Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.587/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_587/2009

Urteil vom 30. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Spring.

Gegenstand
Vollstreckung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2009 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. August 2009
des Thurgauer Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers (Vater)
gegen die (in Vollstreckung eines - die beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder
der Parteien unter die Obhut der Beschwerdegegnerin stellenden -
Eheschutzentscheids sowie unter Strafandrohung ergangene) Aufforderung an den
Beschwerdeführer zur unverzüglichen Übergabe der Kinder in die mütterliche
Obhut abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 10. August 2009 erwog, der erfolglos beim
Bundesgericht angefochtene (bundesgerichtliches Urteil 5A_160/2009 vom 13. Mai
2009) Eheschutzentscheid und die darin angeordnete Obhutszuteilung an die
Mutter seien rechtskräftig, der Vollstreckungsrichter dürfe diesen Entscheid
und die darin bejahte Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht in Wiedererwägung
ziehen, Gründe für einen zeitweiligen Vollstreckungsaufschub seien nicht
ersichtlich, zumal eine allfällige Ablehnung der Umsiedlung zur Mutter auf
Seiten der Kinder ohnehin nicht ihrem freien Willen entsprechen könnte,
dass das Obergericht weiter erwog, es bestünden, nachdem entsprechende
Strafverfahren eingestellt oder gar nicht erst eröffnet worden seien, keine
Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer behaupteten sexuellen Verfehlungen
der Beschwerdegegnerin und ihres Umfelds, unter diesen Umständen erübrige sich
ein kinderpsychiatrisches Gutachten, bei der 2005 geborenen Tochter lägen
Hinweise auf eine Traumatisierung im sexuellen Bereich vor, die mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf die Fragerei des Beschwerdeführers über von ihm
vermutete sexuelle Handlungen zurückzuführen sei, die mit der raschen
Vollstreckung des Eheschutzentscheids zu beseitigende Gefährdung des
Kindeswohls liege einerseits im vom Beschwerdeführer eigenmächtig verweigerten
Besuchsrecht und anderseits in dessen Unfähigkeit, seinen Hass gegenüber der
Beschwerdegegnerin in geordnete Bahnen zu lenken und die Kinder davon unberührt
zu lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. August
2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/
106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern
und den obergerichtlichen Eheschutzentscheid zu kritisieren, weil es im
vorliegend angefochtenen Beschluss nicht um die Eheschutzmassnahmen, sondern
ausschliesslich um deren Vollstreckung geht,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann