Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.592/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_592/2009

Urteil vom 15. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau
(Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher
Aufsichts-
behörde), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend
Entmündigung auf eigenes Begehren.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009 des
Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. August 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftsbehörde als
zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde), das eine Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das
Bezirksamt Baden (in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer
Vormundschaft über die Beschwerdeführerin auf deren eigenes Begehren)
abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss Schreiben der Psychiatrischen Klinik
A.________ benötige die - laut den Angaben einer Oberärztin an einer ...
leidende - Beschwerdeführerin dringend des vormundschaftlichen Schutzes, die
Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, die per Ende Juni
2009 gekündigte Wohnung aufzulösen und eine realistische Alternative zu finden,
ausserdem sei sie sozial vollkommen isoliert und habe keinerlei Unterstützung,
die zum wiederholten Mal in einem fürsorgerischen Freiheitsentzug befindliche
Beschwerdeführerin habe gegen die Kündigung ihrer Wohnung ein Verfahren vor der
Mietschlichtungsstelle des Bezirksamts Baden anhängig gemacht, die Gefahr einer
Schädigung der Interessen der Beschwerdeführerin mangels eines adäquaten
vormundschaftlichen Schutzes überwiege deren Interesse an der aufschiebenden
Wirkung ihrer Beschwerde,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass ausserdem bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Vormundschaft zu bestreiten und eine
Beiratschaft zu fordern, weil diese Frage nicht Gegenstand des (auf die Frage
des Entzugs der aufschiebenden Wirkung beschränkten) Entscheids des
Obergerichts bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sein kann,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2009 verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau
und der Vormundschaftsbehörde B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann