Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.56/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_56/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,

sowie

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg.

gegen

1. E.________,
2. F.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Walchestrasse 17, 8006
Zürich.

Gegenstand
Dienstbarkeit

Beschwerde gegen die beiden Urteile des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2007 (LB060045
und LB060120).

Sachverhalt:

A.
E.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 (G.________ xx) in Zürich.
F.________ ist Eigentümer der drei Stockwerkeinheiten des Grundstücks Kat.-Nr.
2 (K.________) sowie Miteigentümer zu einem Drittel am Grundstück Kat.-Nr. 3
(Hofraum). B.________, C.________ und D.________ sind (bzw. D.________ war)
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 4 (G.________ yy), auf welchem die
A.________ AG als Mieterin ein Restaurant betreibt. Unmittelbar an dieses
Grundstück grenzt die unüberbaute Parzelle Kat.-Nr. 5 derselben Eigentümer.
Zur Erschliessung und zugunsten der nicht an den G.________ direkt angrenzenden
hinteren Liegenschaften ist seit 1931 im Grundbuch ein unbeschränktes Fuss- und
Fahrwegrecht eingetragen, so auch zugunsten der Liegenschaft von E.________
Kat.-Nr. 1 und der Liegenschaft von F.________ Kat.-Nr. 2, der überdies als
Miteigentümer der Hofparzelle Kat.-Nr. 3 eine Zufahrt zu dieser Parzelle
braucht. Zur Sicherstellung dieses Fuss- und Fahrwegrechts führt eine rund
sechs Meter breite Privatstrasse vom G.________ zu den hinteren Grundstücken.
Die Strasse belastet die gesamte Fläche von Kat.-Nr. 5 sowie jeweils einen
Streifen von ca. drei Metern Breite entlang der beidseits an die Strasse
anstossenden hinteren Grundstücke.
Mit Beschluss der Bausektion der Stadt H.________ vom 31. August 2004 wurde der
A.________ AG bewilligt, ein Aussenrestaurant mit fünf Tischen zu betreiben.
Der Bereich des Aussenrestaurants ragt in die Privatstrasse hinein, wodurch
sich der Durchfahrtsbereich auf einer Strecke von ca. 9 Metern entlang der
Liegenschaft Kat.-Nr. 4 von sechs auf (baurechtlich minimal zulässige) fünf
Meter verschmälert.

B.
Am 9. September 2004 reichte E.________ beim Bezirksgericht H.________ gegen
B.________, C.________ und D.________ als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5
und damit Dienstbarkeitsbelastete eine Klage ein. Er beantragte, den
Dienstbarkeitsbelasteten sei unter solidarischer Haftbarkeit zu verbieten, auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 5 ein Aussenrestaurant gemäss Entscheid der Bausektion
der Stadt H.________ vom 31. August 2004 einzurichten sowie Fahrzeuge,
Container, Durchfahrtshindernisse und dergleichen ab- bzw. aufzustellen bzw.
diese seien zu verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das
Aussenrestaurant nicht erstellt wird, keine Fahrzeuge, Container,
Durchfahrtshindernisse und dergleichen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 auf- bzw.
abgestellt werden. Die Dienstbarkeitsbelasteten verkündeten der A.________ AG
den Streit. Die A.________ AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin bei und
führt ihn seither alleine weiter. Das Bezirksgericht H.________ wies die Klage
mit Urteil vom 27. Februar 2006 vollumfänglich ab.
Auf Berufung von E.________ verbot das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 22. November 2007 B.________, C.________ und D.________ das
bewilligte Aussenrestaurant zu erstellen, sowie Fahrzeuge, Container und andere
Durchfahrtshindernisse aufzustellen.
Gegen dieses Urteil reichte die A.________ AG eine Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte im Wesentlichen dessen
Aufhebung. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
verliehen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2008 strich das
Kassationsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zwei Passagen der
Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Obergerichtsurteils und wies im
Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 14. April 2005 reichte auch F.________ beim Bezirksgericht H.________ gegen
B.________, C.________ und D.________ als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5
und damit Dienstbarkeitsbelastete eine Klage ein. Er beantragte, diesen sei
unter solidarischer Haftbarkeit zu verbieten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 das
mit Bausektionsbeschluss bewilligte Aussenrestaurant zu erstellen und zu
betreiben sowie Fahrzeuge, Container und dergleichen ab- und aufzustellen bzw.
diese seien zu verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das
Aussenrestaurant nicht erstellt wird und keine Fahrzeuge, Container und
dergleichen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 auf- und abgestellt werden. Die
Dienstbarkeitsbelasteten verkündeten der A.________ AG den Streit. Die
A.________ AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin bei und führt ihn
seither alleine weiter. Das Bezirksgericht H.________ hiess die Klage mit
Urteil vom 26. Oktober 2006 gut und verbot den Dienstbarkeitsbelasteten die
Erstellung der Gartenwirtschaft sowie das Ab- oder Aufstellen von Fahrzeugen
und Containern. Weiter verpflichtete es diese, die nötigen Massnahmen zu
treffen, damit ihre Mieter entsprechende Handlungen unterlassen.
Auf Berufung der A.________ AG fällte das Obergericht des Kantons Zürich am 22.
November 2007 ein im Wesentlichen gleiches Urteil.
Gegen dieses Urteil reichte die A.________ AG eine Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Obergerichtsurteils. Antragsgemäss wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde strich das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14.
November 2008 zwei Passagen der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen
Urteils und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit zwei separaten Eingaben vom 22. Januar 2009 führt die A.________ AG
(fortan: Beschwerdeführerin) je eine Beschwerde in Zivilsachen gegen die beiden
Obergerichtsurteile vom 22. November 2007. Sie beantragt die Aufhebung der
angefochtenen Urteile sowie die Abweisung der Klagen. Eventualiter seien die
Entscheide aufzuheben und die Akten zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der
Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht
sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Während das Obergericht auf eine
Stellungnahme verzichtet hat, schliessen E.________ (Beschwerdegegner 1) und
F.________ (Beschwerdegegner 2) auf Abweisung des Gesuchs. Die Präsidentin der
II. zivilrechtlichen Abteilung hat beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung
zuerkannt (Verfügungen vom 19. März 2009). In der Sache sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Streitgegenstand der vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bilden auf einem
im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende
Ansprüche. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu
vereinigen und sie in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m.
Art. 24 BZP).

1.2 Der Streit um Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit betrifft eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögenswert. Soweit dem Kassationsgericht
die vor Bundesgericht erhobenen Rügen nicht unterbreitet werden konnten bzw.
solche Rügen von dieser letzten kantonalen Instanz mit einer engeren
Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht, zu beurteilen waren (vgl.
§ 285 ZPO/ZH), ist das angefochtene Obergerichtsurteil als letzinstanzlicher
Entscheid zu qualifizieren, der das Verfahren abschliesst (Art. 75 Abs. 1 BGG
und Art. 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2 S. 144). Da im Weiteren die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss den Feststellungen des angefochtenen
Urteils bei weitem überschritten wird (Art. 74 BGG), ist dagegen die - im
Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 6 BGG; BGE 134 III 95 E. 1.2 S.
94) - Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.

1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist es unerlässlich, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der
Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift mit seiner Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121
III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Strengere
Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht
wird. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. (BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 246; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Sachverhalt und Parteivorbringen"
verschiedenste Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts als fehlerhaft. Ihre
diesbezüglichen weitschweifenden Ausführungen sind mit dem Erfordernis der
Letztinstanzlichkeit nicht vereinbar (Art. 75 Abs. 1 BGG), sind doch
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht zu rügen (vgl. § 285 ZPO/ZH). Soweit eine solche
Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt ist, das Kassationsgericht auf die
Sachverhaltsrügen jedoch nicht eingetreten ist oder den Sachverhalt abweichend
festgestellt hat, müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die
Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts (mit-)anfechten. Die vorliegend
lediglich gegen die Obergerichtsurteile gerichteten Beschwerden können nicht
zur Überprüfung der obergerichtlichen Feststellungen durch das Bundesgericht
führen, wie dies die Beschwerdeführerin zu glauben scheint. Erneute
Ausführungen zur Beweiswürdigung des Obergerichts sind somit für das
Bundesgericht nicht beachtlich, weshalb auf diese Vorbringen nicht eingetreten
werden kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Eintrag des
unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch nicht klar definiert sei
hinsichtlich der Breite der entsprechenden Strasse. Der Umfang sei daher
aufgrund des Erwerbsgrundes, nach dem Zweck der Dienstbarkeit und der
bisherigen, unangefochtenen Ausübung auszulegen. Auch mit einer auf fünf Meter
verschmälerten Durchfahrt sei der Zugang zu den Liegenschaften der
Beschwerdegegnern uneingeschränkt gewährleistet bzw. nicht erheblich erschwert,
womit der Dienstbarkeitszweck gewahrt bleibe. Die Auffassung des Obergerichts,
wonach bereits der Grundbucheintrag genügend klar sei bzw. alleine auf diesen
abgestellt werden könne, stelle eine Verletzung von Art. 738 ZGB dar.

3.2 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738
ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich
Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut
unklar ist, kann im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen
werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der
Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während
längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2;
BGE 128 III 169 E. 3a S. 172; 132 III 651 E. 8 S. 655). Ergibt bereits der
Grundbucheintrag ein klares Ergebnis, kann der Erwerbsgrund und die Art der
Ausübung nicht berücksichtigt werden (vgl. auch FABIENNE HOHL, Le contrôle de
l'interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZGBR 90/2009 S. 73
f.).

3.3 Gemäss Eintrag im Grundbuch besteht zugunsten der Grundstücke der
Beschwerdegegner und weiterer Anliegergrundstücke u.a. Zulasten des Grundstücks
Kat.-Nr. 5 von B.________, C.________ und D.________ ein am 14. April 1931
begründetes Fuss- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:
"Die jeweiligen Eigentümer von ... Kat.-Nr. 2, Kat.-Nr. 3 ... Kat.-Nr. 1 [sc.
Grundstücke der Beschwerdegegner]... haben unbeschränktes Fuss- und
Fahrwegrecht von und in den G.________, auf der vom Letzteren bis zu den
Grundstücken Kat.-Nr. 6 und Kat.-Nr. 7 führenden, auf dem Grundplan schwarz
punktierten Privatstrasse, welche sich zusammensetzt aus:
Kat.-Nr. 5 (ganz) [sc. Grundstück von B.________, C.________ und D.________]
59,0 m² von Kat.-Nr. 8
41,5 m² von Kat.-Nr. 9"
Aus diesem Eintrag ergibt sich damit nicht nur die Zusicherung eines Fuss- und
Fahrwegrechts über die einzeln aufgezählten Grundstücke. Für jedes betroffene
Grundstück wird vielmehr zusätzlich auch noch die Quadratmeterzahl angegeben,
auf denen das Wegrecht lastet. Zieht man zusätzlich den im Grundbuch erwähnten
Grundplan mit in Betracht, so zeigt dieser, dass die dort eingezeichnete
Privatstrasse eine Breite von rund sechs Metern aufweist, die jeweils
gleichmässig in einer Breite von drei Metern auf den beidseits angrenzenden
Parzellen verläuft. Die erwähnten Quadratmetermasse entsprechen dem jeweiligen
Landstreifen von drei Metern Breite auf der Länge der an die Strasse
angrenzenden Grundstücke. Die Parzelle Kat.-Nr. 5 von B.________, C.________
und D.________ liegt vollständig in diesem Dreimeter-Perimeter, womit sie in
ihrer ganzen Fläche vom Wegrecht belastet ist. Aus diesem Wortlaut der
Dienstbarkeit ergibt sich somit klar, dass das Wegrecht nicht nur im Grundsatz
im Sinne eines zugesicherten Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerdegegner
festgehalten ist, sondern auch die ihnen dienende Fläche genau definiert wird.
Nach dem festgehaltenen Ausmass umfasst das Wegrecht der Beschwerdegegner klar
die ganze Strassenbreite von sechs Metern bzw. die uneingeschränkte Fläche von
Kat.-Nr. 5. Unter diesen Umständen ist der Auffassung des Obergerichts zu
folgen, wonach es vorliegend zur Bestimmung des flächenmässigen Umfangs des
Wegrechts keines Rückgriffs auf den Dienstbarkeitsvertrag oder einer
Untersuchung der Art der Ausübung des Dienstbarkeitsrechts bedarf.
Es liegt somit keine Verletzung von Art. 738 ZGB vor, und es erübrigt sich
daher, auf die weitschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend
Bestimmung des Umfangs des Wegrechts aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages sowie
aufgrund des Zwecks näher einzugehen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 736 ZGB und Art.
737 ZGB sowie Art. 2 ZGB. Bei der Prüfung von Art. 736 ZGB und Art. 737 ZGB sei
die Vorinstanz zudem als Folge einer Verletzung des Beweisrechts (Art. 8 ZGB)
sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem falschen Sachverhalt
ausgegangen.

4.1 Dazu führt sie im Wesentlichen aus, das Obergericht habe Behauptungen der
Beschwerdegegner als richtig angenommen, obwohl diese von der
Beschwerdeführerin bestritten worden sind bzw. das Obergericht habe die Abnahme
der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise verweigert. Die
obergerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdegegner nicht jahrelang
eine Einschränkung der Servitutsrechte durch parkierte Fahrzeuge vorbehaltlos
geduldet und nicht durch das Montieren einer Barriere selber zu einer
dauernden, erheblichen Einschränkung der Durchfahrt beigetragen hätten, seien
falsch. Der Grundstücksstreifen, auf welchem das Aussenrestaurant eingerichtet
werden soll, sei jahrelang als Fahrzeugabstellplatz gebraucht worden. Nur die
Restfläche habe als Zufahrtsstrecke gedient. Zudem stehe auf der
dienstbarkeitsbelasteten Fläche eine Barriere, deren Pfosten die Durchfahrt
ebenfalls verschmälerten. Unter diesen Umständen sei das Beharren auf der
Dienstbarkeit bzw. auf der vollen Breite des Wegrechts treuwidrig und
rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdegegner hätten kein Interesse an der
Beanspruchung der ganzen Wegbreite. Auch das Gebot der schonenden
Rechtsausübung werde dadurch verletzt.

4.2 Das Kassationsgericht hat auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin
hin die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Einschränkung
der Servitutsrechte durch parkierte Fahrzeuge korrigiert, hingegen die
Feststellungen betreffend Barriere bestätigt. Da im vorliegenden Verfahren
keine Anfechtung des Beschlusses des Kassationsgerichts erfolgt ist, ist das
Bundesgericht an diese Feststellungen gebunden, womit auf die erneute
Sachverhaltsrüge nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2).

4.3 Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden - wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben sowohl Art. 29 Abs. 2 BV
als auch Art. 8 ZGB, wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche
beweisrechtlich nur Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (Urteile 5A_44/2008 vom 7. Juli
2008 E. 3 und 5A_193/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.1). Aus den Erwägungen des
obergerichtlichen Urteils geht wiederholt hervor, dass die
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die parkierten Fahrzeuge und die Barriere
für den Entscheid keine Relevanz hatten. Folglich qualifiziert das Obergericht
die diesbezüglichen Sachvorbringen nicht als rechtserheblich. Zwar traf das
Obergericht in diesem Zusammenhang einige Sachverhaltsfeststellungen. Jedoch
hält es in seinen Erwägungen klar fest, dass es ohnehin einen grossen
Unterschied mache, ob lediglich durch vorübergehend parkierte Autos oder die
montierte Barriere eine kleine bzw. örtlich sehr beschränkte Verschmälerung der
Strasse stattfinde oder sich durch das geplante Aussenrestaurant eine ständige
Einschränkung um 1,6 Meter auf einer Länge von 9 Metern ergebe, auf der sich
zusätzlich noch Restaurantsbesucher frei bewegen könnten und auf die stets
Rücksicht zu nehmen sei. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu
behaupten, es sei Art. 8 ZGB verletzt, ohne sich mit diesen obergerichtlichen
Erwägungen betreffend die Rechtserheblichkeit auseinanderzusetzen. Damit genügt
sie den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht in keiner Weise (E.
1.3), weshalb auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht eingetreten
werden kann.

4.4 Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit
verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren
hat (Abs. 1); ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im
Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die
Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Abs. 2).
Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des
Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des
berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt
und Umfang (BGE 107 II 331 E. 3 S. 334 f.)
Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, trat hinsichtlich des
Interesses der Beschwerdegegner am Wegrecht seit der Begründung keine Änderung
ein. Diese sind nach wie vor für die Zufahrt von ihren Liegenschaften zur
öffentlichen Strasse auf die belastete Parzelle angewiesen. Zwar bestehen durch
zeitweise seitlich parkierte Autos und die fest installierte Barriere gewisse
Zufahrtseinschränkungen, jedoch ist der Ansicht des Obergerichts zu folgen,
dass es einen bedeutenden Unterschied macht, ob durch diese Hindernisse eine
geringe Verschmälerung der Strasse stattfindet oder ob durch das geplante
Aussenrestaurant eine ständige Einschränkung um 1,6 Meter auf einer Länge von 9
Metern besteht. Zudem überzeugt das Argument des Obergerichts, wonach die
umstrittene Wegrechtsfläche am Beginn der Zufahrt liege, welche rechtwinklig
vom G.________ abgehe und ein Fahrzeug an dieser Stelle für das Einbiegen eines
gewissen Kurvenradius und damit einer komfortableren Strassenbreite bedürfe,
insbesondere, da der G.________ stark befahren sei und ein längeres Manövrieren
oder starkes Abbremsen darauf zur Vorbereitung der Einfahrt den Verkehrsfluss
behindern würde. Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin jedoch mit
keinem Wort ein. Anzumerken ist weiter, dass auch die Belastung der
Dienstbarkeitsbelasteten durch die Ausübung des Wegrechts nicht grösser
geworden ist. Eine Zunahme der Belastung machen diese auch nicht geltend. Haben
die Beschwerdegegner jedoch immer noch dasselbe aktuelle und grosse Interesse
am Wegrecht wie zur Zeit seiner Begründung, sind die Voraussetzungen für eine
Ablösung nicht erfüllt. Auch kann das Bestehen auf einer breiteren Durchfahrt
nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Nach wie vor besteht ein
vernünftiges Interesse am gleichen umfangmässigen Bestand des Wegrechts.

4.5 Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet,
sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Berechtigte muss alle
unnötigen Belästigungen und Schädigungen vermeiden, die in Ausübung seiner
Dienstbarkeit entstehen können. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu
einer inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen
rechtsmissbräuchliche Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265
E. 4c).
Die Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Fuss- und Fahrwegrecht ist im
Grundbuch eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze
Strassenbreite von sechs Metern belastet. Somit sind die Beschwerdegegner
berechtigt, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Dass die Benützung der
Zufahrt der Beschwerdegegner unnötige Belästigungen oder Schädigungen nach sich
ziehen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wie bereits
ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht auch nicht als
rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Eine Verletzung des Gebots
der schonenden Rechtsausübung liegt unter diesen Umständen nicht vor.

5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BBG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, da in der Sache keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und die
Beschwerdegegner mit ihrem Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung
unterlegen sind (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A_56/2009 und 5A_57/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden 5A_56/2009 und 5A_57/2009 werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut