Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.590/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_590/2009

Urteil vom 6. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer,
Beschwerdeführer 2 und 3 vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 als Mutter,

gegen

Gerichtspräsidium A.________,
mitbeteiligte Behörde.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (paulianische Anfechtung; Grundbuchberichtigung
usw.),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 15. Juni 2009 (ZR.2009.4).

Sachverhalt:

A.
A.a Die S.________ AG wurde im Jahre 1990 Eigentümerin des Schlosses
B.________. Am 11. Februar 2003 verkaufte sie es zusammen mit dem Inventar an
T.________, der seit 1991 und später mit seiner Lebenspartnerin X.________ und
den gemeinsamen Söhnen Y.________ und Z.________ (beide geb. 2002) darin wohnt.
T.________ schenkte das Schloss am 1. April 2003 seinen beiden Kindern. Einen
Teil seiner Fahrzeuge sowie gewisse andere Gegenstände hatte T.________ bereits
am 23. Mai 2002 an X.________ verschenkt.
A.b Am 8. Dezember 2003 wurde über die S.________ AG der Konkurs eröffnet. Die
Konkursmasse S.________ AG erhob mit Weisung des Friedensrichteramtes
A.________ vom 16. Juni 2004 (Klageschrift vom 11. Dezember 2006) Klage auf
Grundbuchberichtigung, Vindikation und paulianische Anfechtung gegen
T.________, X.________ sowie Y.________ und Z.________. Mit der Klage wurde
verlangt, es sei festzustellen, dass die Konkursmasse S.________ AG nach wie
vor Eigentümerin der Grundstücke des Schlosses B.________ sei. Ausserdem wurde
die Herausgabe von Inhaberschuldbriefen, des Schlossinventars, verschiedener
Fahrzeuge sowie eine monatliche Nutzungsentschädigung beantragt. Als
vorsorgliche Massnahmen wurden in diesem Prozess betreffend bestimmter
Grundstücke und Gegenstände verschiedene Vorkehren getroffen
(Verfügungsbeschränkung bzw. Beschlagnahmung).
A.c Am 13. Juli 2004 wurde auch über T.________ der Konkurs eröffnet. Mit
Säumnisweisung des Friedensrichteramtes A.________ vom 2. November 2006
(Klageschrift vom 26. Oktober 2007) erhoben 16 Gläubiger Anfechtungsklage gegen
X.________ sowie Y.________ und Z.________ und machten die ihnen (gemäss Art.
260 SchKG) abgetretenen Ansprüche nach Art. 285 ff. SchKG geltend.

B.
Mit Verfügung vom 19./20. Dezember 2008 wies das Gerichtspräsidium A.________
die Gesuche von X.________ sowie Y.________ und Z.________ um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung in den beiden gegen sie eingeleiteten
Prozessen ab.

C.
Gegen diese Verfügung erhoben X.________ sowie Y.________ und Z.________
Rekurs, welchen das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 15. Juni
2009 abwies.

D.
Mit Eingabe vom 11. September 2009 führen X.________ sowie Y.________ und
Z.________ Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeführer beantragen dem
Bundesgericht, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Eventuell sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchen
sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht schliesst am 1. Dezember 2009 ohne weitere Ausführungen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Rechtspflege in zwei Prozessen betreffend
Grundbuchberichtigung, Vindikation und paulianische Anfechtung verweigert
worden ist. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich
um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Im
vorliegenden Fall betrifft die unentgeltliche Rechtspflege
Grundbuchberichtigungs-, Vindikations- und paulianische Anfechtungsprozesse;
dabei geht es um Zivil- sowie Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 72
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG) und um Angelegenheiten mit einem Streitwert,
welcher den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich übersteigt. Ist somit gegen die Urteile in der Hauptsache die
Beschwerde in Zivilsachen zulässig, kann sie auch gegen den vorliegenden
Zwischenentscheid ergriffen werden.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG
auch das Verfassungsrecht gehört.

2.
2.1 Das Obergericht hat geprüft, ob die Beschwerdeführer bedürftig sind und ihr
Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Die Mutter (Beschwerdeführerin
1) sei mittellos. Die beiden Kinder seien jedoch nicht bedürftig. Zwar lasse
sich ihre fehlende Bedürftigkeit bzw. die Möglichkeit zur Finanzierung der
Prozesskosten nicht mit dem Auszug aus dem Schloss begründen. Die beiden Kinder
seien wohl Eigentümer des Schlosses, hingegen hätten sie keine Besitz- oder
Nutzungsrechte oder ein Wohnrecht daran, weil im Grundbuch ein lebenslängliches
Nutzniessungsrecht zu Gunsten von T.________ eingetragen sei. In den Prozessen
gehe es darum, sich gegen den Vorwurf, gar nicht rechtmässige Eigentümer zu
sein, wehren zu müssen. Wenn sich die Kinder, vertreten durch die Mutter,
welche den Zusammenbruch der S.________-Gruppe und des Privatkonkurses von
T.________ habe kommen sehen, auf den Standpunkt stellten, nur Eigentümer zu
sein, jedoch keinerlei Ansprüche auf Erträge zu haben, sei das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung rechtsmissbräuchlich. Sodann seien die Kinder
nicht bedürftig, weil ihr Vater T.________ seine Unterhaltsverpflichtung
erfüllen könnte, weshalb unerheblich sei, dass er die Zahlung nach Angaben der
Mutter eingestellt habe. Die Rechtsbegehren, mit welchen sich die
Beschwerdeführer den angehobenen Klagen widersetzen, seien im Weiteren ohnehin
als aussichtslos zu beurteilen.

2.2 Mit Bezug auf die Klage der Konkursmasse S.________ AG (betreffend
Grundbuchberichtigung, Vindikation, paulianische Anfechtung, Schadenersatz
sowie Nutzungsersatz; vgl. Lit. A.b) erwog das Obergericht, dass sich die
Beschwerdeführer kaum mit Aussicht auf Erfolg auf eine gültige Übertragung des
Schlosses von der S.________ AG auf T.________ (Kaufvertrag vom 11. Februar
2003) und anschliessend von T.________ auf die beiden Söhne (Schenkungsvertrag
vom 1. April 2003) berufen könnten. Da der Kaufvertrag eine Schenkung
simuliere, könne sich die Konkursmasse S.________ AG auf einen Verstoss gegen
die Formvorschriften (öffentliche Beurkundung) und die Ungültigkeit des
Vertrages sowie die fehlende Verfügungsmacht von T.________ berufen. Zudem sei
davon auszugehen, dass die Schenkung an die Söhne gestützt auf Art. 286 SchKG
beanstandet werden könne. Der Erwerb der Inhaberschuldbriefe sei ebenfalls
ungültig, weil er sich auf die beiden erwähnten, wirkungslosen Verträge stütze.
Die Beschwerdeführer würden sich sodann in aussichtsloser Weise gegen die
Forderung der Konkursmasse S.________ AG wehren, seit Konkurseröffnung eine
Entschädigung für die Bewohnung des Schlosses bezahlen müssen, da sie von
veränderten Verhältnissen ausgehen müssten. Der Anspruch gegenüber der Mutter
auf Herausgabe von bestimmten Gegenständen (Fahrzeuge, Schlossinventar, etc.)
habe Aussicht auf Erfolg, andernfalls wären die Voraussetzungen für den Erlass
von vorsorglichen Massnahmen (Beschlagnahme, etc.) während des Prozesses bzw.
für den Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2006 gar nicht gegeben;
demgemäss sei der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführer aussichtslos.

2.3 Mit Bezug auf die Anfechtungsklage der Abtretungsgläubiger im Konkurs
T.________ (vgl. Lit. A.c) hat das Obergericht festgehalten, dass die
einjährige Verdachtsfrist zur Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG) abgelaufen
sei, nicht aber die 5-jährige Frist zur Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG),
zumal Schädigungsabsicht und Erkennbarkeit im konkreten Fall anzunehmen seien.
Daher seien die Gewinnaussichten der Kläger wesentlich grösser als die
Auffassung der Beschwerdeführer, es läge kein Anfechtungstatbestand vor.

3.
Die Beschwerdeführer stützen ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf
Art. 29 Abs. 3 BV. Sie behaupten selber nicht, dass ihnen die kantonalen
Bestimmungen einen über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Schutz gewähren.
Allein im Lichte der eidgenössischen Verfassungsnorm ist somit zu prüfen, ob
die Beschwerde bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ist (BGE
124 I 1 E. 2 S. 2).

3.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
3.1.1 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit
Hinweisen); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern
auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Dabei
ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen
Verhältnissen auszugehen. So ist Prozessarmut - ausser in Fällen von
Rechtsmissbrauch - nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil es dem
Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, als er in
Wirklichkeit erzielt (Urteil 5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 4; BGE 99 Ia 437
E. 3c S. 442 f.; 104 Ia 31 E. 4 S. 34). Dasselbe gilt sinngemäss für die
Beurteilung der Vermögensverhältnisse. Die Berücksichtigung von allfälligem
Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil 5P.433/2005 vom 30. Januar 2006
E. 3.3).
3.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 S. 9 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b S.
353; 122 I 267 E. 2b S. 271; 124 I 304 E. 2c S. 306).
3.1.3 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass sich - sofern das
Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt - im
Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders
beurteilt als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er
nicht sinnlos prozessiert (RIES, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der
aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1994, 1990, S. 113;
MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 112).

3.2 Vorliegend steht fest, dass die Mutter (Beschwerdeführerin 1) mittellos
ist. Unbestritten ist weiter die Auffassung des Obergerichts, dass sich für die
Kinder - infolge des Nutzniessungsrechts zu Gunsten von T.________ - eine
fehlende Bedürftigkeit bzw. die Möglichkeit zur Finanzierung der Prozesskosten
nicht mit dem Auszug aus dem Schloss begründen lässt. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) wohnen die Kinder kostenlos im Schloss und
würde nichts eingespart, wenn sie dieses verlassen würden. Weiter steht fest,
dass die Verfügbarkeit des übertragenen Eigentums durch den von den Klägern
erwirkten Massnahmenentscheid des Obergerichts beschränkt wird. Das Obergericht
hat festgehalten, dass nach der erstinstanzlichen Verfügung die
Beschwerdeführer in dem Sinne mittellos seien, dass sie über ihre weitgehend
beschlagnahmten Mitteln nicht mehr verfügen und zur Deckung von Prozesskosten
nicht verwenden könnten. Nach dem angefochtenen Entscheid bestehen keine
Anhaltspunkte, dass es den Kindern im Rahmen ihres verbliebenen Eigentumsrechts
möglich und zumutbar ist, die Grundstücke hypothekarisch belasten, um die
Prozessfinanzierung zu ermöglichen (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12; HEGNAUER,
Berner Kommentar, N. 41 zu Art. 276 ZGB).

3.3 Das Obergericht hat den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen, ihrer Pflicht
zur Mitwirkung beim Nachweis der Mittellosigkeit verletzt zu haben. Die
fehlende Bedürftigkeit der Kinder wird vom Obergericht mit der
rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung und den nicht geleisteten
Unterhaltsbeiträgen begründet. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer.
3.3.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanz die fehlende
Bedürftigkeit mit dem Hinweis auf Rechtsmissbrauch verneint hat. Wohl trifft
zu, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist, wenn ein
Gesuchsteller gerade im Hinblick auf ein konkretes Verfahren absichtlich eine
Arbeitstätigkeit aufgegeben oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat,
nur um auf Staatskosten zu prozessieren (BGE 104 Ia 31 E. 4 S. 34 f.). Dass
sich die Beschwerdeführer in diesem Sinn verhalten hätten, erklärt das
Obergericht jedoch nicht. Es vermengt die wirtschaftliche Lage der Kinder mit
dem Streitgegenstand der Prozesse. Das Schloss wurde nicht auf die Kinder
übertragen, um einen konkreten Prozess auf Staatskosten zu führen, sondern -
wie die Kläger meinen und das Obergericht selber unter dem Titel der
Aussichtslosigkeit geprüft hat - um Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger
der S.________-Gruppe und von T.________ zu entziehen. Ob die umstrittenen
Vermögensübertragungen wirksam oder materiell ungültig bzw. für die
Zwangsvollstreckung unbeachtlich sind, wird das Ergebnis der Prozesse zeigen.
Insoweit ist nicht haltbar, wenn das Obergericht die Kinder mit dem Argument
der fehlenden Mittellosigkeit vom Schutzbereich von Art. 29 Abs. 3 BV
ausgenommen hat.
3.3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass das Obergericht die
Unterhaltsleistungen des Vaters T.________ an die beiden Kinder berücksichtigt
habe, obwohl diese weder tatsächlich fliessen noch bestehen würden. Es steht zu
Recht nicht in Frage, dass der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
subsidiär zum familienrechtlichen Unterhaltsanspruch eines minderjährigen
Kindes (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB) ist und die Pflicht der Eltern, im Rahmen
ihrer Unterhaltspflicht die Prozesskosten ihres Kindes zu bevorschussen, auch
Prozesse gegen Dritte umfasst (vgl. BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12, 134 E. 4 S. 135;
127 I 202 E. 3b S. 205; vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 39 zu Art. 276 ZGB; BÜHLER,
Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 145, 147, mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat allerdings festgehalten, dass gemäss Angaben der
Beschwerdeführer die Zahlungen der Unterhaltsbeiträge eingestellt worden seien,
und die Bedürftigkeit der Kinder nicht gegeben wäre, wenn der Vater seine
Unterhaltsverpflichtung erfüllen würde. Damit übergeht das Obergericht, dass
zur Prüfung der Bedürftigkeit nach Art. 29 Abs. 3 BV nicht von hypothetischen,
sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist. Wenn
die Eltern der Erfüllung der Unterhaltspflicht - wie hier die Vorinstanz für
T.________ angenommen hat - nicht nachkommen, ist es grundsätzlich nicht
zumutbar, über die Prozesskostenvorschusspflicht der Eltern für den Prozess mit
einem Dritten vorerst ein vollstreckbares Urteil zu erstreiten (vgl. EVGE 1960
S. 174 E. 2a; Urteil I 395/93 vom 18. April 1994, E. 6b a.E., in: SVR 1994 IV
Nr. 9 S. 20 ff.; BÜHLER, a.a.O., S. 147; ZEN-RUFFINEN, Assistance judiciaire et
administrative, JdT 1989 I S. 42 f.; HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, 1985, S. 166). In solchen Fällen kann - wie bei eherechtlichen
Verfahren - die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage gewährt werden,
innert Frist ein Verfahren zwecks Festsetzung des vom Unterhaltspflichtigen zu
erbringenden Prozesskostenvorschusses einzuleiten (vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 145;
MEICHSSNER, a.a.O., S. 84). Erst in einem solchen unterhaltsrechtlichen
Verfahren wäre übrigens festzustellen, ob - wie die Beschwerdeführer unter
Hinweis auf eine neu eingereichte Unterhaltsvereinbarung vom 1. Januar 2005
behaupten - der Vater T.________ überhaupt keine Unterhaltspflicht mehr habe.
Jedenfalls ist mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar, wenn das Obergericht den
Anspruch der Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die
hypothetischen Unterhaltsleistungen von T.________ verweigert hat.

3.4 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, das Obergericht habe ihren
Widerstand gegen die Klagebegehren zu Unrecht als aussichtslos erachtet. Sie
bringen u.a. vor, dass der Kaufvertrag vom 11. Februar 2003 nicht simuliert,
sondern formgültig sei. Die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung (Art.
288 SchKG) seien nicht gegeben, weil die Schädigungsabsicht nicht erkennbar
gewesen sei, da die Mutter (Beschwerdeführerin 1) weder für die
S.________-Gruppe gearbeitet, noch in die geschäftlichen Aktivitäten von
T.________ Einblick gehabt habe.
3.4.1 Die gegen die Beschwerdeführer von der Konkursmasse S.________ AG
erhobene Klage vom 11. Dezember 2006 auf Grundbuchberichtigung, Vindikation und
paulianische Anfechtung umfasst alleine 142 Seiten mit über 100 zum Beweis
offerierten Schriftstücken und Zeugen. Aus der Klage sowie den Erwägungen des
Obergerichts geht hervor, dass allein die Frage, ob der Kaufvertrag vom 11.
Februar 2003 simuliert bzw. kein Kaufpreis vereinbart worden ist, umfangreiche
Abklärungen notwendig macht, um den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien
festzustellen, zumal an den verschiedenen Vorgängen mehrere Personen und
Gesellschaften beteiligt sind. Das Gleiche gilt für die Wirksamkeit des
Schenkungsvertrages vom 1. April 2003 und den Erwerb der Inhaberschuldbriefe.
Vor dem Hintergrund, dass hier Abklärungen in erheblichem Umfang notwendig, die
sich stellenden Fragen heftig umstritten und gewisse Fragen (wie das Recht der
Konkursverwaltung, sich auf die Ungültigkeit des Kaufvertrages zu berufen)
nicht ohne nähere Begründung zu klären sind, kann nicht von Aussichtslosigkeit
des Standpunktes der Beschwerdeführer gesprochen werden (vgl. RIES, a.a.O., S.
127; MEICHSSNER, a.a.O., S. 107).
3.4.2 Mit Bezug auf das Klagebegehren der Konkursmasse S.________ AG, wonach
die Mutter verschiedene Gegenstände (Fahrzeuge, etc.) herauszugeben habe, hat
das Obergericht zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Standpunktes der
Beklagten im Wesentlichen auf den Massnahmenentscheid vom 16. Januar/3. März
2006 abgestellt. In jenem Entscheid habe das Obergericht bereits ausführlich
dargelegt, dass die Klage Aussicht auf Erfolg habe bzw. das Herausgabebegehren
wahrscheinlich gerechtfertigt sei, weshalb der "gegenteilige Standpunkt der
Beschwerdeführer demgemäss aussichtslos sei". Die Beschwerdeführer kritisieren
zu Recht, dass das Obergericht auf den Massnahmenentscheid verwiesen hat. Darin
wird von komplexen Verhältnissen gesprochen und festgehalten, dass die
Hauptsachenprognose anhand einer summarischen Prüfung der rechtlichen
Begründetheit der Klage vorgenommen wird. Vorsorgliche Massnahmen, welche
aufgrund genügender Erfolgsaussichten des Klägers angeordnet werden, bedeuten
jedoch ebenso wenig Aussichtslosigkeit des Standpunktes des Beklagten wie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten des Klägers (MEICHSSNER,
a.a.O., S. 108). In diesem Punkt ist die Verneinung der Aussichtslosigkeit des
Standpunktes der Beschwerdeführerin bzw. die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar.
3.4.3 Weiter hat das Obergericht erwogen, dass - betreffend die Klage der
Konkursmasse S.________ AG - die Schenkung an die Söhne gestützt auf Art. 286
SchKG beanstandet werde könne. Die Schenkungsanfechtung der Abtretungsgläubiger
im Konkurs T.________ hat das Obergericht als verspätet erachtet. Hingegen sei
der Widerstand der Beschwerdeführer gegen die Absichtsanfechtung (Art. 288
SchKG) ohne Chancen, da die Schädigungsabsicht für sie erkennbar gewesen sein
müsse. Vorliegend ist nicht übersehbar, dass auch die Beurteilung der
Anfechtungsansprüche wegen der verzweigten Verhältnisse umfangreiche
Abklärungen erfordern. Allein die Klageschrift vom 26. Oktober 2007 zur
Begründung der Anfechtungsansprüche im Konkurs T.________ umfasst 155 Seiten
und annähernd 200 zum Beweis offerierte Aktenstücke. Allgemein gilt, dass im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege die Beurteilung von Prozessaussichten
bei paulianischer Anfechtung sehr schwierig ist, zumal das
"Unredlichkeitsargument" ein besonderes Gewicht hat und zum Teil subjektive
Kriterien entscheidend sind (JENT-Sørensen, Unentgeltliche Prozessführung der
Konkursmasse?, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs
im Wandel, 2000, S. 339/340). So kann vorliegend u.a. bei der
entscheidrelevanten Frage, ob eine Schädigungsabsicht für die Beschwerdeführer
erkennbar war, nicht zu deren Ungunsten allein im Bewilligungsverfahren bereits
Aussichtslosigkeit des Standpunktes angenommen werden. Wenn hier das
Obergericht angenommen hat, die Rechtsposition der Beschwerdeführer betreffend
die Anfechtungsansprüche sei aussichtslos, läuft dies darauf hinaus, dass von
ihnen erwartet werden könne, die Rechtsbegehren der Kläger ohne weiteres
anzuerkennen. Dies greift in die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV ein.

3.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass gestützt auf den angefochtenen
Beschluss weder die fehlende Mittellosigkeit der Beschwerdeführer noch die
Aussichtslosigkeit ihres Prozessstandpunktes gegeben ist, um die Abweisung
ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu rechtfertigen. Der Rüge einer
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist begründet. Entgegen dem Ergebnis der
Vorinstanz verlangt im konkreten Fall die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV, dass
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für die Prüfung und
allfällige Einreichung der Klageantworten, jedenfalls aber für die mit der
Anerkennung verbundenen Aufwendungen und Abklärungen gewährt wird.

3.6 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV haben die Beschwerdeführer, soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art.
29 Abs. 3 BV; vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233). Vorliegend ist aufgrund der
Betroffenheit und der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles
der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes geboten, um die hinreichende
und sachgerechte Vertretung zu gewährleisten.

3.7 Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, dass nicht zu prüfen sei, ob
für die beiden Kinder als Beklagte ein fähiger Vertreter bestellt werden müsse.
Nach der Rechtsprechung ist zwar nicht ohne weiteres eine Interessenkollision
anzunehmen, wenn Mutter und Kind gemeinsam als Beklagte in einem
Anfechtungsverfahren nach Art. 285 ff. SchKG auftreten; hingegen ist im
Hinblick auf einen Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Wahrung der
Interessen des Kindes die Ernennung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB
durch die Vormundschaftsbehörde zu prüfen (BGE 90 II 359 E. 2 S. 363). Dies
muss auch gelten, wenn - wie hier mit Bezug auf beide Klagen - die Prüfung der
Anerkennung von Anfechtungsansprüchen unumgänglich ist. Das Obergericht hat
daher prüfen zu lassen, ob die Kinder zur Wahrung ihrer Interessen eines
Beistandes bedürfen. Unter diesen Umständen braucht im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht erörtert zu werden, ob mit Bezug auf den Schenkungsvertrag eine
(indirekte) Interessenkollision (weil zwischen der gesetzlichen Vertreterin und
dem Vertragspartner T.________ unbestrittenermassen eine nahe Beziehung
besteht) zu beachten ist, welche einen Vertretungsbeistand zugunsten der Kinder
als Beklagten erfordert (vgl. LANGENEGGER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 26 zu Art. 392 ZGB).

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Beschluss aufzuheben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführer
befinde sowie die Ernennung eines Beistandes für die Kinder prüfen lasse.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
gegenstandslos. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und
eine Parteientschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG; Art. 1 des Reglementes über die
Parteientschädigung; SR 173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Sache
wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante