Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.581/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_581/2009

Urteil vom 18. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Gick.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 12. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1976 schied das Bezirksgericht Kreuzlingen die Ehe
zwischen X.________ und Y.________. Dabei verpflichtete es X.________ zu einer
unbefristeten Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'500.-- an seine abgeschiedene
Ehefrau. Mit Urteilen vom 21. Februar bzw. 30. August 1991 lehnten das
Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren
von X.________ um Aufhebung der Rente ab.

B.
Am 1. Februar 2008 verlangte X.________ erneut die Aufhebung der Rente, und
zwar mit Wirkung ab Erreichen seines AHV-Alters am 25. Dezember 2007. Mit
Urteil vom 30. Januar 2009 setzte das Bezirksgericht Winterthur die Rente auf
Fr. 745.-- pro Monat herab. Am 12. August 2009 bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich diesen Entscheid.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 8. September 2009
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um vollständige Aufhebung
der Rente ab Januar 2008, eventuell um Rückweisung der Sache zur ergänzenden
Untersuchung und neuen Entscheidung, sowie um Verpflichtung von Y.________ zu
sämtlichen Gerichts- und Parteikosten für alle Instanzen. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Zivilsachen mit
Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist
somit gegeben (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1
lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt sich
nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen
Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte
Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Umstand tragen
Art. 153 Abs. 2 aZGB und seit der Scheidungsrechtsrevision Art. 129 Abs. 1 nZGB
dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder Veränderung der
Verhältnisse die Rente insbesondere herabgesetzt oder aufgehoben werden kann.
Aufgrund der intertemporalrechtlichen Regelung in Art. 7a Abs. 3 ZGB ist die
altrechtliche Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB vorliegend noch
nach der Bestimmung von Art. 153 Abs. 2 aZGB abzuändern. Von der Sache her
spielt dies insofern keine Rolle, als sich die beiden Regelungen - abgesehen
von hier nicht interessierenden Abweichungen - entsprechen (vgl. Botschaft, BBl
1996 I 119).
Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte
Verhältnisse, nicht hingegen ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit
nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet
das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der
Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegen hat. Daran ist das
Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des
Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im
Scheidungszeitpunkt gegebenen Lage hat das Abänderungsgericht die aktuelle
Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich
die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar
verändert haben (Urteil 5C.197/2003, E. 2.1; vgl. auch BGE 117 II 359 E. 5 und
6 S. 365 ff.).

3.
Die kantonalen Instanzen haben das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin auf
Fr. 3'485.-- berechnet und sind davon ausgegangen, dass sie einen um 10 %
erhöhten Betrag, mithin Fr. 3'835.-- zugute habe, weil man im Scheidungsurteil
offensichtlich davon ausgegangen sei, dass ihr eine Lebenshaltung über dem
Existenzminimum garantiert werden solle. Sie verfüge über eine AHV-Rente von
Fr. 1'927.-- und eine Pension von Fr. 608.--. Sodann sei ihr ein
Vermögensertrag von Fr. 555.-- pro Monat anzurechnen. Damit verbleibe ein
Fehlbetrag von Fr. 745.--, auf den sie zur Aufrechterhaltung ihres gebührenden
Standards immer noch angewiesen sei. Auf Seiten des Beschwerdeführers sei der
Scheidungsrichter von einem Einkommen zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.--
ausgegangen, wobei der Mittelwert von Fr. 4'500.-- teuerungsbereinigt einem
heutigen Betrag von Fr. 9'500.-- entspreche. Tatsächlich habe er bis vor seiner
Pensionierung ein Durchschnittseinkommen in eben dieser Höhe erzielt. Jetzt
verfüge er über eine AHV-Rente von Fr. 2'210.--, eine Pension von Fr. 1'250.--
sowie Einnahmen aus noch bestehender Teilzeitbeschäftigung als Chiropraktiker,
die er nicht offen lege.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht erwogen, im Zeitpunkt
der Scheidung sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin
einmal über eine Pension verfügen werde, gebe es doch erst seit 1985 ein
Pensionskassenobligatorium. Unvorhersehbar sei auch gewesen, dass sie aufgrund
ihrer äusserst sparsamen Lebensweise ein Vermögen würde äufnen können, aus dem
sich ein Vermögensertrag erzielen lasse. Insofern sei auf ihrer Seite von einer
unvorhersehbaren wirtschaftlichen Verbesserung auszugehen, wobei zur
Aufrechterhaltung des ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Standards noch
ein Fehlbetrag von Fr. 745.-- verbleibe. Auf Seiten des Beschwerdeführers könne
dessen Bedarf mangels Angaben nicht beziffert werden. Mangels Offenlegung sei
auch das aktuelle Gesamteinkommen unbekannt. Nichts deute aber darauf hin und
es werde auch nicht geltend gemacht, dass er den Betrag von Fr. 745.-- nicht
bezahlen könnte. Die Herabsetzung der Rente um etwas über die Hälfte entspreche
im Übrigen auch in etwa der Relation zwischen dem früheren Einkommen des
Beschwerdeführers und seinem mutmasslichen Gesamteinkommen nach der
Pensionierung. Das erstinstanzliche Urteil erscheine deshalb insgesamt als
angemessen und vertretbar.

4.
In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine
Eingabe an das Obergericht und die Plädoyernotizen, was unzulässig ist: Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss deshalb in
der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und auf blosse Verweise ist nicht
einzutreten (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung für die
Beschwerde in Zivilsachen vgl. Urteile 4A_115/2007, E. 2.1; 4A_137/2007, E. 4).
Der Beschwerdeführer hält sodann fest, dass für ihn ohnehin nicht juristische
Fragen im Vordergrund stünden, sondern die Ungerechtigkeit, nach wie vor
Unterhalt bezahlen zu müssen. Unbefristete Renten würden heute gar nicht mehr
festgesetzt und seien bereits damals nur äusserst selten zugesprochen worden.
Was ihm mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen widerfahren
sei, habe wahrscheinlich nur gut 1 % der Männer betroffen; weil inzwischen
viele Parteien gestorben seien, dürfte er mit einem solchen Urteil heutzutage
allmählich fast alleine dastehen. Er sei einfach das Opfer einer unglücklichen
Gesetzeskonstellation, zumal nach heutigem Recht das Verschuldensprinzip nicht
mehr gelte. Zudem wäre der Beschwerdegegnerin zuzumuten, ihr Vermögen von Fr.
333'000.-- aufzubrauchen; ausgehend von ihrer Lebenserwartung ergebe sich
daraus eine monatliche Rente von Fr. 2'613.--. Auch wenn das Vermögen infolge
des Börsencrashs heute tiefer sein möge, ändere dies am Grundsatz nichts, zumal
berücksichtigt werden müsse, dass er seine private Vorsorgeleistung im
Unterschied zur Beschwerdegegnerin als Kapital ausbezahlt erhalten habe und
dieses folglich mit dem angesparten Vermögen der Beschwerdegegnerin, nicht mit
deren BVG-Rente gleichzusetzen sei. Es gehe daher nicht an, dass nur ihm, nicht
aber der Beschwerdegegnerin ein Vermögensverzehr zugemutet werde. Schliesslich
sei nicht erstellt, dass diese ihr Vermögen tatsächlich aufgrund einer äusserst
sparsamen Lebensweise habe aufbauen können; vielmehr müsse angenommen werden,
dass sie dies wegen der Unterhaltsrente habe tun können. Aus diesem Grund
müsste die Sache jedenfalls an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen werden
zwecks Abklärung, worauf das Vermögen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen
sei.

5.
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen hinreichend
begründeter Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) grundsätzlich mit
freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings ist der Richter - wie bei
der Unterhaltsfestsetzung selbst (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) - auch bei
deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; aus der neueren Rechtsprechung: Urteile 5C.197/
2003, E. 2.3; 5C.112/2005, E. 1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung
solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung und greift nur bei eigentlicher
Ermessensüberschreitung ein (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S.
15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderem als den in E. 2 genannten
Abänderungsgründen äussert, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten. Dies
gilt insbesondere für die Behauptung, heute würden keine lebenslänglichen
Renten mehr zugesprochen. Abgesehen davon, dass die Behauptung unzutreffend ist
- lebenslängliche Renten mögen zahlenmässig zurückgegangen sein, werden aber
bei gegebenen Voraussetzungen nach wie vor zugesprochen -, beschlägt dies den
materiellen Inhalt des Scheidungsurteils, dessen Richtigkeit im
Abänderungsverfahren nicht überprüft wird (E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensverzehr werde mit
ungleichen Ellen gemessen, kann seiner Ansicht, wonach das Vermögen der
Beschwerdegegnerin mit seiner in Kapitalform erhaltenen privaten Vorsorge
(Lebens- und Rentenversicherung) gleichzusetzen sei, nicht gefolgt werden: Die
Beschwerdegegnerin bezieht ihre 2. Säule in Rentenform und die Rente wurde
ihrem Einkommen vollumfänglich angerechnet; mithin wurde auf beiden Seiten die
Vorsorge unabhängig von der Bezugsart berücksichtigt, was denn auch der
Zweckbestimmung entspricht. Demgegenüber ist das ungebundene Sparvermögen der
Säule 3b zuzurechnen.
Inwieweit nun der Beschwerdegegnerin der Verbrauch dieses freien Sparvermögens
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zugemutet wird, ist eine typische
Ermessensfrage. In diesem Zusammenhang haben die kantonalen Instanzen erwogen,
das Vermögen sei auf die äusserst sparsame Lebensweise der Beschwerdegegnerin
zurückzuführen und der bis zur Pensionierung einkommensstärkere
Beschwerdeführer hätte bei ähnlicher Lebensweise deutlich mehr zurücklegen
können, weshalb es unbillig wäre, wenn nun die Substanz des Vermögens der
Beschwerdegegnerin in die Berechnung einbezogen würde. Das Obergericht hat im
Übrigen darauf hingewiesen, dass die Rente um über 50 % herabgesetzt werde und
die Tatsache des Sparvermögens darin gewissermassen enthalten sei, und es hat
ferner erwogen, dass sich das Vermögen infolge des Börsencrashs vermindert habe
und infolge der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten weiter sinken werde, so
dass die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlich auf Fr. 555.-- berechneten
Vermögensertrag gar nicht mehr erwirtschaften könne und als Folge ohnehin auf
einen weiteren Vermögensverzehr angewiesen sei.
In der Tat wird das Sparvermögen (in seinem ursprünglichen Umfang) bereits
insofern direkt in die Gesamtbetrachtung einbezogen, als der Beschwerdegegnerin
der daraus resultierende Vermögensertrag voll angerechnet wird, was
entscheidend dazu führt, dass die Rente herabgesetzt wird. Dass der
Beschwerdegegnerin hingegen die Substanz des (verbliebenen) Vermögens belassen
wird, vermag aus den von den kantonalen Gerichten angeführten Gründen, aber
auch im Hinblick auf die im höheren Alter notorisch drohenden Krankheits- und
Pflegekosten keinen Ermessensmissbrauch zu begründen. Weiter ist festzustellen,
dass sich die (nicht indexierte) Rente seit 1976 wertmässig um mehr als die
Hälfte verringert hat und sie deshalb mit der nunmehr vorgenommenen nominellen
Herabsetzung wertmässig weniger als einem Viertel des seinerzeit festgesetzten
Leistungsumfanges entspricht. Ferner hat sich der Beschwerdeführer mangels
umfassender Offenlegung seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse
gewissermassen selbst um den Nachweis der zu einer vollständigen Aufhebung der
Rente berechtigenden Tatsachen gebracht. Vor diesem Hintergrund lässt sich
jedenfalls nicht sagen, die in E. 2 genannten Kriterien für die Rentenanpassung
seien verletzt bzw. die kantonalen Instanzen hätten einen unhaltbaren Entscheid
getroffen und damit ihr Ermessen missbraucht.

6.
Seinen Eventualantrag auf Rückweisung begründet der Beschwerdeführer damit, es
sei gar nicht erstellt, dass die Vermögensbildung Folge einer sparsamen
Lebensweise und nicht vielmehr auf seine Rentenzahlungen zurückzuführen sei.
Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei: Abgesehen davon, dass bei einer
Unterhaltsrente von Fr. 1'500.-- und einem Erwerbseinkommen vor der
Pensionierung von rund Fr. 2'000.-- offensichtlich kein anderer als der von den
kantonalen Instanzen gezogene Schluss möglich ist und es im Übrigen um eine
Tatsachenfeststellung geht, in deren Zusammenhang nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden könnte und entsprechend zu
begründen wäre (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), spielt die Herkunft
des Vermögens nach den in E. 5 gemachten Ausführungen ohnehin keine
entscheidende Rolle.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli