Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.607/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_607/2009

Urteil vom 16. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Aberkennung einer Forderung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009 des
Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009
des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers
gegen einen erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid (ohne Kostenfolgen
erfolgte Abschreibung einer von der Beschwerdegegnerin zurückgezogenen
Aberkennungsklage gegen den Beschwerdeführer über 3,8 Millionen Franken) ebenso
wenig eingetreten ist wie auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde
entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers, diesem die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert und auf die Erhebung von Kosten für das
kantonsgerichtliche Verfahren verzichtet hat,

in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete, jedoch weder näher spezifizierte noch
nachgewiesene Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit während "unbestimmter Zeit" die
(sinngemäss beantragte) Verfahrenssistierung nicht rechtfertigt, zumal nach
Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerdeschrift ohnehin nicht verbessert
werden könnte,
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Juli 2009 erwog, soweit sich die
Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensabschreibung und den
Kostenverzicht richte, erweise sich diese bereits mangels
Rechtsschutzinteresses als unzulässig, im Übrigen sei darauf mangels
Streitwertes nicht einzutreten, sodann erweise sich die als
Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelte Eingabe, soweit mit ihr die angebliche
Befangenheit des erstinstanzlichen Richters und die Nichtzusprechung einer
Parteientschädigung gerügt werde, mangels rechtsgenüglicher Begründung als
unzulässig, schliesslich habe der Beschwerdeführer in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit seiner Eingabe keinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden
Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juli
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann