Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.585/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_585/2009

Urteil vom 8. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Louis Chicherio,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theo Kuny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 30. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1936) und Y.________ (geb. 1942) heirateten am 10. Oktober
1987. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Verfügung vom 19. November 2003 bewilligte
der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
und genehmigte einen gleichentags geschlossenen Vergleich. Danach verpflichtete
sich X.________ zu einem monatlichen, bis 30. Mai 2004 befristeten
Unterhaltsbeitrag an Y.________ von Fr. 1'000.--. Zudem erklärten sich die
Parteien mit der Bezahlung von Fr. 10'000.-- des Ehemannes an die Ehefrau per
30. November 2003 als güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt.
A.b Am 8. Juni 2006 reichte X.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz
die Scheidungsklage ein. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant,
beantragte er die Feststellung, dass er ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage
keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. In ihrer Klageantwort beantragte
Y.________ u.a., X.________ sei zu verpflichten, ihr eine unterhaltsrechtliche
Abfindung von Fr. 233'000.-- zu bezahlen. An der Hauptverhandlung vom 4.
Oktober 2007 hielt X.________ prinzipaliter daran fest, Y.________ keinen
nachehelichen Unterhalt zu schulden, eventualiter sei er rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zu monatlichen, auf fünf
Jahre befristeten Unterhaltsbeiträgen von maximal Fr. 319.-- zu verpflichten.
A.c Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vom 23. Juni 2006 über den Erlass von
vorsorglichen Massnahmen schlossen die Parteien einen weiteren Vergleich.
Danach verpflichtete sich X.________, Y.________ rückwirkend ab 1. Dezember
2005 bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils monatlich Fr. 800.-- zu
bezahlen.
A.d Mit Urteil vom 15. Juli 2008 schied der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz
die Ehe der Parteien und verurteilte X.________, Y.________ eine monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsrente von Fr. 715.-- sowie eine einmalige
Kapitalabfindung von Fr. 91'540.-- zu bezahlen.

B.
B.a Gegen dieses Urteil erklärte X.________ am 4. August 2008 beim
Kantonsgericht Schwyz Berufung und beantragte, es sei Y.________ ein
reduzierter, unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Innert der
noch laufenden Rechtsmittelfrist präzisierte X.________ sein Begehren
dahingehend, dass der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 319.-- zu reduzieren und auf
fünf Jahre zu befristen sei. In der Berufungsbegründung erachtete er alsdann
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 458.-- als richtig.
B.b Y.________ ergriff ihrerseits am 4. September 2008 das Rechtsmittel der
Berufung. Sie hielt an dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren
fest. In seiner Berufungsantwort vom 2. März 2009 bestätigte X.________ die in
seiner Berufung gestellten Begehren.
B.c In teilweiser Gutheissung beider Berufungen verpflichtete das
Kantonsgericht Schwyz X.________, Y.________ rückwirkend ab 1. Juli 2006,
monatlich vorauszahlbar eine Unterhaltsrente von Fr. 1'400.-- und eine
einmalige Kapitalabfindung von Fr. 51'211.-- zu bezahlen; soweit weitergehend,
wies es die Berufungen ab bzw. bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im
angefochtenen Umfang (Urteil vom 30. Juni 2009).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. September 2009 gelangt X.________
(nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, es sei
festzustellen, dass er Y.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) keinen
nachehelichen Unterhalt schulde; eventuell sei der Beschwerdegegnerin ein
monatlicher und im Voraus zahlbarer, unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt
von höchstens Fr. 601.-- befristet auf fünf Jahre ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils zuzusprechen, alles unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Kostenregelungen sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen
Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art.
75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

1.2 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher
Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition (Art.
106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist es an die kantonalen
Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei
offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei
"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl
2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der Vorinstanz sein vor dem
erstinstanzlichen Richter gestelltes Feststellungsbegehren auf, wonach er
keinen nachehelichen Unterhalt schulde, und beantragte nur mehr, es sei der
Beschwerdegegnerin ein unkapitalisierter nachehelicher Unterhalt (je nach
Prozessphase zwischen Fr. 319.-- und Fr. 458.--) zuzusprechen. Das vor
Bundesgericht prinzipaliter gestellte negative Feststellungsbegehren ist somit
neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
Das Kantonsgericht ging bei der bis zur Trennung sechzehn Jahre dauernden und
kinderlos gebliebenen Ehe von einer solchen lebensprägenden Charakters aus. Es
ermittelte für den gebührenden Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin einen
Betrag von Fr. 3'400.-- (bestehend aus Fr. 1'100.-- Grundbetrag, Fr. 330.-- 30%
Grundbetragszuschlag, Fr. 1'500.-- Wohnen, Fr. 332.-- Krankenkasse, Fr. 332.--
Steuern), was nach Abzug des Eigenverdienstes (AHV-Rente) von Fr. 1'593.--
gerundet einen nachehelichen Unterhaltsbedarf von Fr. 1'800.-- ergab.

Seitens des Beschwerdeführers ging das Kantonsgericht von einem Einkommen von
Fr. 4'535.-- (AHV-Rente zuzüglich tatsächliche und hypothetische
Vermögenserträge), einem Nettovermögen von Fr. 1'147'000.-- und einem Bedarf
von Fr. 2'985.-- (bestehend aus Fr. 950.-- Grundbetrag, Fr. 1'445.--
Wohnkosten, Fr. 290.-- Krankenkassenprämien und Fr. 300.-- Steuern) aus, was
einen Überschuss von Fr. 1'550.-- ergebe. Es sei dem Beschwerdeführer
angesichts der Bedeutung des vorhandenen Vermögens einerseits und seines
(fortgeschrittenen) Alters andererseits insgesamt zuzumuten, zur Deckung der
Differenz zwischen seinem Überschuss und dem Unterhaltsbedarf der
Beschwerdegegnerin im Umfang von monatlich Fr. 250.-- bzw. jährlich Fr.
3'000.-- sein Vermögen zu verzehren.

Zur Sicherung eines künftigen Vorsorgeausfalls zufolge Todes des
Beschwerdeführers erschien dem Kantonsgericht die Kapitalisierung eines
monatlichen Anteils von Fr. 400.--, entsprechend 13% des Bedarfs der
Beschwerdegegnerin (ohne Zuschlag zum Grundbetrag) als angemessen, und setzte
eine Abfindungssumme von Fr. 51'211.-- fest.

3.
3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf
seine Vorbringen zur erheblichen und dauernden Reduzierung seines Einkommens
eingetreten, denn sie habe zu Unrecht festgehalten, dass seine diesbezüglichen
Ausführungen erst mit der Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag und damit
prozessual verspätet erfolgt seien; in Tat und Wahrheit habe er dies bereits in
seiner Antwort vom 2. März 2009 auf die Berufung der Beschwerdegegnerin geltend
gemacht. Die Berücksichtigung der angerufenen Umstände (globale Finanzkrise,
tiefere Zinsen) müsse dazu führen, dass ihm kein hypothetisches Einkommen im
Umfang von 2,5% auf dem in seiner Liegenschaft gebundenen Kapital hätte
aufgerechnet werden dürfen, jedenfalls nicht die monatlichen Fr. 2'390.--. Da
er mit seiner AHV-Rente von Fr. 2'210.-- als einzige Einkommensquelle nicht
einmal seinen eigenen Grundbedarf zu decken vermöge, sei er nicht in der Lage,
einen nachehelichen Unterhalt zu leisten, und er könne folglich nicht dazu
verpflichtet werden.

3.2 In tatsächlicher Hinsicht trifft es zu, dass der Beschwerdeführer, nachdem
er in seiner eigenen Berufungsbegründung vom 3. November 2008 die Ermittlung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das erstinstanzliche Gericht
noch ausdrücklich als richtig anerkannt hatte, in seiner Antwort vom 2. März
2009 auf die Berufung der Beschwerdegegnerin vorgebracht hat, seine
Leistungsfähigkeit sei nicht korrekt berechnet worden, weil zufolge der
Finanzkrise nicht mehr von einer Verzinsung des Nettovermögens von 2,5%
ausgegangen werden könne. Insofern erweist sich die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Einwendungen erst in seiner
Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag vorgebracht, als aktenwidrig. Diese
Schlussfolgerung führt indes nicht per se zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, sondern nur, wenn er auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13
E. 5.1 S. 17; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Dies wäre namentlich der Fall, wenn ihm
damit das rechtliche Gehör verweigert wurde, was nachfolgend zu prüfen ist.

3.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB können die Parteien in der oberen kantonalen
Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen und auch neue Rechtsbegehren
stellen, sofern diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden
sind. Mit dieser Bestimmung beschränkt der Bundesgesetzgeber allfällige
kantonale Novenverbote und das Verbot der Klageänderung in der oberen
kantonalen Instanz. Die Regelung versteht sich als bundesrechtlicher
Minimalstandard. In Art. 138 Abs. 1 ZGB wird lediglich der Grundsatz des
Novenrechts festgelegt ("können vorgebracht werden"; "peuvent être invoqués";
"possono essere invocati"), die nähere Ausgestaltung aber dem kantonalen Recht
überlassen. Gewährleistet ist, dass in der oberen kantonalen Instanz mindestens
einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue
Rechtsbegehren zugelassen werden müssen. Das kantonale Recht bestimmt den
Zeitpunkt und kann auch eine weitergehende Zulässigkeit von Noven und
Klageänderung vorsehen. Von Bundesrechts wegen zulässig ist, den Zeitpunkt für
neue Tatsachen und Beweismittel und für neue Rechtsbegehren für den
Rechtsmittelkläger auf die Berufungserklärung und den Rechtsmittelbeklagten auf
die Beantwortung der Berufung (bzw. auf das Anschlussrechtsmittel) zu
beschränken - dies selbstverständlich unter Vorbehalt des aus Art. 29 Abs. 2 BV
fliessenden Replikrechts (BGE 131 III 189 E. 2.6 S. 196 f.).
Unter dem Blickwinkel des blossen Minimalstandards hat das Kantonsgericht kein
Bundesrecht verletzt, wenn es die erst in der Antwort auf die Berufung der
Beschwerdegegnerin behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel
unberücksichtigt liess. Der Beschwerdeführer hatte als Berufungskläger im
kantonalen Verfahren die Möglichkeit, neue Tatsachen und Beweismittel in seiner
eigenen Berufung vorzutragen. Die Folgen seiner Säumnis werden durch
Bundesrecht nicht behoben. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass
im kantonalen Verfahren formell zwei Rechtsmittel ergriffen wurden, denn die
beiden Rechtsmittel mussten - jedenfalls im konkreten Fall - von Bundesrechts
wegen zwingend zu einem einheitlichen Entscheid führen, sodass es materiell nur
um ein Verfahren ging.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, unter dem Titel des verfassungsmässigen
Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) berechtigt gewesen zu sein, in der Antwort auf
die Berufung der Beschwerdegegnerin die fraglichen neuen Tatsachen und
Beweismittel vorzutragen. Ebenso wenig legt er dar, dass bzw. welche kantonalen
Verfahrensregeln ihm die Möglichkeit einräumen, noch in der Beschwerdeantwort
neue Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit dem ihm zugerechneten
hypothetischen Einkommen (Wirtschaftskrise, tiefe Zinsen) zu behaupten bzw.
einzureichen.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid trotz der
aktenwidrigen Feststellung im Ergebnis nicht als willkürlich, weshalb er
jedenfalls nicht aus diesem Grund aufgehoben werden kann.

4.
Ist im vorliegenden Fall, was der Beschwerdeführer nicht genügend substanziiert
bestreitet, von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (s. dazu BGE 135 III 59 E.
4.1 S. 61), haben die Ehegatten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten einen
Anspruch auf Fortsetzung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung, nach
Erreichen des Pensionsalters beider Parteien in entsprechend reduziertem
Umfang. Der Einwand, es bestehe kein unterhaltsrelevanter Scheidungsnachteil,
weil die Ehefrau vor dem Eheschluss kein Vorsorgeguthaben aufgebaut habe und
sie danach einer 50%- statt einer 100%-Tätigkeit hätte nachgehen können und er
weder für vor- noch nacheheliche Versäumnisse der Beschwerdegegnerin
verantwortlich gemacht werden könne, geht an der Sache vorbei, beruhte doch die
während Jahren gelebte und praktizierte eheliche Aufgabenteilung (mindestens
konkludent) auf einer gemeinsamen Lebensplanung. Ebenso wenig kann dem
Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er behauptet, beiden Parteien sei nach
Erreichen des Pensionsalters lediglich ein bescheidener Lebensstandard, sprich
das Existenzminimum, zuzugestehen.

5.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen bringt der Beschwerdeführer mehrere
Rügen vor.
5.1
5.1.1 Zunächst ist er der Auffassung, das Kantonsgericht habe der
Beschwerdeführerin zu Unrecht Wohnkosten von Fr. 1'500.-- zugestanden. Diese
verfüge nämlich über ein unentgeltliches Wohnrecht bei ihrem Bruder in Schwyz,
wo sie auch gewohnt habe. Er könne nicht verpflichtet werden, ihr einen
komfortablen Zweitwohnsitz im Tessin zu ermöglichen. Die Begründung des
Kantonsgerichts, weshalb dieses Wohnrecht unbeachtlich bleibe, sei falsch. Aus
diesen Gründen sei der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ein Betrag von Fr.
700.-- zuzubilligen.
5.1.2 Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht und legt nicht dar, dass das
testamentarisch vom Vater der Beschwerdegegnerin eingeräumte Wohnrecht auch nur
annähernd dem Standard entspricht, worauf sie aufgrund des lebensprägenden
Charakters der Ehe und der tatsächlich gelebten Lebenshaltung Anspruch hat.
Genauer besehen handelt es sich, worauf die Beschwerdegegnerin hinweist, nicht
einmal um eine Wohnung im üblichen Sinn, sondern um "ein Zimmer, sowie
Mitbenützung von Treppenhaus, Abstellraum und Toilette" (Klagebeilage 16). Von
Angemessenheit der Wohnung kann damit keine Rede sein. Mithin ist im Umstand,
dass das Kantonsgericht einen üblichen Betrag für die Wohnkosten in der
Bedarfsberechnung eingesetzt hat, keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken.
Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.
5.2
5.2.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass das
Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin einen Zuschlag von 30% auf dem
Grundbetrag gewährt habe, ihm aber nicht, was willkürlich sei. Grundsätzlich
sei er zwar der Ansicht, dass ein solcher Zuschlag für beide Parteien nicht
gerechtfertigt sei; wenn aber ein Zuschlag zugestanden werde, dann für beide
Parteien. Immerhin habe das Kantonsgericht selber in Erwägung 2b zutreffend auf
die Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen, wonach die Parteien sich
gegenseitig übereinstimmend einen Zuschlag von 30% zum Grundbetrag zugestanden
hätten.
5.2.2 Das Kantonsgericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, der
Beschwerdeführer habe den vom erstinstanzlichen Richter ermittelten Überschuss
von Fr. 1'550.-- nicht bestritten. In seiner Vernehmlassung führt es ferner
aus, man sei "im Unterschied zur Erstinstanz davon ausgegangen, dass genügend
Mittel vorhanden sind, um beiden Ehegatten den bisherigen Lebensstandard
(Zuschlag von 30% eingeschlossen) zu ermöglichen"; zudem habe der
Beschwerdeführer "den ihm von der Erstinstanz berechneten Bedarf nicht
bestritten". Die Beschwerdegegnerin vertritt eine ähnliche Auffassung und
ergänzt, selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Zuschlag von 30% auf seinem
Grundbedarf zu gewähren wäre, könne dies keinen Einfluss auf den vorinstanzlich
festgelegten Unterhaltsbeitrag haben, weil es ihm auch bei einem niedrigeren
Überschuss zuzumuten sei, die Differenz aus der Substanz seines Nettovermögens
zu bezahlen.
5.2.3 Es trifft zu und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den vom
erstinstanzlichen Richter ermittelten Überschuss von Fr. 1'550.-- vor der
Vorinstanz nicht bestritten hat. Es trifft aber ebenso zu, dass der
erstinstanzliche Richter den Überschuss aufgrund der in E. 2 hiervor
wiedergegebenen Zahlen, d.h. ohne Anrechnung eines Zuschlages von 30% auf dem
Grundbetrag, ermittelt hat. Auch bei der Beschwerdegegnerin hat er keinen
Grundbetragszuschlag eingerechnet. Soweit der Beschwerdeführer mit den
Berechnungen des erstinstanzlichen Richters einverstanden war, was zumindest
mit Bezug auf den fraglichen Zuschlag anzunehmen ist, zumal er seine Auffassung
zu dieser Frage auch noch vor Bundesgericht bekräftigt, hatte er auch keinen
Grund, dies vor dem Kantonsgericht zu bestreiten. Aus der unterlassenen
Bestreitung kann folglich nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden.

Bei der lebensprägenden Ehe ist vom zuletzt gelebten ehelichen Standard
auszugehen, unter Hinzurechnung der scheidungsbedingten Mehrkosten (BGE 134 III
577 E. 3 S. 578), und in diesem Rahmen haben beide Ehegatten Anspruch auf
Fortführung der gleichen Lebenshaltung (E. 8 S. 581). Für den vorliegenden Fall
hat dies zur Folge, dass grundsätzlich beiden Ehegatten ein Zuschlag auf dem
Grundbetrag zuzugestehen ist, weil die Ehegatten auch während der Ehe nicht auf
dem nackten Existenzminimum gelebt haben. Entgegen der Vernehmlassung des
Kantonsgerichts lässt sich den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nichts
entnehmen, was darauf hindeutete, dass sich dieses der Problematik der
Ungleichbehandlung in der Berechnung bewusst gewesen bzw. aus welchen Gründen
eine Ungleichbehandlung der Parteien gerechtfertigt wäre. Diese erweist sich
als bundesrechtswidrig.
5.3
5.3.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe zu Unrecht Fr.
332.-- für die Krankenkassenprämien eingesetzt und dabei auch noch ausgeführt,
es handle sich um vorinstanzlich anerkannte Kosten. Richtig sei vielmehr, dass
das Bezirksgericht Schwyz diese Kosten auf Grund der Akten auf Fr. 251.--
beziffert habe, weshalb diese in der Bedarfsrechnung entsprechend zu reduzieren
seien.
5.3.2 Vor der ersten Instanz hat die Beschwerdegegnerin Krankenkassenkosten von
Fr. 332.-- geltend gemacht. Davon hat der Richter mit dem - zutreffenden -
Hinweis, bei der Existenzminimumsberechnung könnten nur die Kosten für die
obligatorische Grundversicherung angerechnet werden, Fr. 251.-- anerkannt. Wenn
nun die Vorinstanz bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts, der nicht mit
dem Existenzminimum gleichzusetzen ist, die ganzen Krankenkassenkosten
einsetzt, hat sie kein Bundesrecht verletzt.

5.4 Nach dem Gesagten ist auch auf Seiten des Beschwerdeführers ein Zuschlag
von 30% auf dem Grundbetrag zu gewähren, womit sein Überschuss nur noch Fr.
1'265.-- statt Fr. 1'550.-- beträgt. Dies hat jedoch nicht automatisch zur
Folge, dass der geschuldete Unterhalt entsprechend reduziert wird. Vielmehr ist
zu prüfen, ob das angefochtene Urteil trotz der mangelhaften Begründung
zumindest im Ergebnis vor Bundesrecht standhält. Zu prüfen bleibt mithin, ob
der bei gleichbleibender Unterhaltsrente resultierende Vermögensverzehr
objektiv möglich (Tatfrage) und auch zumutbar (Rechtsfrage) ist. Der
angefochtene Entscheid enthält indes nicht genügend tatsächliche Grundlagen,
die es dem Bundesgericht gestatten würden, diese Frage selber zu beantworten.
Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Ergänzung des
Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

6.
6.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Zuspruch einer zeitlich
unbeschränkten Unterhaltsrente. Es sei unhaltbar, dass er nun Zeit seines
Lebens das Vorsorgedefizit der Beschwerdegegnerin mit nachehelichen
Unterhaltszahlungen decken müsse, obwohl sie das Defizit sich selbst und ihrer
Nachlässigkeit zuzuschreiben habe.

6.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Nach Rechtsprechung und Lehre kommt
bei einer lebensprägenden Ehe eine zeitlich unbegrenzte Dauerrente namentlich
dann in Frage, wenn der rentenberechtigte Ehegatte seine Eigenversorgung in der
Zukunft nicht (mehr) verbessern kann bzw. eine Verbesserung derselben nicht
(mehr) zumutbar ist (Urteil 5C.54/2001 vom 9. April 2001 E. 2b; s. auch
HAUSHEER, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum
neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.51 S. 147 f. und N. 3.61 S. 151 f.). Die
Eigenversorgungskapazität und damit auch die Verbesserung derselben wird in
aller Regel dann verneint, wenn der fordernde Ehegatte - wie hier - das
ordentliche Pensionsalter erreicht hat oder aber kurz davor steht (Urteil
5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 8.2) und darüber hinaus keiner Erwerbstätigkeit
(mehr) nachgeht. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen für den Zuspruch
einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltsrente erfüllt. Dass das Ergebnis aus
anderen Gründen unangemessen sein sollte, wird nicht geltend gemacht und ist
auch nicht ersichtlich.

7.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einerseits die Feststellung des
Kantonsgerichts, wonach die Parteien vorinstanzlich "anerkannt" hätten, dass
allfällige Unterhaltsrenten ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage festzulegen
seien, und andererseits, dass es die Unterhaltspflicht rückwirkend ab dem 1.
Juli 2006 festgelegt hat. Vielmehr habe er gegenteils das Feststellungsbegehren
gestellt, dass er ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage keinen nachehelichen
Unterhalt schulde. Daraus könne nicht abgeleitet werden, er habe anerkannt,
eine allfällige nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab Rechtshängigkeit
des Ehescheidungsverfahrens zu schulden.

7.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der
Beitragspflicht. Indem das Gesetz keinen bestimmten Zeitpunkt nennt, überlässt
es dem Sachgericht einen relativ grossen Spielraum (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S.
123). Der Gesetzgeber hatte in erster Linie zukünftige Ereignisse im Auge, auf
deren Eintritt der Rentenbeginn soll gesetzt werden können (Botschaft BBl 1996
I 117). In der Regel wird der Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt
der Rechtskraft des Rentenurteils festgesetzt (BGE 128 III 121 E. 3b/bb S.
123), wie es bereits unter dem alten Scheidungsrecht der üblichen
Gerichtspraxis entsprochen hat; für den Rentenbeginn kann aber auch auf die
Rechtskraft des Scheidungspunktes abgestellt werden (BGE 128 III 121 E. 3b/aa
S. 122).

Ob es entgegen der Systemlogik - die Art. 125 ff. ZGB regeln den nachehelichen
Unterhalt - möglich wäre, diesen rückwirkend ab Einreichung der Scheidungsklage
und damit auch für eine in die Ehezeit fallende Zeitspanne festzusetzen, was
(einzig) von GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 126 ZGB, vertreten
wird, kann vorliegend offen bleiben, weil das Kantonsgericht in diesem
Zusammenhang ohnehin von aktenwidrigen Annahmen ausgegangen ist.

7.3 Die Erwägung des Kantonsgerichts, die Parteien hätten vorinstanzlich
anerkannt, dass allfällige Unterhaltsrenten ab Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage festzulegen seien, steht in offensichtlichem Widerspruch zum
erstinstanzlichen Hauptbegehren des Beschwerdeführers, ab Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage keinen Unterhalt mehr zu schulden. Aus einem Eventualstandpunkt
lässt sich grundsätzlich keine Anerkennung ableiten, und dies im vorliegenden
Fall umso weniger, als das Eventualbegehren des Beschwerdeführers um Zahlung
von monatlich Fr. 319.-- während fünf Jahren ab Einreichen der Scheidungsklage
offenkundig auf die Minimierung seiner Verpflichtungen gerichtet war. Daraus
auf den Willen bzw. ein Zugeständnis zu der rückwirkenden Zahlung deutlich
höherer und zeitlich nicht befristeter Unterhaltsbeiträge zu schliessen, ist
unhaltbar. Entgegen den Ausführungen des Kantonsgerichts in der Vernehmlassung
kann dieser Schluss auch nicht aus dem Umstand gezogen werden, dass der
Beschwerdeführer die entsprechende Erwägung des erstinstanzlichen Gerichts in
seiner Berufungsbegründung nicht bemängelt hat, war doch die fragliche Erwägung
im Urteilsdispositiv nicht widerspiegelt und hatte der Beschwerdeführer deshalb
keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wenig hat der
Beschwerdeführer in der Berufungsschrift eine rückwirkende Festsetzung des
nachehelichen Unterhalts verlangt oder anerkannt.

7.4 Nach dem Gesagten fehlt es der rechtlichen Erwägung des Kantonsgerichts,
soweit diese überhaupt mit Bundesrecht vereinbar wäre, an den tatsächlichen
Voraussetzungen. Es ist deshalb vom Regelfall auszugehen, wonach der
nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft des Rentenurteils geschuldet ist, zumal
die Parteien vorliegend am Gerichtstermin vom 23. Juni 2006 mittels Konvention
die Unterhaltsfrage für die Zeit des Scheidungsverfahrens einverständlich
geregelt haben.

8.
Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren erhebt und
begründet der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen. Er verlangt, diese
ausgangsgemäss anders zu verlegen und die Gerichtskosten vor Bezirksgericht der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Kantonsgericht wird im Rahmen seines neuen
Entscheids darüber zu befinden haben.

9.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschwerdeführer die Hauptlast der
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die zum grösseren Teil
obsiegende Beschwerdegegnerin in leicht reduziertem Umfang zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 2 BGG), womit aber gleichzeitig die Entschädigung eines
unentgeltlichen Anwalts abgegolten ist (Art. 4 i.V.m. Art. 10 2. Satz des
Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche
Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.201.3]). Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu
bewilligen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. Juni 2009 wird
aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird bewilligt, soweit es nicht gegenstandslos ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem
Beschwerdeführer und Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil
der Beschwerdegegnerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli