Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.576/2009
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_576/2009

Urteil vom 25. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________-Y.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Nando Stauffer von May,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Namensänderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 5. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a A.X.________-Y.________, geboren am xxxx 1959, ist die Tochter von
B.R.________ und C.R.________, geborene W.________. Im September 1964 wurde
diese Ehe geschieden und die Mutter heiratete kurz darauf Y.________. Auf
Gesuch der Mutter hin bewilligte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am
12. September 1967, dass ihre Kinder aus erster Ehe, A.R.________ und ihre
beiden Brüder, den Familiennamen "Y.________" führen. A.Y.________ erwarb durch
die Heirat mit X.________ am 3. Mai 1989 den Familiennamen "X.________" und
trug fortan den Allianznamen "X.________-Y.________".
A.b Mit Eingabe vom 5. August 2008 ersuchte A.X.________-Y.________ das
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, die Änderung des
Namens von "X.________-Y.________" in "R.________ X.________" zu bewilligen.

B.
Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies das Gesuch um
Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB mit Verfügung vom 21. Oktober 2008/31.
März 2009 ab. A.X.________-Y.________ gelangte an das Obergericht des Kantons
Zürich (II. Zivilabteilung), welches den Rekurs mit Beschluss vom 5. August
2009 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte.

C.
A.X.________-Y.________ führt mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde in
Zivilsachen. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht, den Beschluss
des Obergerichts aufzuheben und die Änderung ihres Namens in "R.________
X.________" zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid über die (verweigerte) Bewilligung der
Namensänderung, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs.
2 lit. b Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ein nach Art. 30 Abs. 1 ZGB
geschütztes Interesse und ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen und
verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) in einer
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist grundsätzlich zulässig.

1.2 In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit Beschwerde in
Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden
(Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht der Beschwerde die geltend gemachten Rechtsverletzungen mit
freier Kognition prüft (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E.
2 S. 591).

1.3 Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine
Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich"
gleichzusetzen ist (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen).

2.
Das Obergericht hat die Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB im
Wesentlichen verweigert, weil nicht ersichtlich sei, weshalb die
Beschwerdeführerin sich ohne Namensänderung nicht ebenso mit der Familie
R.________ verbunden fühlen und zu ihr bekennen könne. Ein Zusammenhang
zwischen den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und dem Namen
"Y.________" sei nicht genügend dargetan und objektiv nicht nachvollziehbar.
Zudem sei sie mit dem Namen "Y.________" ebenfalls verbunden, zumal ihre
Geschwister nach wie vor diesen Namen tragen würden. Das ärztliche Zeugnis von
Dr. M.________ vom 21. Juli 2008 (welcher mit der Beschwerdeführerin nicht
verschwägert sei) stelle keinen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen dem
Namen der Gesuchstellerin und ihren psychischen Problemen her; es werde nicht
begründet, weshalb gerade die Namensänderung - bzw. die Voranstellung des
Namens "R.________" vor den eherechtlichen Familiennamen "X.________" - die
Linderung der seelischen Not und Steigerung des Identitäts- und
Selbstwertgefühls bewirken solle. Wenn ihre psychischen Probleme bereits im
Jahre 1983 begonnen hätten, sei nicht plausibel, weshalb sie erst so viele
Jahre später einen Zusammenhang mit der Namensänderung im Jahre 1967 erkannt
haben soll. Auch der Umstand, dass nach heutiger Auffassung grundsätzlich keine
Namensänderung für Kinder, die nach der Scheidung ihrer Eltern in der
Stieffamilie aufwachsen, bewilligt werde, stelle - wie auch die anderen
Vorbringen - kein wichtiger Grund zur Namensänderung zum heutigen Zeitpunkt
dar.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das Gesuch der Beschwerdeführerin,
welche dem mit der Heirat erworbenen Familiennamen "X.________" den Namen
"R.________", den Namen ihres leiblichen Vaters bzw. ersten Ehemannes ihrer
Mutter voranstellen will, nachdem sie aufgrund einer in der Kindheit
vollzogenen Namensänderung den Namen ("Y.________") des zweiten Ehemannes trug.
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf ihre seelischen Probleme
und das von ihr eingereichte ärztliche Gutachten, wonach die Namensänderung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ihre seelische Not lindern und ihr Identitäts- und
Selbstwertgefühl verbessern würde. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz
vor, objektiv nachvollziehbare Gründe zur Namensänderung verkannt und damit
Art. 30 Abs. 1 ZGB verletzt zu haben.

3.1 Der bürgerliche Name einer Person ist grundsätzlich unveränderlich. Die
Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens
bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im
einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine
Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu
beantworten ist (Art. 4 ZGB; BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 126 III 1 E. 2 S.
2).
3.1.1 Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das
Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Allgemeinheit
und der Verwaltung an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die
Register eingetragenen Namens sowie an der eindeutigen Kennzeichnung und
Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das
Fortkommen ermöglichen und erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche
Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S.
277). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem
bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische,
geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative
Interessen im Spiele stehen können (BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b
S. 402, je mit Hinweis; GEISER, Die neuere Namensänderungspraxis des
schweizerischen Bundesgerichts, ZZW 1993 S. 375 Ziff. 2.11). Diese Interessen
sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu
ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben
bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (RIEMER, Personenrecht des ZGB,
2. Aufl. 2002, S. 114 Rz. 230; DESCHENAUX/STEINAUER, Personnes physiques et
tutelle, 4. Aufl. 2001, S. 132 Rz. 427; BÜHLER, Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 30 ZGB).
3.1.2 Ehegatten darf eine Namensänderung aus wichtigen Gründen im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 ZGB bewilligt werden, soweit der oder die neuen Namen Art. 160
oder Art. 30 Abs. 2 ZGB entsprechen; die "wichtigen Gründe" sollten sich jedoch
in der Regel aus einem Sachverhalt ableiten, der erst nach der Heirat
eingetreten ist (Urteil 5A_42/2008 vom 30. Juni 2008 E. 4.1.2, in: FamPra.ch
2009 S. 142; HEGNAUER/BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl. 2000, Rz.
13.29; BRÄM, Zürcher Kommentar, N. 21, 24 zu Art. 160 ZGB). Einer Ehefrau, die
den Namen des Mannes führt (Art. 160 Abs. 1 ZGB), kann mit einer Namensänderung
nach Art. 30 Abs. 1 ZGB ein Doppelname (Voranstellung nach Art. 160 Abs. 2 ZGB)
bewilligt werden (HEGNAUER/BREITSCHMID, a.a.O., Rz. 13.35). Dabei muss der
zweite Teil mit dem Mannesnamen übereinstimmen; der erste Teil des Namens
braucht nicht notwendigerweise mit dem Namen übereinzustimmen, den die Frau vor
der Ehe führte (GEISER, Die Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB unter dem
Einfluss des neuen Eherechts, ZZW 1989 S. 34).
3.1.3 Bereits unter dem Namensrecht von 1907 hat das Bundesgericht in BGE 110
II 97 ff. erkannt, dass die Änderung des Allianznamens zulässig ist. Im
erwähnten Urteil ging es - wie im hier zu beurteilenden Fall - um die
Bewilligung der Namensänderung einer verheirateten Frau, welche aufgrund einer
in ihrer Jugend vollzogenen Namensänderung den Namen des zweiten Ehemannes
ihrer Mutter trug. Das Bundesgericht entschied, dass es zur Änderung des
Allianznamens eines schutzwürdiges Interesses im Sinne eines wichtigen Grundes
gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB bedarf (BGE 110 II 97 E. 3 a.A. S. 100). Die
Überlegungen zu den wichtigen Gründen für die Änderung des Allianznamens lassen
sich ohne weiteres auf ein - wie hier vorliegendes - Gesuch betreffend die
Voranstellung des Namens eines Ehegatten übertragen (BRÄM, a.a.O., N. 25 zu
Art. 160 ZGB).

3.2 Das Obergericht hat - entgegen seiner Erwägung - nicht "offen gelassen", ob
die Beschwerdeführerin durch eine Voranstellung ihren Familiennamen
"X.________" verändern kann, sondern Gegenstand des angefochtenen Entscheides
ist gerade die Prüfung von wichtigen Gründen für eine derartige Namensänderung
nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte
Voranstellung des Namens "R.________", den Namen ihres leiblichen Vaters bzw.
ersten Ehemannes ihrer Mutter, vor den mit der Heirat erworbenen Familiennamen
"X.________" steht mit dem ehelichen Namensrecht (Art. 160 Abs. 2 ZGB) in
Einklang und ist daher als Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB grundsätzlich
möglich (GEISER, a.a.O., ZZW 1989 S. 34). Weiter ist unbestritten, dass der
Ehegatte zum Gesuch der Beschwerdeführerin angehört wurde (BGE 127 III 193 E.
3a S. 194). Umstritten ist hingegen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen (Art. 4
ZGB) gesetzwidrig ausgeübt hat, wenn sie keine wichtigen Gründe erblickt hat,
um der Beschwerdeführerin die Voranstellung des Namens ihres leiblichen Vaters
bzw. ersten Ehemannes ihrer Mutter zu bewilligen.

3.3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
vorgebracht hat, vor einigen Jahren wieder vermehrt Kontakt mit ihrem
leiblichen Vater aufgebaut zu haben, er ihr eine grosse Stütze in ihrem Leben
geworden und sein Tod im Jahre 2005 ein grosser, schmerzvoller Verlust gewesen
sei. In der vorliegenden Konstellation (vgl. E. 3.1.3) ist nach BGE 110 II 97
(E. 3b S. 100 f.) das affektive Interesse am Namen des leiblichen Vaters
durchaus verständlich und es könnte mit Zurückhaltung als wichtiger Grund zur
Namensänderung betrachtet werden.
3.3.1 Das Obergericht hat zur Abweisung des Namensänderungsgesuches jedoch
miterwogen, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin ihren Namen
"Y.________" nie geändert hatten und sie selber erst nach vielen Jahren die
Wiederannahme ihres Geburtsnamens verlangt. Die Beschwerdeführerin übergeht,
dass beides - die Namen der Geschwister und die nach Erlangung der Mündigkeit
verflossene Zeit - Kriterien sind, die in der vorliegenden Konstellation nach
der Rechtsprechung mitzuberücksichtigen sind (BGE 110 II 97 E. 3b S. 100 f.).
3.3.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits im Alter
von 24 Jahren (im Jahre 1983, also vor der Heirat) ihre erste psychische Krise
mit Verlustängsten gehabt habe; eine weitere Krise mit Erschöpfungs- und
Überforderungsgefühlen sei nach dem Suizid ihres Bruders im Jahre 1987 gekommen
und nach der Heirat bzw. Geburt ihrer Tochter habe sie teils schwere
ängstlich-depressive Krisen in den Jahren 1998 und 2002 mit Hospitalisationen
durchlebt. Der Tod des Vaters habe die psychischen Probleme wegen der nicht
verarbeiteten Vergangenheit vergrössert. Die Beschwerdeführerin betont, dass -
was auch die Vorinstanz gewürdigt hat - die erste psychische Krise im Jahre
1983 mit der Namensänderung im Jahre 1967 in Zusammenhang stehe bzw. durch
diese verursacht sei. Wenn die Beschwerdeführerin selber den Schwerpunkt ihres
Interesses an der Änderung ihres ehelichen Namens auf die Behebung von
psychischen Problemen legt, welche bereits im Jahre 1983 begonnen haben und
während der Ehe erneut aufgetreten sind, kann der Vorinstanz keine
Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie in erster Linie geprüft hat,
ob vorliegend die Behebung von psychischen Problemen als wichtiger Grund die
Namensänderung rechtfertigt.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf die Meinung von Dr. M.________
geltend, dass die Namensänderung im Kindesalter für ihre seelische Gesundheit
schwerwiegende Konsequenzen gehabt habe und nur die erneute Namensänderung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ihre seelische Not lindern und ihr Identitäts- und
Selbstwertgefühl steigern könne.
3.4.1 Die Bewilligung der Namensänderung darf sich nur auf Tatsachen stützen,
von deren Vorhandensein sich die Behörde überzeugt hat, wobei der Gesuchsteller
die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen trägt (vgl. GULDENER,
Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1954, S. 57; HÄFLIGER, Die
Namensänderung nach Art. 30 ZGB, 1996, S. 75). Das Bundesrecht schreibt der
kantonalen Behörde nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären
ist und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Ob die Vorinstanz das
entsprechende, im kantonalen Verfahren vorgelegte ärztliche Zeugnis vom 21.
Juli 2008 als "nicht nachvollziehbar" erachtet und den darin aufgezeigten
Zusammenhang zwischen psychischen Problemen und Namensänderung verneinen
durfte, gehört zur Beweiswürdigung, welche nur wegen eines Verstosses gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) überprüft werden kann (vgl. BGE 114 II 289 E. 2 S.
291).
3.4.2 Vorliegend hat Dr. M.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, seinen Bericht vom 21. Juli 2008 - anders als die Beschwerdeführerin
vorgibt - nicht als (Privat-)Gutachten, sondern als "Ärztliches Zeugnis"
bezeichnet. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass ein Arztzeugnis im
Allgemeinen die einfachste Form einer medizinischen Erhebung darstellt. Für die
Beurteilung eines Rechtsanspruchs ist entscheidend, inwieweit eine medizinische
Erhebung - sei diese ein Gutachten oder ein ärztlicher Bericht - den Kriterien
der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a S. 352; ferner GLANZMANN-TARNUTZER, Der Beweiswert medizinischer
Erhebung im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 79 f.).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin umschreibt ihr Leiden mit "ernsthaften psychischen
Problemen". Das von ihr eingereichte Arztzeugnis enthält unter dem Titel
"Vorgeschichte" im Wesentlichen die Informationen des Namensänderungsgesuchs
vom 5. August 2008. Unter dem Titel "Ärztliche Stellungnahme" wird auf wenigen
Zeilen im Wesentlichen bestätigt, die Namensänderung komme "sowohl im
subjektiven Erleben als auch aus psychiatrischer Sicht einer Art
Wiedergutmachung eines im Kindesalter erlittenen Unrechts gleich", lasse nach
dem Tod des Vaters und dem "Wiederaufleben des Trennungstraumas" einen
"heilsamen Effekt erwarten" und "im Sinne der Antragsstellerin die psychische
Stabilität deutlich verbessern". Selbst in Gutachten, in denen - anders als
hier - die Angabe von psychisch verursachten Beschwerden nach der
internationalen Klassifikation psychischer Störungen (CIM-10/ICD-10) erfolgt,
ist notwendig, dass eine präzise und nach den medizinischen Regeln formulierte
Diagnose enthalten ist (MEINE, L'expert et l'expertise - critères de validité
de l'expertise médicale, in: Rosatti [Hrsg.], L'expertise médicale, 2002, S.
21). Dass eine solche im erwähnten Arztzeugnis enthalten und von der Vorinstanz
übergangen worden sei, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ebenso wenig
legt sie dar, inwiefern das Obergericht ausser Acht gelassen habe, dass in der
ärztlichen Beurteilung z.B. eine Diskussion der erstmals aufgetretenen und
späteren Beschwerden und Befunde vorgenommen, Therapien und Therapievorschläge
besprochen oder Prognosen beurteilt worden seien, welche den medizinischen
Zusammenhang zwischen der Namensänderung und der Beseitigung ihrer psychischen
Probleme nachvollziehbar machen. Dass sich entsprechende Schlussfolgerungen aus
der IV-Viertelsrentenverfügung, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen
Verfahren eingereicht hat, entnehmen lassen sollen, wird nicht behauptet, so
dass das Argument, die Namensänderung würde den Gesundheitszustand verbessern
und die Erwerbsfähigkeit erhöhen, unbehelflich ist. Die Beschwerdeführerin
setzt insgesamt nicht auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das
Obergericht in Willkür verfallen sei (Art. 9 BV), wenn es gestützt auf das
Arztzeugnis vom 21. Juli 2008 nicht zur Überzeugung gelangt ist, dass mit der
Namensänderung seelische Nachteile beseitigt werden können. Inwiefern die
Vorinstanz als Rekursinstanz schliesslich kantonales Verfahrensrecht bzw. §
280d ZPO/ZH, wonach (in sinngemässer Anwendung bei Namensänderungen; § 274 ZPO/
ZH) eine mündliche Verhandlung angeordnet werden kann, in unhaltbarer Weise
(Art. 9 BV) angewendet habe, wird in der Beschwerdeschrift nicht hinreichend
begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.4.4 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund keine Umstände erblickt hat,
welche die Namensänderung rechtfertigen, kann von einer Verletzung ihres
Ermessens (Art. 4 ZGB) nicht gesprochen werden.

3.5 Nach dem Dargelegten besteht insgesamt kein Anlass, um in die
Ermessensausübung der kantonalen Behörden einzugreifen, und es hält vor
Bundesrecht stand, wenn das Obergericht die Namensänderung bzw. Voranstellung
des Namens "R.________" vor den eherechtlichen Familiennamen "X.________" nicht
bewilligt hat.

4.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante