Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.602/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_602/2009

Urteil vom 12. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kreis,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Vormundschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St.
Gallen, Abteilung V, vom 17. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1979 geborene X.________ war in der Zeit von März 2001 bis Mai 2009
aufgrund fürsorgerischer Freiheitsentziehung mehrmals in der Psychiatrischen
Klinik A.________ bzw. in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK)
B.________ interniert; die Diagnose der Klinik lautete auf paranoide
Schizophrenie. Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig und bezieht seit dem 1.
März 2002 eine ganze IV-Rente.
A.b Im Hinblick auf die Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen beauftrage die
Vormundschaftsbehörde Y.________ am 13. Mai 2008 den forensischen Dienst der
KPK B.________ mit einer weiteren Begutachtung von X.________. In ihrem
Gutachten vom 30. Juni 2008 stellten Dr. med. C.________ und Dr. med.
D.________ fest, X.________ leide an einer Geisteskrankheit in Form einer
chronischen Psychose, sei infolge dieser Störung dauernd nicht in der Lage,
einen Grossteil seiner Angelegenheiten selbst zu besorgen, und bedürfe daher zu
seinem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge im Rahmen einer
Vormundschaft.

B.
Nach Anhörung des Betroffenen durch den Präsidenten und den Sekretär
entmündigte die Vormundschaftsbehörde Y.________ am 5./8. September 2008
X.________ gestützt auf Art. 369 ZGB und bestellte ihm einen Vormund. Die gegen
diesen Beschluss eingereichte öffentlich-rechtliche Klage wies die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. August
2009 ab (Ziff. 1), auferlegte X.________ die Verfahrenskosten, wobei auf deren
Erhebung infolge der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet wurde (Ziff. 2).
Ferner setzte diese Instanz die Entschädigung des am 16. September 2008
bestellten amtlichen Rechtsbeistands fest (Ziff. 3).

C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2009 an das
Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, die Ziffern 1 und 2 des Entscheides
der Verwaltungsrekurskommission vom 17. August 2009 und den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde Y.________ vom 5./8. September 2008 aufzuheben; von der
Entmündigung sei abzusehen, eventuell eine mildere Massnahme anzuordnen.
Eventuell seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheides der
Verwaltungsrekurskommission sowie der Beschluss der Vormundschaftsbehörde
aufzuheben und sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege.
Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit
Präsidialverfügung vom 22. September 2009 abgewiesen worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonaler Endentscheid über die Entmündigung einer
erwachsenen Person (Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um eine Zivilsache im
Sinn von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG nicht vermögensrechtlicher Natur.
Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG).
Dass es sich bei der letzten kantonalen Instanz, der
Verwaltungsrekurskommission, nicht um ein oberes kantonales Gericht gemäss Art.
75 Abs. 2 BGG handelt, schadet nicht, zumal die eidgenössische
Zivilprozessordnung noch nicht in Kraft getreten ist (Art. 130 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2)
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG, vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
die Anwendung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) frei.

1.3 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren
unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42
Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und
warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749; 5A_92/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3). Verfassungsverletzungen werden nur
geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Aufgrund
des für behauptete Verfassungsverletzungen geltenden Rügeprinzips sind neue
rechtliche Vorbringen unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640). Wird eine
Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt
werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und
inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein
appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der
Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz
habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen
und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Unter Vormundschaft gehört eine mündige Person, die infolge Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem
Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit
anderer gefährdet (Art. 369 Abs. 1 ZGB). In welchem Zustand sich eine Person
befindet und wie sich dieser Zustand auf ihr Denken, Wollen und Handeln
auswirkt, sind Tatfragen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 91 zu Art.
369 ZGB). Ob ein ärztlich festgestellter Zustand unter den Begriff der
Geisteskrankheit oder -schwäche im Sinne des Gesetzes fällt und ob die
Vorinstanz von einem zutreffenden Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit
ausgegangen ist, stellen demgegenüber Rechtsfragen dar (BGE 81 II 263; 82 II
274 E. 2; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 93 zu Art. 369 ZGB), die grundsätzlich der
freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Indessen beruht die Antwort
auf die Fragen, ob bei einer Person die für eine Entmündigung vorausgesetzte
besondere Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob die Entmündigung als
verhältnismässig im Sinne der Zwecktauglichkeit und der Zweckangemessenheit
erscheint, letztlich auf gerichtlichem Ermessen, zumal die einzelnen
Schutzbedürfnisse im Gesetz nur unbestimmt umschrieben sind (Schnyder/ Murer,
a.a.O., N. 264 des System. Teils vor Art. 360-397 ZGB) und die
Verhältnismässigkeit der vormundschaftlichen Massnahme nur in Würdigung der
gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann (Martin
Stettler, Droit civil I, Représentation et protection de l'adulte, 4. Aufl.
1997, N. 80 S. 44).
Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an sich
frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder aber wenn
Umstände nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden
müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn
sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 128 III 428 E. 4 S. 432; Urteil 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E.
4a und 4b, betreffend Schutzbedürfnis und Verhältnismässigkeit).

3.
3.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich in tatsächlicher Hinsicht entnehmen,
dass der Beschwerdeführer laut dem im Hinblick auf die Anordnung
vormundschaftlicher Massnahmen in Auftrag gegebenen Gutachten vom 30. Juni 2008
an einer chronischen Psychose leidet. Die Verwaltungsrekurskommission hält im
Weiteren dafür, der Beschwerdeführer habe im Untersuchungsgespräch zwar die
Fragen korrekt aufgefasst, diese aber eigenlogisch und umschweifig beantwortet,
wobei die Inhalte seiner Antworten durch paranoides Erleben geprägt gewesen
seien. Er habe die Umstände, die zur Klinikeinweisung geführt hätten, derart
diffus geschildert, dass sie kaum zu verwerten gewesen seien. Nach Aussagen des
Beschwerdeführers habe ein Nachbar behauptet, er habe dessen Parkett gestohlen.
Der Beschwerdeführer bezeichnete sich als Supermann, da er ein auf dem Kopf
stehendes Dreieck auf der Brust trage. Befremdend wirke das Verhalten des
Beschwerdeführers auch deshalb, weil er am 18. Februar 2009 eine rund 22 kg
schwere Steinkugel aus seiner im achten Stock gelegenen Wohnung auf die Strasse
geworfen habe. Von der Polizei zu diesem Vorfall befragt, habe er angegeben,
die Steinkugel geworfen zu haben, weil andere immer wieder die Türen
zugeschlagen oder gehämmert hätten. Die Kommission gelangte zum Schluss, der
Beschwerdeführer zeige psychische Störungszeichen, die auch für den besonnenen
Laien grob befremdend wirkten und ein erhebliches Ausmass aufwiesen, weshalb
von einer Geisteskrankheit im Sinn von Art. 369 ZGB auszugehen sei.

3.2 Die Kommission hat damit den relevanten Begriff der Geisteskrankheit
zutreffend umschrieben und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
bundesrechtskonform gewürdigt (dazu: BGE 118 II 254 E. 4a S. 261). Der
Beschwerdeführer bestreitet weder den festgestellten Gesundheitszustand noch
den von der Kommission verwendeten Begriff der Geisteskrankheit. Auf diese
Punkte ist daher nicht weiter einzugehen. Er macht aber zusammengefasst
geltend, die Kommission gehe willkürlich davon aus, er besitze keine
Krankheitseinsicht und die Krankheit werde nicht hinreichend beherrscht. Mit
diesen Ausführungen kritisiert er jedoch im Ergebnis nicht den
Krankheitsbegriff und die Schlussfolgerung, es liege eine Geisteskrankheit im
Sinn von Art. 369 ZGB vor. Vielmehr wird damit darzulegen versucht, das
Krankheitsbild sei nicht derart, dass eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art.
369 ZGB anzunehmen sei. Darauf ist Rahmen der Behandlung dieses Punktes
zurückzukommen.

4.
4.1 Die Kommission hat im weiteren erwogen, der psychische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers bedürfe einer ständigen Beobachtung, gelte es doch
sicherzustellen, dass er die begonnene psychiatrische Behandlung mit Medikation
weiterführe, auf die er wegen des chronischen Verlaufs seiner schweren
psychischen Krankheit angewiesen sei und mit der künftige Zwangseinweisungen
des Beschwerdeführers und eine soziale Isolation verhindert werden könnten.
Andernfalls müsse mit einer Zunahme der Frequenz und Schwere seiner
psychotischen Schübe gerechnet werden, die das Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber der Umgebung untragbar mache. Bei ungenügender Medikamenteneinnahme
bestehe die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Um dies zu
verhindern, bedürfe der Beschwerdeführer einer Bezugs- und Ansprechperson, die
seine Gesundheit im Auge behalte und überwache und ihm mit Rat und Tat zur
Seite stehe, durch regelmässige Kontakte einen Rückfall in einen psychotischen
Schub rechtzeitig erkennen und entsprechend auf den Beschwerdeführer einwirken
könne.
Der Beschwerdeführer weise laut einem Auszug aus dem Betreibungsregister 26
offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 40'976.10 auf, womit sich auch nicht
sagen lasse, er habe seine Finanzen im Griff, sodass er auch in finanzieller
Hinsicht auf Unterstützung angewiesen sei. Schliesslich sei dem
Beschwerdeführer aufgrund seines von der Krankheit geprägten Verhaltens die
Wohnung gekündigt worden; er wohne nunmehr wieder bei seiner Mutter. Der
Beschwerdeführer sei demnach nicht in der Lage, längerfristig allein in einer
Wohnung zu bestehen, und verfüge überdies über kein tragfähiges soziales Netz,
zumal ihn laut den Akten weder seine Mutter noch sein Bruder unterstützen
könnten. Eine soziale Integration und eine sinnvolle Beschäftigung fehlten. Da
die chronische Erkrankung laut Gutachten bereits seit 13 Jahren bestehe und
keine Heilungsaussichten bestünden, liege eine dauernde Schutzbedürftigkeit
vor.

5.
5.1.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Kommission gehe
willkürlich davon aus, er besitze keine Krankheitseinsicht und die Krankheit
werde nicht hinreichend beherrscht. Die intensive stationäre Behandlung habe
Früchte getragen; er werde überdies stationär mit Fluanxol (Depotspritze)
behandelt und komme der Behandlungspflicht freiwillig nach und es sei nicht
davon auszugehen, dass er das Medikament absetze. Schliesslich sei er mit dem
erreichten 30. Altersjahr vernünftiger und einsichtiger geworden. Der
Beschwerdeführer ersucht in diesem Zusammenhang um Abnahme weiterer Beweise,
namentlich um Einvernahme des behandelnden Arztes.
Aus dem beigezogenen Gutachten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer
nunmehr behauptete Krankheitseinsicht nicht gegeben ist, hat doch der
Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter erklärt, er werde die Medikation
später wieder absetzen. Die Kommission hat das Gutachten als glaubwürdig und
schlüssig erachtet. Dass der Beschwerdeführer derzeit infolge der
durchgeführten Behandlung gesundheitlich stabil ist, belegt die
Krankheitseinsicht noch keineswegs, zumal die Behandlung erst seit Juni 2009
andauert und der Beschwerdeführer anlässlich früherer Behandlungen das
Medikament nach einer gewissen Zeit absetzte. Dass die Krankheit derzeit
beherrscht wird, ist somit Folge der Medikamenteneinnahme und trifft dann nicht
mehr zu, wenn das Medikament abgesetzt wird. Der Beschwerdeführer beantragt in
diesem Zusammenhang die Abnahme weiterer Beweise. Dabei verkennt er jedoch,
dass das Bundesgericht nicht selbst Beweise abnimmt, um den Sachverhalt
festzustellen oder den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu ergänzen
(BGE 133 IV 293 E. 3.4). Auf den offensichtlich unzulässigen Beweisantrag ist
somit nicht einzutreten.
5.1.2 Mit Bezug auf das von der Vorinstanz festgestellte Bedürfnis nach einer
Beobachtung seines Gesundheitszustands führt der Beschwerdeführer aus, er habe
mit dem ihn ambulant behandelnden Arzt eine vertauensvolle Beziehung aufgebaut.
Durch die Behandlung mit Fluanxol durch Abgabe einer Depotspritze habe man
einen für ihn gut verträglichen Weg gefunden und die Kooperation mit dem Arzt
verlaufe gut. Die von der Vorinstanz erwähnten Verlustscheine seien älteren
Datums. Er habe seine finanziellen Verhältnisse nun im Griff und es seien keine
neuen Schulden entstanden. Sodann sei er auch in der Lage, seine
Wohnungssituation selber zu lösen, wie er dies bereits früher getan habe.
Ferner unternehme er Wanderungen in der Natur und gehe daher einer sinnvollen
Beschäftigung nach. Schliesslich liege auch keine dauernde Schutzbedürftigkeit
vor.
5.1.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen zu diesem Punkt
über weite Strecken nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinander, sondern zeigt aufgrund eigener Tatsachenbehauptungen auf, weshalb
seiner Ansicht nach keine dauernde Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Darauf ist
von vornherein nicht einzutreten (E. 1.3). Im Übrigen aber sind die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht geeignet aufzuzeigen, dass die von der Vorinstanz
bejahte Schutzbedürftigkeit nicht gegeben sei:
Im vorliegenden Fall trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr
ambulant mit einer Depotmedikation behandeln lässt. Abgesehen davon, dass die
Behandlung erst seit dem 3. Juni 2009 und somit erst eine relativ kurze Zeit
dauert, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nach
dem im laufenden Verfahren eingeholten Gutachten als krankheits- und
behandlungsuneinsichtig gilt und aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in
der Lage ist, die an ihn gestellten Forderungen zu erfüllen. Insbesondere hat
er anlässlich früherer Behandlungen die Medikamente eigenwillig abgesetzt.
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nunmehr 30 Jahre alt geworden
ist. Es besteht mit anderen Worten die Gefahr, dass er in Krisensituationen die
erforderliche Behandlung aus eigenen Stücken absetzt und so wieder zwangsweise
in eine Anstalt eingewiesen werden muss. Insoweit kann nicht gesagt werden, es
liege keine Schutzbedürftigkeit vor.
Im angefochtenen Entscheid wird nicht verhehlt, dass der Beschwerdeführer in
letzter Zeit recht sorgfältig mit seinem Geld umgegangen ist. Dennoch geht das
Gutachten davon aus, dass er zur Besorgung seiner finanziellen Verhältnisse der
Hilfe bedarf, zumal er dazu neigt, seinen Verwandten Geld abzugeben, obwohl er
selbst Mühe bekundet, die anfallenden Rechnungen zu begleichen und sein
tägliches Leben zu finanzieren. Schliesslich braucht der Beschwerdeführer auch
Unterstützung in der Suche nach einer passenden Wohnung. Die gegenteilige
Behauptung des Beschwerdeführers erschöpft sich in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen
Urteils. Was die Dauer der Schutzbedürftigkeit anbelangt, geht der
Beschwerdeführer nicht auf die Argumentation der Vorinstanz ein, wonach die
psychische Störung bereits 13 Jahre andauert. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Insgesamt kann der Kommission somit nicht vorgeworfen
werden, sie habe in Verletzung von Bundesrecht eine dauernde
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht.

6.
6.1 Die Kommission hat im Weiteren dafürgehalten, es bestünden konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Sicherheit
anderer darstelle. Er habe am 18. Februar 2009 eine 22 kg schwere Steinkugel
vom Balkon im achten Stock auf den Hausvorplatz geworfen und damit zwei auf der
Strasse stehende Personen gefährdet. Bei der Hausdurchsuchung seien eine
weitere Steinkugel und ein Samuraischwert sichergestellt worden. Im Gutachten
werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb eines
Krankheitsschubes die Sicherheit anderer nicht gefährde. Bei einem
entsprechende Schub könne es aber aufgrund von wahnhaftem Erleben zu einer
Gefährdung anderer Personen kommen. Da er jeweils früher die Medikamente
abgesetzt habe und ein entsprechendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden
könne, sei die Gefährdung Dritter bzw. ein entsprechendes Schutzbedürfnis
Dritter gegeben.

6.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich in seiner Eingabe im Wesentlichen, in
unzulässiger Weise eine andere Sicht der Ereignisse zu schildern. Darauf ist
nicht einzutreten. Die Kommission ist aufgrund des Gutachtens, das sie als
glaubwürdig und schlüssig betrachtet hat, zum Ergebnis gelangt, es liege eine
entsprechende Drittgefährdung vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang die Abnahme weiterer Beweise beantragt, kann auf bereits Gesagtes
(E. 4.2.1 hiervor) verwiesen werden. Auf die unzulässigen Beweisanträge ist
nicht einzutreten. Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer
schutzbedürftig ist und deswegen der persönlichen Fürsorge bedarf (E. 4). Ein
Grund für die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme ist damit
ungeachtet des Umstandes gegeben, ob einer Gefährdung Dritter besteht oder
nicht.

7.
7.1 Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme anbelangt, so
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Entmündigung gestalte sich
als zweckuntaugliche Massnahme, um der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers
und der Sicherheitsbedürfnis Dritter zu entsprechen. Hierfür genüge eine
fürsorgerische Freiheitsentziehung.

7.2 Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung um die schwerste vormundschaftliche Massnahme handelt, da
sie die persönliche Freiheit des Betroffenen besonders stark tangiert. Art.
397a Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass diese Massnahme nur angeordnet werden darf,
wenn die erforderliche persönliche Fürsorge nicht anders als durch eine
Unterbringung in einer Anstalt gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall kann
nach bundesrechtskonformer Auffassung der Vorinstanz mit einer angepassten
Betreuung im Rahmen einer Entmündigung nach Art. 369 ZGB weitgehend
sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer gar nicht mehr in eine
gesundheitliche Lage gerät, die eine Einweisung unausweichlich erfordert. Der
Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht substanziiert, mit einer angepassten
persönlichen Betreuung durch einen Vormund lasse sich die Gefahr der Absetzung
der medizinischen Behandlung und damit ein erneuter fürsorgerischer
Freiheitsentzug sowie die daraus resultierende Drittgefährdung nicht verhindern
bzw. vermindern. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf
die Erwägungen der Vorinstanz ein, wonach eine mildere Massnahme
(Beistandschaft [Art. 392 ff. ZGB] und Beiratschaft [Art. 395 ZGB]) in seinem
Fall nicht infrage kommt. Auf die diesbezüglichen allgemeinen, sich nicht mit
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzenden Ausführungen
des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der am Verfahren beteiligten Vormundschaftsbehörde ist keine
Entschädigung zu entrichten.

9.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde hat sich von vornherein als
aussichtslos erwiesen, zumal der Beschwerdeführer über weite Strecken
unzulässige Rügen erhoben und auch sonst nichts Wesentliches vorgebracht hat,
was den gut begründeten Entscheid von Anfang an als bundesrechtswidrig
erscheinen liess. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Mitbeteiligten und der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden