Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.574/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_574/2009

Urteil vom 4. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt
Gerichtsschreiber Zingg.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Suspendierung des Willensvollstreckers),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 28. April 2009.

Sachverhalt:

A.
H.________, mit letztem Wohnsitz in I.________, verstarb 2006. Als gesetzliche
Erben hinterliess er seine Ehefrau F.________ sowie die Kinder C.________,
A.________, G.________, D.________ und E.________. Zu seinem
Willensvollstrecker ernannte er K.________, als Ersatzvollstrecker B.________.
Mitte April 2008 legte K.________ sein Mandat als Willensvollstrecker nieder,
worauf B.________ als Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt wurde.

B.
B.a Am 7. Juni 2008 reichte A.________ beim Betreibungs- und Konkursamt
Nidwalden, Abteilung für öffentliche Inventarisationen, Beschwerde ein und
beantragte, der Willensvollstrecker sei von seinem Amt zu entbinden. Mit
Verfügung vom 16. Juni 2008 lehnte das Amt die sofortige Suspendierung des
Willensvollstreckers während des Beschwerdeverfahrens ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies der Landammann mit Präsidialentscheid vom 12. August 2008
(Zustellung am 14. August 2008) ab. Der Entscheid wurde mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach binnen zehn Tagen nach erfolgter
Zustellung beim Verwaltungsgericht schriftlich und begründet Beschwerde
eingereicht werden könne.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 31. August 2008 (Postaufgabe
Montag, 1. September 2008) beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden
Beschwerde. Mit Urteil vom 28. April 2009 trat das Verwaltungsgericht auf diese
Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht sprach B.________ zudem eine
Parteientschädigung von Fr. 1'328.85 zu.

C.
Am 4. September 2009 hat A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen dieses
Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ergriffen. Er
beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als nicht verspätet neu zu
beurteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Entscheid betreffend
vorsorgliche Massnahmen, in dem das Verwaltungsgericht auf ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Suspendierung des Willensvollstreckers während des
hängigen Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten ist. Selbstständig eröffnete
Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden
und nur für die Dauer des Hauptverfahrens gelten, bilden Zwischenentscheide
gemäss Art. 93 BGG (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f. mit Hinweisen). Daran ändert
nichts, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts auf Nichteintreten lautet
(vgl. Urteil 9C_740/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
Gegen Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur gegeben, sofern sie einen nicht
wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG; BGE 133 III 629 E. 2.3 und 2.3.1 S. 632). Der Beschwerdeführer äussert
sich nicht dazu, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Diese Frage kann
jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist,
soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

1.2 Der Rechtsweg des Zwischenentscheids folgt jenem der Hauptsache (Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Diese beschlägt die Aufsicht über einen
Willensvollstrecker. Solche Entscheide sind gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff.
5 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Ob einem Streit um die
Absetzung eines Willensvollstreckers vermögensrechtlicher Charakter zukommt,
hat das Bundesgericht bisher offen gelassen (BGE 90 II 376 E. 4 S. 386; Urteile
5A_646/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.3 und 5A_44/2009 vom 20. Mai 2009 E.
4.2). Sofern es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handeln sollte,
dürfte der massgebliche Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt sein.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde unbegründet ist, soweit
auf sie eingetreten werden kann. Weil die Beschwerde in Zivilsachen somit
grundsätzlich gegeben ist, hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das unzutreffende Rechtsmittel erhoben.
Da er aber im kantonalen Entscheid auf das falsche Rechtsmittel hingewiesen
worden ist und ihm daraus kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 BGG), ist die
rechtzeitig erfolgte Eingabe (Art. 100 Abs. 1 BGG) als Beschwerde in
Zivilsachen entgegenzunehmen.

1.3 Angefochten ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann. Soweit vorliegend die Anwendung kantonaler
verfahrensrechtlicher Bestimmungen umstritten ist, bleibt diese Einschränkung
der Kognition jedoch ohne Bedeutung. Ausserhalb von Art. 95 lit. c bis e BGG
überprüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts ohnehin nur auf
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin (BGE 134 II
349 E. 3 S. 351).
Aufgrund des Rügeprinzips ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 III 393 E. 6 S. 397; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Wird eine
Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246 mit Hinweis). Mithin ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid
nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S.
133; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; je mit Hinweisen). In analoger Weise sind die
Begründungsanforderungen erhöht, wenn Willkür oder die Verletzung einer
verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift bei der Sachverhaltsfeststellung
gerügt wird (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Auf rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399;
133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

2.
2.1 Vor Verwaltungsgericht war einzig umstritten, ob die 10-tägige
Beschwerdefrist gegen den Präsidialentscheid des Landammanns zwischen dem 15.
Juli und dem 31. August still stand. Die Vorinstanz hat erwogen, im
Verwaltungsgerichtsverfahren richte sich der Stillstand der Fristen nach dem
Gerichtsgesetz (Gesetz über die Organisation und das Verfahren der Gerichte; NG
261.1; nachfolgend: GerG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 GerG stünden die Fristen
vom 15. Juli bis zum 31. August still. Vorbehalten blieben unter anderem Fälle,
in welchen das beschleunigte Verfahren durchzuführen sei (Art. 59 Abs. 2 Ziff.
1 GerG). Vorliegend bilde ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
Verfahrensgegenstand. Dieses unterstehe gemäss § 24 Abs. 3 der
Verwaltungsrechtspflegeverordnung (Verordnung über das Verwaltungsverfahren und
die Verwaltungsrechtspflege; NG 265.1; nachfolgend: VRPV) in Verbindung mit den
§§ 194 ff. - heute Art. 203 ff. - der Zivilprozessordnung (Gesetz über den
Zivilprozess; NG 262.1; nachfolgend: ZPO) den Vorschriften über das
beschleunigte Verfahren. Die Gerichtsferien kämen daher nicht zum Tragen, womit
die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich verspätet erfolgt sei.

2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Auslegung verschiedener kantonaler
Verfahrensnormen durch die Vorinstanz als falsch. Wie bereits dargelegt, kann
das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nicht frei überprüfen. Auf
die Rüge der falschen Auslegung kantonalen Rechts ist deshalb nicht
einzutreten.

2.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Vorinstanz
habe durch ihre eigenen Handlungen zu erkennen gegeben, dass sie selber nicht
vom Vorliegen eines beschleunigten Verfahrens ausgehe. Mit dieser Begründung
lässt sich jedoch nicht dartun, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis
willkürlich ist. Weder die Verfahrensführung der Vorinstanz als solche noch die
tatsächliche Verfahrensdauer sind geeignet, die Anwendbarkeit der Vorschriften
über das beschleunigte Verfahren auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien
in Frage zu stellen, zumal die der Vorinstanz vorgeworfenen Handlungen allesamt
nach der verspäteten Rechtsmitteleingabe erfolgt sind und somit auch kein
allenfalls schützenswertes Vertrauen beim Beschwerdeführer erweckt worden ist.
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit der
vorinstanzlichen Begründung auseinander und zeigt insbesondere nicht auf,
weshalb die Auslegung, welche die Vorinstanz den von ihr erwähnten Normen über
die Gerichtsferien gibt, geradezu unhaltbar sein soll.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer macht in einem Eventualstandpunkt für den Fall, dass
zu Recht vom Vorliegen eines beschleunigten Verfahrens auszugehen sei, geltend,
Art. 206 Ziff. 3, 7 und 8 ZPO seien willkürlich nicht angewendet worden.
Ziffer 3 von Art. 206 ZPO legt Fristen für die Eingabe von Vernehmlassungen
fest; gemäss Ziff. 7 hat die Verfahrensleitung die Parteien in ihren
Verfügungen ausdrücklich auf die verkürzten Fristen aufmerksam zu machen und
Ziffer 8 sieht vor, dass das Gericht seinen Entscheid ohne Verzug ausfällt.
2.4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Selbst wenn die
Vorinstanz die erwähnten Ziffern von Art. 206 ZPO in willkürlicher Weise nicht
angewendet hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht
ersichtlich, wie sich die - gemäss seiner Eventualbegründung - gesetzeskonforme
Anwendung der betreffenden Norm auf den angefochtenen Entscheid hätte auswirken
können. Im Gegenteil: Geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, das Verfahren
vor der Vorinstanz sei ein beschleunigtes, so ist nicht ersichtlich, inwiefern
der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid, der auf ebendieser Qualifikation
des Verfahrens als beschleunigtes beruht, willkürlich sein sollte. Auf die im
Eventualstandpunkt erhobene Rüge ist nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre sie auch unbegründet. Es erscheint nicht offensichtlich
unhaltbar, dass die Vorinstanz die Fristen während der Instruktion nach §§ 76
f. VRPV angesetzt hat statt gestützt auf Art. 206 Ziff. 3 ZPO, zumal § 76 VRPV
einerseits selber die Möglichkeit zur Verkürzung der Fristen in dringenden
Fällen vorsieht und damit dem Beschleunigungsgedanken Rechnung trägt und sich
andererseits die gewährten Fristen im Ergebnis auch auf Art. 206 Ziff. 3 ZPO
hätten abstützen lassen. Damit entfällt auch der in Art. 206 Ziff. 7 ZPO
vorgesehene Hinweis auf die Verkürzung der Fristen nach Ziff. 3 dieses
Artikels. Schliesslich lässt sich nicht abstrakt festlegen, welche
Verfahrensdauer einer geradezu willkürlichen Nichtbeachtung des Art. 206 Ziff.
8 ZPO gleichkommt, soweit Fälle überlanger Prozessdauer nicht ohnehin über
verfahrensrechtliche Grundrechte zu erfassen sind, deren Verletzung aber nicht
gerügt wird.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat sich vor der Vorinstanz vergeblich auf den
Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er hat vorgebracht, ein
Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts habe ihm zwischen dem 14. und dem 25.
August 2008 telefonisch die Auskunft erteilt, die Beschwerdefrist stehe während
der Gerichtsferien still. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil festgestellt, es
sei keine falsche Rechtsauskunft durch einen Gerichtsschreiber des
Verwaltungsgerichts Nidwalden erteilt worden. In antizipierter Beweiswürdigung
hat die Vorinstanz zudem den Beweisantrag des Beschwerdeführers verworfen, eine
Abhörkontrolle für den Zeitraum vom 14. bis zum 25. August 2008 durchzuführen.
In einer Eventualbegründung hat das Verwaltungsgericht erwogen, der
Beschwerdeführer könne sich selbst bei Vorliegen einer Falschauskunft nicht auf
den Vertrauensschutz berufen, da er als Rechtskundiger die Fehlerhaftigkeit der
Auskunft durch Lektüre des Gesetzestexts hätte erkennen können. Zudem sei er im
Dispositiv des Entscheides des Landammanns ausdrücklich auf § 24 Abs. 3 VRPV
hingewiesen worden.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem sich die Feststellung, es habe
kein Telefongespräch zwischen ihm und einem Gerichtsschreiber stattgefunden,
auf unbegründete Annahmen stütze. Das rechtliche Gehör habe sie desgleichen
durch ihre antizipierte Beweiswürdigung verletzt.
3.2.2 Mit seiner Gehörsrüge beanstandet der Beschwerdeführer in Tat und
Wahrheit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz über das angebliche
Telefongespräch. Er kritisiert diese Feststellung allerdings nicht in
rechtsgenüglicher Weise, d.h. er legt nicht dar, wieso sie offensichtlich
unhaltbar und damit willkürlich sein sollte, sondern beschränkt sich darauf,
seine Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Namentlich lässt
er alle Angaben darüber vermissen, wann genau, mit welcher Person und mit
welchem genauen Inhalt das behauptete Gespräch geführt worden sein soll. Auf
die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht
einzutreten. Eine substanziierte Rüge wäre ihm nach dem Gesagten möglich
gewesen, so dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat
(vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Auch gegen die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz wendet sich der
Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise.
Im Gegenteil: Er gibt in der Beschwerde an das Bundesgericht selber zu, das von
ihm vorgeschlagene Beweismittel würde einzig zum Beweis taugen, dass ein
Gespräch stattgefunden hat, nicht aber zum Nachweis des Inhalts dieses
Gesprächs. Damit entzieht er seiner Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung selber den Boden. Auf die entsprechende Rüge ist nicht
einzutreten.
3.3
3.3.1 Gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer
ein, er sei kein forensisch tätiger Anwalt und die Fristen des beschleunigten
Verfahrens seien so unübersichtlich geordnet, dass auch fachkundige Personen
diese Fristen nicht immer genau zu bestimmen vermöchten. Falls bereits die
Vorinstanz die verfahrensleitenden Fristen falsch angesetzt habe, komme es
überspitztem Formalismus gleich, von einer nicht forensisch tätigen Person zu
verlangen, falsche Fristangaben zu erkennen.
3.3.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass er rechtskundig ist. Er
wendet sich auch nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass er
ausdrücklich auf § 24 Abs. 3 VRPV aufmerksam gemacht worden sei. Stattdessen
beruft er sich auf ein angeblich im Kanton Nidwalden unübersichtlich geordnetes
Fristenwesen und angebliche Schwierigkeiten fachkundiger Personen, die Fristen
richtig zu bestimmen. Damit bringt er unter anderem neue Sachverhaltselemente
vor, auf welche grundsätzlich nicht eingetreten werden kann (Art. 99 Abs. 1
BGG). Abgesehen davon würde sich die Frage stellen, worauf der Beschwerdeführer
sein Vertrauen in amtliche Auskünfte stützen würde, wenn er doch implizit
zugibt, dass selbst den Angaben fachkundiger Personen nicht unbedingt vertraut
werden kann. Im Übrigen setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen
über die Sorgfaltspflicht von Rechtskundigen bei amtlichen Auskünften
auseinander. Die Rüge des überspitzten Formalismus schliesslich läuft wiederum
auf die appellatorische und damit nicht zu hörende Sachverhaltsbehauptung
hinaus, es seien falsche Fristangaben gemacht worden. Auf seine Rüge ist
deshalb nicht einzutreten.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner 1 (Willensvollstrecker) eine
Parteientschädigung von Fr. 1'328.85 (Honorar und Auslagen, inklusive
Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und
damit das rechtliche Gehör verletzt, weil sie ihre Entscheidung, dem
Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung zuzusprechen, nicht begründet habe.
Sie habe auch nicht begründet, warum nur der Beschwerdegegner 1 und nicht auch
die anderen Beschwerdegegner einen Anspruch auf Parteientschädigung hätten.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich mangels Beschwer (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG) nicht dazu zu äussern, ob auch die anderen Beschwerdegegner - die
Vorinstanzen sowie die weiteren Erben - Anspruch auf eine Parteientschädigung
gehabt hätten. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
4.3.2 Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 BV. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über
die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit Hinweisen). Weil dem Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV gegenüber dem
kantonalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zukommt, dürfen an die
Begründung eines kantonalen Entscheids keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden, insbesondere dann nicht, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht
zur Begründung vorsieht. Ein Kosten- und Entschädigungsentscheid muss unter
Umständen gar nicht begründet werden bzw. eine äusserst knappe Begründung kann
genügen, zum Beispiel dann, wenn bezüglich der Höhe eines Kosten- oder
Entschädigungsbetrags alle tatbeständlichen und rechtlichen
Berechnungsgrundlagen klar sind (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1; Urteil 1P.284/2002
vom 9. August 2002 E. 2.4.1).
4.3.3 Die Vorinstanz hat den Entschädigungspunkt mit einem Hinweis auf § 124
Abs. 1 VRPV begründet. Diese Norm sieht bei einer Beteiligung von Parteien mit
gegensätzlichen Interessen im Rechtsmittelverfahren vor, dass in der Regel die
unterliegende der obsiegenden Partei die Kosten zu ersetzen hat. Dieser
Gesetzesstelle konnte der Beschwerdeführer entnehmen, weshalb dem
Beschwerdegegner 1 eine Entschädigung zugesprochen wurde. Somit konnte er sich
über die Tragweite des Kostenentscheids hinreichend Rechenschaft ablegen und er
hätte in der Folge diesen Punkt sachgerecht anfechten können. Dass das
kantonale Recht eine eingehendere Begründung erfordern würde, macht er nicht
geltend. Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet.

5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ergebnis trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mangels Einholung von Vernehmlassungen werden
keine Parteientschädigungen gesprochen.

6.
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor Bundesgericht gestellt. Wie sich aus dem vorstehend Gesagten
ergibt, war die Beschwerde jedoch von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch ist
mithin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als Beschwerde in
Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zingg