Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.580/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_580/2009

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
1. A.________ AG,
2. B.________,
3. C.________ AG,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,

gegen

Konkursamt des Kantons Obwalden,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Sicherungsmassnahmen im Konkursverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden
als Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 15. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG mit Sitz in E.________ hatte noch unter ihrer alten Firma
F.________ AG von der G.________ SA verschiedene Räumlichkeiten an der
H.________strasse xx in I.________ gemietet, wobei die Mietverträge erstmals
auf den 31. März 2018 kündbar sind. Nach anfänglicher Eigennutzung hat sie die
Räumlichkeiten an die drei heutigen Beschwerdeführer untervermietet.
Am 15. Januar 2009 eröffnete das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden
über die D.________ den Konkurs und betraute das Konkursamt Obwalden mit der
Durchführung des Konkursverfahrens.
Am 13. Februar 2009 beauftragte dieses das Konkursamt J.________, Amtsstelle
K.________, zur rechtshilfeweise Inventaraufnahme und Sicherstellung gemäss
Art. 221 SchKG betreffend die Mieträumlichkeiten an der H.________strasse xx.
In der Folge wurden die betreffenden Räumlichkeiten versiegelt und am 5. März
2009 wurden zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Konkursitin befragt. Gestützt
auf deren Erklärung wurde die L.________ mbH in M.________ zur Zahlung einer
ausstehenden Forderung von ? 75'000.-- aufgefordert.

B.
Am 6. April 2009 erhoben die drei Untermieter bei der Obergerichtskommission
des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen das Konkursamt des Kantons Obwalden
mit den Begehren um Feststellung ihres Gewahrsams an den Gegenständen in den
gemieteten Räumlichkeiten, der Gesetzeswidrigkeit der Einvernahme der
Mitarbeiterinnen und der Admassierung der Forderung gegen die L.________ sowie
um Anweisung zur Aufhebung der Siegelung und Aushändigung der Zugangsschlüssel.
Mit Entscheid vom 15. Juli 2009 wies die Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 an das Bundesgericht verlangen die
Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die Anfechtung
des Entscheides der Obergerichtskommission; sodann stellen sie verschiedene
Begehren in der Sache selbst. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. Juli 2009 und ist dem Anwalt der
Beschwerdeführer am 17. Juli 2009 zugegangen. Die Beschwerde an das
Bundesgericht datiert vom 8. September 2009. Die Beschwerdeführer stellen ein
Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG.

1.1 Der Anwalt der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, er sei vom 11.
Juli bis 9. August 2009 mit seiner Familie in N.________ in den Ferien gewesen.
Die Sekretärin habe die Post regelmässig abgeholt und ihn wöchentlich darüber
informiert. Er führe seine Kanzlei alleine und habe bei Ferienabwesenheit keine
anwaltliche Vertretung. Er sei deshalb wegen Auslandabwesenheit verhindert
gewesen, die Beschwerde während der ordentlichen Beschwerdefrist auszuarbeiten.
Da er am 9. August 2009 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, habe er die
Beschwerdefrist mit der vorliegenden Eingabe vom 8. September 2009 gewahrt.

1.2 Der angefochtene Entscheid wurde dem Anwalt der Beschwerdeführer am 17.
Juli 2009 zugestellt und fiel damit in die vom 15. Juli bis 15. August
dauernden Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b OG). Die 10-tägige
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann damit am 16. August 2009 zu
laufen, also zu einem Zeitpunkt, als der Anwalt der Beschwerdeführer längst aus
den Ferien zurück war. Die Frage der Fristwiederherstellung stellt sich deshalb
gar nicht.

1.3 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Ferienabwesenheit ohnehin
kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG begründen könnte:
Während hängiger Verfahren muss jederzeit mit behördlichen Sendungen gerechnet
werden und nur bei objektiv unvorhersehbaren Ereignissen wie Unfall oder
Krankheit ist die Versäumnis - selbst bei einer Privatperson - unverschuldet
(vgl. BGE 112 V 255; 119 II 86 E. 2a S. 87). Sodann obliegt es einem Anwalt,
seine Bürostruktur zweckmässig zu organisieren und insbesondere für den Fall
längerer Abwesenheit eine Stellvertretung sicherzustellen (vgl. BGE 85 II 48;
114 Ib 67 E. 2d S. 72).

2.
Die Beschwerdeführer behaupten namentlich im Zusammenhang mit der Siegelung
eine von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit.

2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG stellen die Aufsichtsbehörden unabhängig davon,
ob Beschwerde geführt worden ist, die Nichtigkeit einer Verfügung fest, die
gegeben ist, wenn diese gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen
Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen
erlassen worden sind.
Gestützt auf diese Bestimmung können Aufsichtsbehörden in SchK-Sachen eine
Verfügung grundsätzlich jederzeit auf Nichtigkeit hin überprüfen (BGE 120 III
117 E. 2c S. 119); das Verpassen der Beschwerdefrist schadet insoweit nicht
(BGE 121 III 142 E. 2 S. 144).

2.2 Seit 1. Januar 2007 übt das Bundesgericht keine Oberaufsicht im Bereich des
Schuldbetreibungs- und Konkurswesens mehr aus (vgl. Art. 15 Abs. 1 SchKG in der
alten und neuen Version). Das Bundesgericht kann deshalb die Nichtigkeit einer
Verfügung seit dieser Gesetzesänderung nur noch im Rahmen einer bei ihm
hängigen und zulässigen Beschwerde in Zivilsachen prüfen (BGE 134 III 74 E. 2.4
S. 79; 135 III 46 E. 4.2 S. 48; zur früheren Rechtslage siehe BGE 130 III 400
E. 2 S. 402). Weil verspätet, erweist sich die Beschwerde als unzulässig und es
ist dem Bundesgericht folglich verwehrt, allfällige Nichtigkeitsgründe zu
prüfen.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung
abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Obwalden, dem
Konkursamt Aargau, Dienststelle Brugg, und der Obergerichtskommission des
Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Möckli