Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.613/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_613/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Rubin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Einzelrichter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Feststellung des Personenstandes (Geschlecht) und Namensänderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, italienischer Staatsangehöriger mit Domizil in Zürich, gelangte mit
Klage vom 5. Mai 2008 an das Bezirksgericht Y.________ und beantragte die
Feststellung, dass er nunmehr weiblichen Geschlechts sei. Weiter ersuchte er um
die Bewilligung, fortan den Vornamen B.________ zu führen. Der Einzelrichter
des Bezirks Y.________ verneinte mit Verfügung vom 18. September 2008 die
örtliche Zuständigkeit zur Feststellung des Personenstandes und die sachliche
Zuständigkeit zur Bewilligung betreffend Namensänderung.

B.
Gegen die Nichteintretensverfügung erhob X.________ Rekurs. Das Obergericht des
Kantons Zürich hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 teilweise
gut. Es wies die Klage auf Feststellung des Personenstandes an die Erstinstanz
zur materiellen Behandlung zurück; hingegen bestätigte es die Verfügung über
die fehlende sachliche Zuständigkeit zur Bewilligung der Namensänderung.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. August 2009 ist das Kassationsgericht des
Kantons Zürich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.

C.
Mit Eingabe vom 14. September 2009 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss des
Obergerichts vom 5. Dezember 2008 insoweit aufzuheben, als der Rekurs
abgewiesen worden sei, und die Sache zur materiellen Behandlung an die
Erstinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts betreffend die Klage zur
gerichtlichen Feststellung des Geschlechtswechsels einer Person. Dabei geht es
nicht um eine Frage der Führung des Zivilstandsregisters (vgl. Urteil 5A_519/
2008 vom 12. Oktober 2009 E. 3.1) bzw. einen öffentlich-rechtlichen Entscheid,
der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit.
b Ziff. 2 BGG), sondern es handelt sich um eine im Gesetz nicht vorgesehene
Statusklage, welche als solche das materielle Recht einer Person berührt (BGE
119 II 264 E. 6b S. 269; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et tutelle,
4. Aufl. 2001, Rz. 822a; RIEMER, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, Rz. 290;
Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl. 2009, Rz. 303).
Insoweit liegt ein Entscheid in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG vor. Der
angefochtene Entscheid betrifft weiter die Bewilligung zur (Vor-)Namensänderung
und unterliegt insoweit ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sich ausschliesslich auf Art.
72 Abs. 1 BGG, weil bei Feststellung des Geschlechtswechsels die Änderung des
Vornamens von der Statusklage erfasst sei und keine Namensänderung im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB vorliege. Die Zuordnung des Klagebegehrens des
Beschwerdeführers ist nicht abschliessend zu erörtern, weil der angefochtene
Entscheid jedenfalls der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Die gegen den
Entscheid des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG)
fristgemäss (Art. 100 Abs. 6 BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen steht
grundsätzlich offen.

2.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird die Zuständigkeit der schweizerischen
Gerichte und Behörden am Wohnsitz gestützt auf Art. 33 IPRG (personenrechtliche
Verhältnisse) und Art. 38 Abs. 1 IPRG (Namensänderung) bejaht. Hingegen hat das
Obergericht die Verbindung der Klage auf Feststellung des Geschlechtswechsels
mit der Bewilligung zur Vornamensänderung ausgeschlossen. Da gemäss Art. 30
Abs. 1 ZGB zur Namensänderung die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig sei,
habe die Erstinstanz in diesem Punkt die sachliche Zuständigkeit zu Recht
verneint.

2.1 Soweit mit dem angefochtenen Entscheid die internationale bzw. örtliche
Zuständigkeit zur Behandlung der Klage auf Feststellung der Geschlechtsänderung
bejaht wird, handelt es sich um einen selbständig eröffneten, positiven Vor-
bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG (BGE
5A_768/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ficht diesen nicht
an, und er hätte auch kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal das Obergericht insoweit
seinem Rechtsbegehren entsprochen hat.

2.2 Wird mit der Verneinung einer Zuständigkeit das Verfahren abgeschlossen,
liegt ein Endentscheid vor (Art. 90 BGG; BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631).
Vorliegend hat das Obergericht die sachliche Zuständigkeit des Richters zur
Bewilligung der Namensänderung für den Fall verneint, dass die Statusklage
gutgeheissen bzw. die Geschlechtsänderung festgestellt wird. Nur für diesen
Fall ist die sachliche Zuständigkeit umstritten. Für den Fall, dass die
Statusklage abgewiesen wird bzw. der Beschwerdeführer männlichen Geschlechts
bleibt, ist unstrittig, dass nicht der Richter, sondern einzig die
Kantonsregierung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB zur Behandlung eines allfälliges
Gesuch um Bewilligung der Namensänderung zuständig wäre. Der Ausgang der
Statusklage ist allerdings offen, denn das Obergericht hat die Sache zur
materiellen Behandlung an die Erstinstanz zurückgewiesen. Die Frage, ob es
zulässig sei, die allfällige Feststellung der Geschlechtsänderung mit der
Bewilligung zur Vornamensänderung zu verbinden, wird daher mit dem
angefochtenen Entscheid nicht in einer Weise entschieden, die
verfahrensabschliessenden Charakter hat. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liegt daher kein Endentscheid gemäss Art. 90 BGG vor. Der
angefochtene Entscheid kann auch nicht unter Art. 92 BGG fallen, da diese Vor-
bzw. Zwischenentscheide später nicht mehr angefochten werden können (Abs. 2).
Dies macht bei tatsächlicher und definitiver Bejahung der Zuständigkeit aus
verfahrensökonomischen Gründen einen Sinn (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.1 S. 631),
nicht aber bei einem negativen Zuständigkeitsentscheid, der das Verfahren - wie
hier - nicht abschliesst, d.h. ohne dass sicher ist, ob sich die Frage der
Unzuständigkeit überhaupt stellt.

2.3 Soweit das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid die sachliche
Zuständigkeit des Richters zur Bewilligung der Namensänderung für den Fall
verneint hat, dass die Statusklage gutgeheissen bzw. die Geschlechtsänderung
festgestellt wird, handelt es sich um einen anderen selbständig eröffneten Vor-
bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Beschwerdeschrift wird
in keiner Weise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid dem
Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133
III 629 E. 2.3 und 2.4 S. 632 ff.). Der Beschwerdeführer kann im Fall, dass die
Klage auf Feststellung der Geschlechtsänderung gutgeheissen und die sachliche
Zuständigkeit zur Bewilligung zur Vornamensänderung verneint wird, den
Beschluss vom 5. Dezember 2008 nach Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten.

3.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten
werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante