Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.589/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_589/2009

Urteil vom 24. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Käch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1969, und Y.________, geb. 1974, heirateten 1998. Aus der Ehe
ging der Sohn Z.________, geb. März 1999, hervor. Nach drei Jahren erfolgte die
Trennung.

B.
Mit Urteil vom 22. Januar 2007 schied das Bezirksgericht Bremgarten die Ehe der
Parteien. Es stellte den Sohn Z.________ unter die elterliche Sorge der Mutter,
unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater, und verpflichtete diesen zu
Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr
und danach von Fr. 1'100.-- (zzgl. allfällige Kinderzulagen) sowie zu
nachehelichem Unterhalt von Fr. 3'045.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
und von Fr. 545.-- von April 2009 bis März 2015. Weiter regelte das Gericht die
güterrechtliche Auseinandersetzung und die Kosten.
Gestützt auf die Appellation von Y.________ und die Anschlussappellation von
X.________ bestimmte das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom
23. Juni 2009 den Kindesunterhalt auf Fr. 1'100.-- bis zum vollendeten 16.
Altersjahr und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis
zur Mündigkeit, auf Fr. 1'300.-- (zzgl. allfällige Kinderzulagen) und setzte
den nachehelichen Unterhalt auf Fr. 2'400.-- fest, laufend ab Rechtskraft des
obergerichtlichen Urteils, endend im März 2015. Ferner regelte es die
güterrechtliche Auseinandersetzung und die Kosten.

C.
Beschränkt auf den nachehelichen und den Kindesunterhalt hat X.________ am 10.
September 2009 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, von der Sache her mit
den Begehren um Festsetzung des Kindesunterhaltes auf Fr. 1'000.-- bis zum
vollendeten 12. Altersjahr und danach auf Fr. 1'100.-- (zzgl. allfällige
Kinderzulagen) sowie des nachehelichen Unterhaltes auf Fr. 745.-- für die Zeit
von April 2009 bis März 2015, ferner um entsprechende Neuverlegung der Kosten.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:

1.
Angefochten ist der mit kantonal letztinstanzlichem Endentscheid festgesetzte
nacheheliche Unterhalt und der Kindesunterhalt in Fr. 30'000.-- übersteigendem
Umfang; die Beschwerde in Zivilsachen ist mithin zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art.
74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig
vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt
worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), und hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte
Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann
nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und
begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an sich von Amtes wegen und mit
freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es
freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein
Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft,
BBl 1996 I S. 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher
Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die
kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht
hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III
12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Höhe des Kindesunterhaltes, den zu
bezahlen er nur im Rahmen des erstinstanzlich festgesetzten Umfangs bereit ist.

2.1 Für den Unterhaltsbeitrag an den Sohn Z.________ ist das Obergericht von
einem Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 8'100.-- (Fr. 7'500.-- aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und Fr. 600.-- aus Mieteinnahmen) ausgegangen,
auf Seiten der Beschwerdegegnerin von einem hypothetischen Einkommen von Fr.
2'500.-- bis zum 16. Lebensjahr des Sohnes und danach von Fr. 5'000.--.
Anschliessend hat es erwogen, der durchschnittliche Bedarf eines Kindes betrage
gemäss Kreisschreiben der Kammer für Vormundschaftswesen vom 1. November 2005
(Unterhaltsempfehlungen) für das 7. bis 12. Altersjahr Fr. 1'374.-- (Barbedarf
Fr. 1'044.--; Pflege und Erziehung Fr. 330.--), für das 13. bis 16. Altersjahr
Fr. 1'377.-- (Barbedarf Fr. 1'089.--; Pflege und Erziehung Fr. 288.--) sowie
für das 17. und 18. Altersjahr Fr. 1'560.-- (Barbedarf Fr. 1'386.--; Pflege und
Erziehung Fr. 174.--). Diese Ansätze basierten auf durchschnittlichen
finanziellen Verhältnissen mit einem Nettoeinkommen von Fr. 7'650.--.
Vorliegend seien die finanziellen Verhältnisse besser, weshalb von einem
Barbedarf des Sohnes von Fr. 1'300.-- bis zum 16. Altersjahr und danach von Fr.
1'650.-- auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen ihres
hypothetischen Einkommens Anspruch auf Kinderzulagen von Fr. 200.--, die an den
Bedarf anzurechnen seien. Sodann habe auch sie an den Kindesunterhalt
beizutragen, weil ihr Mittel zur Verfügung stünden, welche ihren Notbedarf
überträfen; dies gelte insbesondere für die Phase nach dem 16. Altersjahr, in
welcher auch der Pflege- und Erziehungsanteil tiefer sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das ihm angerechnete Einkommen von Fr.
7'500.-- (bzw. Fr. 8'100.-- inkl. Mieteinnahmen) entspreche dem Basiswert von
Fr. 7'650.-- gemäss Richtlinien. Es gehe deshalb nicht an, den Barbedarf gemäss
diesen Richtlinien von Fr. 1'089.-- bzw. ab dem 16. Altersjahr von Fr. 1'386.--
wegen angeblich überdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse auf Fr. 1'300.--
und ab dem 16. Altersjahr sogar auf Fr. 1'650.-- zu erhöhen. Vielmehr betrage
der im Sinn von Art. 285 Abs. 1 ZGB vernünftige und angemessene
Unterhaltsbeitrag unter Abzug der Kinderzulage Fr. 890.-- bzw. Fr. 1'135.--.

2.3 Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur
Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Dieser geniesst im
Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB; BGE 127
III 136 E. 3a S. 141) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der
Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur
angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteile 5C.271/2005 E. 9.5;
5A_241/2008 E. 2), was das Obergericht mit seiner ausführlichen Darlegung, wie
es zu den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'100.-- bzw. Fr. 1'300.-- gekommen ist,
hinreichend getan hat.
In seinen Ausführungen verbindet der Beschwerdeführer zwei Methoden zur
Bemessung des Kindesunterhaltes in unzulässiger Weise: Das Obergericht hat die
sog. konkrete Methode angewandt, bei welcher der Bedarf des Kindes den
Ausgangspunkt bildet. Es hat den durchschnittlichen Bedarf gemäss seinen
Unterhaltsempfehlungen erhöht, weil es das Einkommen der Beschwerdegegnerin von
Fr. 2'500.-- bzw. von Fr. 5'000.-- ab dem 16. Altersjahr von Z.________
mitberücksichtigt und ihr zugemutet hat, ebenfalls an den Kindesunterhalt
beizutragen; das gesamte Familieneinkommen beträgt mithin Fr. 10'600.-- bzw.
Fr. 13'100.-- und das Obergericht hat dieses als überdurchschnittlich
bezeichnet. Diesbezüglich versucht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung
darzutun, indem er allein sein eigenes Einkommen als Bemessungsgrundlage nimmt.
Dies entspräche dem Vorgehen bei der sog. abstrakten Methode, wo das Einkommen
des Unterhaltspflichtigen zum Ausgangspunkt genommen und davon ein Prozentsatz
als Kindesunterhalt ausgeschieden wird (dazu HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des
Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 02.20). Bei der abstrakten Methode wird aber
dem sorgeberechtigten Elternteil - besondere Konstellationen vorbehalten, etwa
wenn das Einkommen des Sorgeberechtigten massiv höher ist als dasjenige des
anderen Elternteils - nie die Mitfinanzierung des Kindesunterhaltes zugemutet.
Mit seinen Vorbringen verquickt nun der Beschwerdeführer je ein Element aus den
beiden Methoden, indem er einerseits nur sein eigenes Einkommen in die
Betrachtung einbeziehen, andererseits aber der Beschwerdegegnerin eine
Mitfinanzierung zumuten möchte; dies ist unzulässig.
Inwiefern aber das Obergericht bei konsequenter Anwendung seiner Methodik von
seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht haben soll, tut der
Beschwerdeführer nicht dar; umso weniger ist ersichtlich, inwiefern das daraus
resultierende Ergebnis auch nur im Ansatz falsch sein soll, als die Anwendung
(der vom Obergericht verworfenen) abstrakten Methode zu einem quasi identischen
(bzw. sogar leicht höheren) Kindesunterhalt führen würde.

3.
Der Beschwerdeführer hält auch den auf Fr. 2'400.-- pro Monat festgesetzten
nachehelichen Unterhalt für zu hoch.

3.1 Das Obergericht hat die Ehe wegen des gemeinsamen Kindes als lebensprägend
angesehen. Es hat die eheliche Lebenshaltung auf Fr. 10'150.-- beziffert und
die Methode der beidseitigen Existenzminimumsberechnung mit Überschussteilung
gewählt.
Im Einzelnen hat das Obergericht mit Bezug auf den Betrieb des
Beschwerdeführers erwogen, im Jahr 1999 hätten der Gewinn Fr. 86'835.20 und die
Privatbezüge nach Spesenabzug Fr. 100'400.-- betragen, im Jahr 2000 der Gewinn
Fr. 60'228.-- und die Privatbezüge nach Spesenabzug Fr. 134'275.50, im Jahr
2001 der Gewinn von Fr. 70'684.80 und die Privatbezüge nach Spesenabzug Fr.
143'688.95. Namentlich bei unklaren Verhältnissen seien bei
Selbständigerwerbenden die Privatbezüge ein geeigneter Anhaltspunkt für die
Bestimmung der Lebenshaltung vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Der
Beschwerdeführer habe die Privatbezüge mit der Behauptung bestritten, die
Überweisungen seien für geschäftliche Aufwendungen gebraucht worden; hierfür
habe er aber keine Belege präsentiert. Wenig klar und ebenfalls nicht
dokumentiert sei sodann die Behauptung, es sei darum gegangen, zur Sicherheit
bzw. für den Mangelfall Geld ausserhalb des Betriebes zu haben. Anzuerkennen
sei aber die Amortisation verschiedener Darlehen durch Privatbezüge sowie das
gemäss Gutachten zu hoch ausgewiesene WIR-Konto; aus diesen Gründen seien für
die Jahre des ehelichen Zusammenlebens insgesamt Fr. 78'990.-- nicht der
ehelichen Lebenshaltung zugeflossen. Der sich während dieser Periode aus den
Privatbezügen und dem Verdienst der Beschwerdegegnerin bis zur Erwerbsaufgabe
im Durchschnitt ergebende Betrag von monatlich Fr. 12'345.-- sei deshalb um Fr.
2'195.-- (78'990 : 36) auf Fr. 10'150.-- zu reduzieren; dies sei der während
des ehelichen Zusammenlebens für die Bestreitung der ehelichen Lebenshaltung
aufgewendete Betrag.
Im Anschluss hat das Obergericht befunden, bei einem Notbedarf von Fr. 4'852.--
zuzüglich Steuerlast von Fr. 400.-- während des ehelichen Zusammenlebens habe
sich der Überschuss auf Fr. 4'898.-- belaufen; dieser sei im Verhältnis 4 : 4 :
2 auf die beiden Ehegatten und den Sohn aufzuteilen, mithin im Umfang von Fr.
1'959.20 der Beschwerdegegnerin zuzuweisen. Ihr aktuelles Existenzminimum
zuzüglich dieses Überschussanteiles ergebe einen Bedarf zur Aufrechterhaltung
der ehelichen Lebensführung von Fr. 5'904.20. Dies entspreche zugleich dem
gebührenden Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB, weil die
Beschwerdegegnerin zwar vorbringe, über keine 2. Säule zu verfügen, aber daraus
keine konkret bezifferten Ansprüche ableite und ihren Vorsorgebedarf auch nicht
substanziiere.
Mit Bezug auf die Eigenversorgungskapazität hat das Obergericht erwogen, der
Beschwerdegegnerin, die während der Ehe ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der
Haushaltführung und Kindererziehung aufgegeben hatte, sei trotz ihrer
gesundheitlichen Probleme (somatoforische Störung) und der Lernschwierigkeiten
von Z.________ (gemäss schulpsychologischer Abklärung wäre eine Kleinklasse
angebracht) eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zuzumuten und sie könne dabei
angesichts ihrer Grundausbildung als kaufmännische Angestellte und
Zusatzausbildung als Systemtherapeutin ein Einkommen von Fr. 2'500.--, sodann
ab dem vollendeten 16. Altersjahr des Sohnes mit einer Vollzeitstelle ein
solches von Fr. 5'000.-- erzielen. Für die Phase des Teilzeiterwerbes sei ihr
gebührender Unterhalt im Umfang von Fr. 2'404.20 nicht gedeckt; mit dem
anschliessenden Vollzeiterwerb vermöge sie ihn selbst zu bestreiten.

3.2 Dass die Ehe angesichts des gemeinsamen Kindes lebensprägend war, wird vom
Beschwerdeführer ebenso anerkannt wie die methodische Vorgehensweise. Er
beanstandet aber die Höhe seiner Bezüge aus dem Geschäftsbetrieb während des
ehelichen Zusammenlebens. In diesem Zusammenhang rügt er in erster Linie eine
Verletzung von Art. 125 ZGB und macht nur beiläufig geltend, die Überlegungen
des Obergerichts seien "auch nicht Art. 9 BV entsprechend". Was er in der Sache
anficht, nämlich die Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung, beschlägt aber
eine reine Sachverhaltsfrage, die für das Bundesgericht verbindlich ist, soweit
sie nicht unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbotes, zustande gekommen ist, wofür die strengen Rügeanforderungen
gelten (vgl. die Ausführungen in E. 1).
Angesichts der weitestgehend appellatorischen Kritik, wie sie für Willkürrügen
unzulässig ist, und der bloss beiläufigen, nicht im Einzelnen auf konkrete
Erwägungen Bezug nehmenden Erwähnung von Art. 9 BV fragt sich, inwieweit auf
die Ausführungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung
überhaupt einzutreten ist. Ohnehin wären aber die Kritikpunkte des
Beschwerdeführers selbst als individuelle Willkürrügen nicht geeignet, eine
Verfassungsverletzung darzutun, was in der gebotenen Kürze zusammengefasst sei:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe bereits
im Frühjahr 1999 mit Arbeiten aufgehört und die ihr noch ausbezahlten Beträge
seien primär Entschädigung für früher geleistete Überstunden gewesen, so ändert
dies nichts an der (als solchen unbestrittenen) Tatsache, dass dieses Einkommen
für die gemeinsame Lebenshaltung verwendet worden ist. Ebenso wenig ist es
willkürlich, sondern vielmehr sogar üblich und sachgemäss, bei schwankendem
Einkommen, namentlich im Zusammenhang mit selbständiger Erwerbstätigkeit, für
die Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung auf den Durchschnitt der letzten
drei Jahre und nicht isoliert auf das letzte Jahr abzustellen (z.B. Urteil
5A_241/2008, E. 3). Weshalb nicht auf die in der Buchhaltung ausgewiesene
Gewinnzahl oder auf die Steuererklärung, sondern auf die Privatbezüge
abgestellt wurde, hat das Obergericht unter Zitierung der entsprechenden
Doktrin und Gerichtspraxis ausführlich erläutert; mit der blossen Behauptung,
dies sei unhaltbar, ist keine Willkür darzutun. Gleiches gilt für das
Vorbringen, es gehe nicht an, ein teures Gutachten zu seinem Erwerbseinkommen
in Auftrag zu geben und dann doch nicht darauf abzustellen: Mit Bezug auf das
WIR-Konto hat das Obergericht zugunsten des Beschwerdeführers auf das Gutachten
abgestellt. Im Übrigen hat es auf die vom Gutachter festgestellten Lücken in
den Beurteilungsgrundlagen (viele Geschäftsunterlagen waren gar nicht
vorhanden) und die in Frage gestellte Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung
hingewiesen (teilweise wurde gegen die Ordnungsmässigkeit der Buchführung und
Rechnungslegung verstossen). Indem der Beschwerdeführer sich dazu nicht
äussert, übergeht er entscheidwesentliche Erwägungen und bleibt seine Rüge
deshalb unsubstanziiert. Ebenso wenig ergibt sich Willkür aus der pauschalen
Behauptung, die vom Obergericht vorgenommenen Korrekturen (Anrechnung von
Darlehenstilgung) zeige, dass man in seinem Fall eben nicht auf die
Privatbezüge abstellen könne, sondern den ausgewiesenen Gewinn als Basis nehmen
müsse: Nach dem Gesagten ist die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung höchst
zweifelhaft und selbst bei ordnungsgemässer Rechnungslegung liesse sich der
ausgewiesene Gewinn in mannigfaltiger Weise (etwa durch Bildung stiller
Reserven) steuern. Aus diesem Grund ist das Abstellen auf die Privatbezüge im
vorliegenden Fall nicht nur (wie bereits erwähnt) willkürfrei, sondern sogar
sachgerecht. Einzig dann könnte einer Willkürrüge Erfolg beschieden sein, wenn
der Beschwerdeführer mit substanziierten Ausführungen darlegen würde, dass mit
den höheren Privatbezügen die Substanz des Betriebes aufgezehrt bzw. dieser
innerlich ausgehöhlt würde; solches tut er nicht im Ansatz dar.
Dass das Obergericht auf der Grundlage der (willkürfreien)
Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der ehelichen Lebenshaltung falsche
rechtliche Schlüsse mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt gezogen hätte,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend; im Gegenteil anerkennt er die
obergerichtliche Methodik ausdrücklich als zulässig.

4.
Der Beschwerdeführer macht aber eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit dem
Rentenbeginn geltend.

4.1 Das Bezirksgericht hat der Beschwerdegegnerin in seinem Urteil vom 22.
Januar 2007 eine 50%-ige Erwerbstätigkeit ab dem vollendeten 10. Altersjahr des
Sohnes Z.________ im März 2009 zugemutet und deshalb den nachehelichen
Unterhalt ab April 2009 reduziert. Das Obergericht hat der Beschwerdegegnerin
in seinem Urteil vom 23. Juni 2009 direkt ein hypothetisches Erwerbseinkommen
von 50% angerechnet, weil der Sohn in diesem Zeitpunkt das 10. Altersjahr
bereits vollendet hatte, und es hat den Beschwerdeführer zu nachehelichem
Unterhalt ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils verpflichtet.

4.2 Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoss gegen Art. 126 Abs. 1
ZGB und verlangt, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab April 2009 ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.

4.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der
Beitragspflicht. Indem das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, überlässt
es dem Sachgericht einen relativ grossen Spielraum (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S.
123) und damit ein Ermessen. So wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht
der üblichen Gerichtspraxis entsprochen hat (BGE 128 III 121 E. 3b/aa S. 122),
ist es auch nach Art. 126 Abs. 1 ZGB die Regel, dass der Beginn der
Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Rentenurteils
festgesetzt wird (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S. 123). Inwiefern das Obergericht
durch Befolgung dieser Regel von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch
gemacht haben soll, ist umso weniger ersichtlich, als das der
Beschwerdegegnerin angerechnete Einkommen hypothetischer Natur ist und es wenig
sachgerecht wäre, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend
anzunehmen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht 1. Kammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli