Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.612/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_612/2009

Urteil vom 4. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Hollenstein,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde R._________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Rudolf Ziegler,

Gegenstand
Ordnungsbusse wegen Nichtbefolgens einer Besuchsrechtsregelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts (Kammer III) des Kantons
Schwyz vom 9. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern des 1998 geborenen
Sohnes C.________. Das Kind untersteht der elterlichen Sorge von A.________
(Mutter); B.________ ist ein begleitetes Besuchsrecht (am ersten und dritten
Sonntag im Monat von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr) zugesprochen. In ihrem Beschluss
vom 3. September 2007 verpflichtete die Vormundschaftsbehörde R.________ die
beiden Eltern - namentlich im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts - zur
Zusammenarbeit mit der für C.________ eingesetzten Beiständin. A.________ wurde
aufgefordert, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum Vater
beeinträchtigen könnte, C.________ angemessen auf die Besuche beim Vater
vorzubereiten und den Sohn jeweils rechtzeitig bei der Pro Juventute in
S.________ abzugeben. Ausserdem wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ein
Nichtbefolgen der erwähnten Anordnungen mit Strafanzeige im Sinne von Art. 292
StGB geahndet werden würde.
Eine von A.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 22. Januar 2008 ab, wobei er A.________ zusätzlich für jeden nicht
erfüllten Besuchstag eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- während maximal 90 Tagen
androhte. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte den regierungsrätlichen
Beschluss mit Entscheid vom 17. April 2008.
A.________ führte gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Beschwerde an das
Bundesgericht. Mit Urteil vom 23. Dezember 2008 (5A_341/2008) hob die
erkennende Abteilung den angefochtenen Entscheid (wegen Missachtung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör) insofern auf, als sie die Sache zu neuer
Entscheidung hinsichtlich der angedrohten Ungehorsamsstrafe und Ordnungsbusse
an die kantonale Instanz zurückwies.
In seinem neuen Entscheid vom 5. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz die gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. Januar 2008
erhobene Beschwerde erneut ab, soweit es darauf eintrat. Der Entscheid blieb
unangefochten.

B.
Mit der Begründung, B.________ sei verweigert worden, am 15. März 2009 das ihm
zustehende Besuchsrecht gegenüber C.________ auszuüben, auferlegte die
Vormundschaftsbehörde R.________ A.________ am 27. März 2009 eine Ordnungsbusse
von Fr. 300.--. Gleichzeitig wurde beschlossen, gegen A.________ wegen
Nichtbefolgens der am 3. September 2007 verfügten Besuchsrechtsregelung beim
zuständigen Bezirksamt Strafanzeige im Sinne von Art. 292 StGB einzureichen.
Die von A.________ gegen den vormundschaftsbehördlichen Entscheid vom 27. März
2009 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons
Schwyz am 9. Juli 2009 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit einer als Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 14. September 2009
verlangt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Ordnungsbusse und Frist zu deren Bezahlung) des
vormundschaftsbehördlichen Beschlusses vom 27. März 2009 seien aufzuheben.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin verlangt die vollumfängliche Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids (Abweisen der gegen den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde vom 27. März 2007 erhobenen Beschwerde sowie Kosten- und
Entschädigungsfolgen). Ihren weiteren Anträgen ist zu entnehmen, dass sie die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vormundschaftsbehördlichen
Beschlusses anstrebt, worin ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 300.-- auferlegt und
für deren Bezahlung eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden war. Nicht in
Frage gestellt wird dagegen der Entscheid der Vormundschaftsbehörde, beim
Bezirksamt gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige zu erheben.

2.
Die Auferlegung einer Ordnungsbusse hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Hier
steht sie in engem Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren, so dass
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b
BGG). Der in einem Fall der vorliegenden Art für eine solche Beschwerde
erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist
bezüglich der der Beschwerdeführerin auferlegten Ordnungsbusse nicht gegeben.
In Betracht fällt damit einzig die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde, zumal
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG geltend gemacht wird. Als Verfassungsbeschwerde hat die
Beschwerdeführerin ihre Eingabe - mit der sie eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) rügt - denn auch bezeichnet.

3.
3.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Nach der gemäss Art. 117 BGG auch für
dieses Verfahren geltenden Bestimmung von Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das
Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Bei der
Willkürrüge (Art. 9 BV) ist in der erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit
Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem
Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f. mit Hinweisen).

3.2 Nach Art. 118 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht (auch im Falle der
subsidiären Verfassungsbeschwerde) seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur
dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), d.h. gegen verfassungsmässige
Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst. Wird eine
willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist darzutun,
inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe
oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1
S. 398 mit Hinweisen).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass C.________s Beiständin die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Februar 2009 um einen Termin für ein
persönliches Gespräch mit dem Kind zur Vorbereitung der Besuchsrechtsausübung
durch den Vater ersucht habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 27.
Februar 2009 geantwortet und erklärt, D.________, praktischer Arzt, bei dem
C.________ sich in medizinischer Behandlung befinde, werde alles unternehmen,
damit das Besuchsrecht wahrgenommen werden könne. Anfang März 2009 sei der
Beschwerdeführerin sodann eine Kopie der Anmeldung zum begleiteten Besuchstag
bei der Pro Juventute zugestellt worden. Mit Schreiben vom 6. März 2009, das
die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben (erst) am 11. März 2009 erhalten
habe, sei sie vom Gemeinnützigen Frauenverein S.________, der für die Pro
Juventute die begleiteten Besuchstage organisiere und durchführe, aufgefordert
worden, C.________ am 15. März 2009 (dritter Sonntag des Monats) um 13.30 Uhr
nach S.________ zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe dem Gemeinnützigen
Frauenverein S.________ alsdann durch Schreiben vom 12. März 2009 mitgeteilt,
dass sie zu einer Terminkoordination nicht kontaktiert worden und auch nicht
ordentlich informiert worden sei, dass, wie schon seit längerer Zeit feststehe,
sie und C.________ am fraglichen Wochenende abwesend sein würden und dass aus
medizinischen Gründen das Kind zur Zeit nicht in der Lage sei, das begleitete
Besuchsrecht wahrzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hebt in seiner weiteren Begründung hervor, die
Beschwerdeführerin habe seit langem gewusst, dass der erste und der dritte
Sonntag im Monat Besuchstage seien; eine Terminkoordination mit den Behörden
sei deshalb gar nicht notwendig gewesen. Die Vorinstanz hält der
Beschwerdeführerin vor, dass sie nach ihren eigenen Erklärungen seit längerer
Zeit von ihrem anderen Termin am fraglichen Wochenende gewusst habe und deshalb
genügend Zeit gehabt hätte, mit dem Kindsvater einen anderen Besuchstermin zu
vereinbaren und von sich aus die Vormundschaftsbehörde davon zu
benachrichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verhinderung mit
gesundheitlichen Schwierigkeiten bei C.________ begründe, habe sie unterlassen,
rechtzeitig ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hatte (erst) im vorinstanzlichen Verfahren ein vom
13. März 2009 datiertes ärztliches Zeugnis eingereicht, worin D.________,
praktischer Arzt, bestätigte, dass es C.________ aus medizinischen Gründen
nicht möglich gewesen sei, in der Zeit vom 4. Februar bis 30. April 2009 dem
Besuchsrecht Folge zu leisten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag
dieses Schriftstück das Nichterscheinen zum Besuchstermin vom 15. März 2009
nicht zu entschuldigen. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. März 2009
seien in erster Linie terminliche Gründe angeführt worden, was Ziffer 3 (des
Schreibens), wonach C.________ das Besuchsrecht (auch) aus medizinischen
Gründen nicht wahrnehmen könne, zumindest als fragwürdig erscheinen lasse. Aus
einer Aktennotiz des Sozialdienstes R.________ vom 2. April 2009 gehe ausserdem
hervor, dass D.________ bis zu jenem Tag kein Arztzeugnis für C.________
ausgestellt habe. Das eingereichte Zeugnis dieses Arztes trage jedoch das Datum
vom 13. März 2009, so dass es mit grösster Wahrscheinlichkeit erst nachträglich
erstellt und rückdatiert worden sei. Letzteres ergebe sich auch aus dem
Wortlaut des Zeugnisses, wonach es C.________ nicht möglich gewesen sei
(Vergangenheitsform), dem Besuchsrecht Folge zu leisten.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der
Auslegung des von ihr eingereichten Arztzeugnisses die Aktennotiz des
Sozialdienstes vom 2. April 2009 beizog, die sich "nicht durch übermässige
Präzision bzw. Sorgfalt" auszeichne, und daraus unhaltbare Schlüsse gezogen
habe. Laut Aktennotiz solle an jenem Tag D.________ (die Beiständin) angerufen
haben, wogegen der vormundschaftsbehördlichen Stellungnahme vom 20. Mai 2009 zu
entnehmen sei, dass es sich um ein Telefonat der Beiständin an den Arzt
gehandelt habe. Die von der Vorinstanz angerufene Aktennotiz sei offensichtlich
falsch.
In der erwähnten - von der Beiständin E.________ erstellten - Aktennotiz vom 2.
April 2009 wurde festgehalten, D.________ habe angerufen und erklärt, er möchte
sich nicht instrumentalisieren lassen, die Rechtslage sei ja klar, B.________
und C.________ hätten Anrecht auf Besuche; auf Nachfrage (der Beiständin) habe
er verneint, ein ärztliches Zeugnis ausgestellt zu haben. In der von der
Beschwerdeführerin angesprochenen Vernehmlassung führte die
Vormundschaftsbehörde (ohne Hinweis auf ein Telefonat bzw. ohne Angaben zur
anrufenden Person) aus, D.________ solle am 2. April 2009 auf Nachfrage der
Beiständin erklärt haben, er habe kein Zeugnis ausgestellt, ein solches sei
nicht verlangt worden. Diese Ausführungen stehen zur Aktennotiz nicht in
Widerspruch. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stossen mithin ins Leere. Im
Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, was sich aus der geltend gemachten
Ungereimtheit hätte ableiten lassen sollen.

5.2 Als unhaltbar bezeichnet die Beschwerdeführerin die vom Verwaltungsgericht
aus dem ärztlichen Zeugnis vom 13. März 2009 gezogenen Schlüsse: In ihrem
spitzfindigen Bemühen, eine Begründung für ihre aktenwidrige Spekulation (über
die Urheberschaft des Zeugnisses) zu finden, habe die Vorinstanz "übersehen",
dass die Aussagen des Arztes sich (auch) auf die Zeit ab dem 4. Februar 2009
bezogen hätten, so dass die Verwendung der Vergangenheitsform durchaus
angebracht gewesen sei. Weiter wird ausgeführt, die Vorinstanz äussere sogar
mit unverhohlener Voreingenommenheit und ohne nähere Abklärungen den Verdacht,
das ärztliche Zeugnis könnte gar nicht von D.________ verfasst worden sein.
Diese Vorbringen sind in einem Ton gehalten, der es rechtfertigt, die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 42 Abs. 6 BGG
ungebührliche Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden können. In der
Sache mag sodann zugestanden werden, dass die Vergangenheitsform im Arztzeugnis
sich damit erklären lässt, dass die medizinisch begründete Unfähigkeit
C.________s, dem Besuchsrecht Folge zu leisten, sich auf eine eine gewisse Zeit
zurückreichende Dauer erstreckte. Andererseits ist jedoch zu bemerken, dass das
Zeugnis ein Datum trägt, das nur zwei Tage vor dem in Frage stehenden
Besuchstag zurücklag, und die gewählte Zeitform aus dieser Sicht erstaunt. Das
Zeugnis hätte eigentlich (auch) in der Zukunftsform abgefasst werden sollen.
Von grösserer Bedeutung ist bei der Würdigung der Verhältnisse indessen die
Aussage des Arztes vom 2. April 2009, er habe kein Zeugnis ausgestellt. Die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe keinen
schlüssigen Grund für das Nichtwahrnehmen des Besuchstermins vorzutragen
vermocht, ist unter den festgehaltenen Gegebenheiten auf jeden Fall nicht
willkürlich. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind rein appellatorischer
Natur.

5.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, dem Verwaltungsgericht sei es bei
seiner Argumentation zum Arztzeugnis offenbar selbst nicht ganz wohl gewesen,
habe es doch zusätzlich erklärt, der Arzt verkenne, dass die Besuche jeweils
unter fachkundiger Begleitung stattfänden; diese auf der Aktennotiz des
Sozialdienstes vom 2. April 2009 beruhende Einschätzung stehe aber in klarem
Widerspruch zu den übrigen Akten.
Inwiefern die beanstandete Feststellung des Verwaltungsgerichts bzw. deren
Korrektur einen Einfluss auf die Frage einer Rechtfertigung des Verhaltens der
Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts vom 15. März 2009 haben soll,
wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist in
diesem Punkt daher von vornherein nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass das Verwaltungsgericht
bei der Prüfung der Frage, ob allenfalls Entlastungsgründe für das Verhindern
des Treffens vom 15. März 2009 zwischen C.________ und seinem Vater vorgelegen
hätten, darauf hingewiesen habe, in ihrem Schreiben vom 12. März 2009 seien die
gesundheitlichen Schwierigkeiten des Kindes erst an dritter Stelle angeführt
worden. Soweit die Vorinstanz den für eine Hinderung am Erscheinen zum
Besuchstermin geltend gemachten medizinischen Gründen ein geringeres Gewicht
beimass als den übrigen angeführten Punkten (fehlende Terminkoordination
seitens der Behörden; Wahrnehmen eines anderweitigen Termins), sind die
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die vorinstanzliche Würdigung
der Verhältnisse als willkürlich erscheinen zu lassen. Auch sonst ist nicht
dargetan, dass angesichts der nach dem Gesagten verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Auferlegung der Ordnungsbusse
verfassungswidrig wäre.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Höhe richtet sich gemäss Art. 65 Abs.
2 BGG unter anderem nach der Art der Prozessführung. Das in der Beschwerde
Vorgebrachte bewegt sich an der Grenze der Mutwilligkeit und zeugt von der
fehlenden Einsicht der Beschwerdeführerin in ihre Pflicht, vorbehaltlos zur
Ausübung des dem Kindsvater zustehenden Besuchsrechts Hand zu bieten. Die
Haltung der Beschwerdeführerin gefährdet das Wohl von C.________ in höchstem
Masse und ruft die Behörden auf, (wie bisher) entschieden einzugreifen. In
prozessualer Hinsicht rechtfertigt die Art der Beschwerdeführung eine Erhöhung
der Gerichtskosten. Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
bei mutwilliger Prozessführung Ordnungsbussen an Partei und Vertreter auferlegt
werden können (Art. 33 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des
Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Gysel