Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.575/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_575/2009

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2009 des
Kantonsgerichts Schwyz (als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2009
des Kantonsgerichts Schwyz (als oberer SchK-Aufsichtsbehörde),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom
23. September 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. September 2009 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. September 2009 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an
die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer (der ohne Bedürftigkeitsnachweis die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt hatte) mit der Nachfristansetzung zum zweiten Mal auf
die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dem Bundesgericht (statt der
Vorschusszahlung) innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist ein gehörig
begründetes und mit aktuellen Beweismitteln über die behauptete Mittellosigkeit
versehenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen mit der
ausdrücklichen Androhung, dass bei unterbleibendem Bedürftigkeitsnachweis das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und auf die Beschwerde im
Falle des Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten würde,
dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Bedürftigkeitsnachweis trotz
zweimaliger Aufforderung nicht erbracht hat (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung
durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und
ungeachtet der weiteren Schreiben des Beschwerdeführers) gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer
kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem
Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann