vorsorgeunterhalt (s. E. 5.3) mit
den soeben errechneten Vorsorgeunterhalt ergibt einen gebührenden Unterhalt von
Fr. 1'884.-- bis am 31. Dezember 2009 und Fr. 984.-- für die Zeit danach. Das
Obergericht hat den Unterhaltsbeitrag wie folgt festgesetzt: Fr. 1'600.-- bis
31. Dezember 2009, danach Fr. 1'100.-- bis 31. Dezember 2015 und danach Fr.
800.-- bis 31. August 2022. Unter Ausserachtlassung der Regelung für das Jahr
2009 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 während
fünf Jahren rund Fr. 100.-- (oder 10 %) pro Monat "zu viel", aber danach
während weiteren sechseinhalb Jahren rund Fr. 200.-- (oder 20 %) pro Monat "zu
wenig" bezahlt. Selbst ohne gegenseitige Aufrechnung dieser beiden Positionen
kann nicht gesagt werden, dass der vom Obergericht festgelegte nacheheliche
Unterhalt unangemessen hoch ist. Allein die Differenz von 10 % zu Ungunsten des
Beschwerdeführers liegt noch im Streuungsbereich dessen, was eine Festsetzung
des gebührenden Unterhalts nach Ermessen zulässt. Ausserdem wäre bei der
Berechnung des Vorsorgeunterhalts nach BGE 135 III 158 E. 4.4 S. 160 f. die auf
die zu berücksichtigenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge entfallende
Steuerbelastung hinzuzurechnen (s. E. 6.2), sodass der gebührende Unterhalt
entsprechend höher ausfiele.

Insgesamt besteht im Ergebnis somit keine Veranlassung, den obergerichtlich
festgesetzten Unterhaltsbeitrag im Hinblick auf den Vorsorgeanteil anzupassen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt; er wird kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht
zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.--
zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp