Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.584/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_584/2009/bnm

Verfügung vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009
des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober
2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin
(Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs.
2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die weiteren Begehren
der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Beschwerderückzug gegenstandslos sind,

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann