Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.577/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_577/2009

Urteil vom 21. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Postfach 2401, 8021 Zürich,
2. Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verweigerung des Rechtsstillstandes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, vom 26. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2009 gegen den vorgenannten
Beschluss,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23.
September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 16. September 2009 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 400.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zugunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm
gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu
deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall
eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 um Wiedererwägung der
Verfügung vom 9. September 2009 ersucht, mit der ihm die unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verweigert worden ist,
dass er in diesem Schreiben aber nichts vorbringt, was es rechtfertigte, die
Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal sich weder aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch aus der
Bundesverfassung ein Anspruch ableiten lässt, aussichtslose Beschwerdeverfahren
unentgeltlich führen zu können (vgl. Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007 E.
5.2),
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden