Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.572/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_572/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde D.________,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Abschreibung einer Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2009 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer Nr. 2 die Beschwerde mit Schreiben vom 10. November
2009 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher, soweit vom
Beschwerdeführer Nr. 2 erhoben, durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2
BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass sodann die Beschwerdeführer Nr. 1 und 3 mit Nachfristansetzungen gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG vom 26. Oktober 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügungen vom 10. September
2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 6. bzw.
30. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf
der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der
Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer Nr. 1 und 3 den Kostenvorschuss auch innerhalb der
Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren
Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde, soweit von den Beschwerdeführern Nr. 1
und 3 erhoben, nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass auf die den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht
entsprechende Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
dass den Beschwerdeführern, die entgegen der Aufforderung nach Art. 39 Abs. 3
BGG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet haben, der bundesgerichtliche
Beschwerdeentscheid nicht mitgeteilt wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Soweit von den Beschwerdeführern Nr. 1 und 3 erhoben, wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten, soweit vom Beschwerdeführer Nr. 2 erhoben, wird die
Beschwerde als durch Beschwerderückzug erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Die für die Beschwerdeführer Nr. 1-3
bestimmten Urteilsexemplare bleiben zu deren Handen im Dossier; die
Beschwerdeführer erhalten jedoch mit A-Post Urteilskopien zur Kenntnis
zugestellt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann