Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.606/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_606/2009

Urteil vom 30. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Lastenbereinigung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 27. August 2009.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen
die Verfügung vom 27. August 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem
Beschwerdeverfahren betreffend Lastenbereinigung) abgewiesen und der
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung
zuerkannt hat,

in Erwägung,
dass das Kassationsgericht in der Verfügung vom 27. August 2009 erwog, die
Nichtigkeitsbeschwerde genüge kaum den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff.
3 ZPO/ZH an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb die
voraussichtlich geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verleihung
der aufschiebenden Wirkung sprächen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann
(Art. 98 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Kassationsgerichts
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 27. August 2009
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann