Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.564/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_564/2009

Urteil vom 17. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.

Gegenstand
Eheschutz (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 27. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________, geboren 2003, ist die Tochter von X.________ und Y.________. Die
Eltern leben seit Juni 2007 getrennt.

B.
B.a Mit Eheschutzentscheid vom 23. November 2007 regelte die delegierte
Richterin des Amtsgerichtspräsidenten II Luzern Stadt die Folgen der
Haushaltsaufhebung, insbesondere die Kinderbelange.
B.b Mit Rekursentscheid vom 1. Juli 2008 passte das Obergericht des Kantons
Luzern die erstinstanzlich festgesetzte Besuchsregelung an und gewährte
X.________ das Recht, seine Tochter jeden zweiten Sonntag eines Monats von 13
Uhr bis 18 Uhr und jeden vierten Sonntag eines Monats von 10.30 Uhr bis 18 Uhr
in Begleitung einer Drittperson zu sich auf Besuch zu nehmen.
B.c Mit Gesuch vom 7. Oktober 2008 verlangte X.________ die Obhut über
Z.________, wobei Y.________ ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren sei. Bis
zur neuen Obhutsregelung sei ihm selber ein grosszügiges unbegleitetes
Besuchsrecht einzuräumen.

Die delegierte Amtsrichterin wies mit Entscheid vom 20. Januar 2009 die
beantragte Obhutsumteilung ab und setzte das Besuchsrecht von X.________
dahingehend fest, dass dieser berechtigt wurde, seine Tochter bis zum 8. April
2009 jeden zweiten Sonntag in Begleitung einer Drittperson zu sich zu nehmen.
Ab 15. Februar 2009 wurde zusätzlich ein Besuchsrecht von jedem zweiten Montag,
bis Ostern in Begleitung einer Drittperson und danach unbegleitet, gewährt. Ab
Beginn der Sommerferien wurde das unbegleitete Besuchsrecht ausgeweitet auf
jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend und alternierend auf
jeden zweiten Montag. Schliesslich folgte ab 1. Oktober 2009 eine Ausweitung
auf jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend und alternierend
auf jeden Montagmorgen bis Mittwochmorgen.
B.d Gegen diesen Entscheid reichten beide Parteien Rekurs an das Obergericht
ein. Y.________ beantragte die Reduktion des Besuchsrechts auf monatlich einen
Tag in der Institution A.________. X.________ beantragte seinerseits ein
ausgedehnteres unbegleitetes Besuchsrecht.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses von X.________ änderte das Obergericht
die amtsgerichtliche Besuchsrechtsregelung mit Entscheid vom 27. Juli 2009 ab.
X.________ wurde berechtigt, seine Tochter unbegleitet ab Schulbeginn bis Ende
September 2009 jeden zweiten Sonntagnachmittag, danach bis 31. März 2010 jeden
zweiten ganzen Sonntag und ab April 2010 jedes zweite Wochenende von
Samstagmorgen bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde das
Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geregelt.

C.
X.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist am 31. August 2009 mit Beschwerde in
Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die teilweise Aufhebung
des obergerichtlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei in Aufhebung des
obergerichtlichen Entscheids ein Besuchsrecht von jeder zweiten Woche von
Samstagabend bis Mittwochmorgen und jeder anderen Woche von Sonntagabend bis
Mittwochmorgen zu gewähren. Zudem sei jeweils die erste Hälfte der Schulferien
als Ferienrecht zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und es sei ein ausgedehntes unbegleitetes Besuchsrecht festzusetzen.

Das Obergericht und Y.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) sind nicht zur
Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Regelung des
persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter
Z.________ im Rahmen von Eheschutzmassnahmen.

1.1 Es liegt somit eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vor. Beim
angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen kantonalen
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III
393 E. 4 S. 395 f.). Die Besuchsrechtsregelung betrifft schliesslich eine nicht
vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde erweist sich somit als
grundsätzlich zulässig.

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft schliesslich eine vorsorgliche
Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG. Damit kann vorliegend einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden, weshalb die Art. 95 und 97
BGG und auch Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung gelangen (BGE 133 III 393
E. 5 S. 396 f., 398 E. 7.1; 133 III 585 E. 3.3 S. 587, 588 E. 4.1). Die hier
gegebenen Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Der
Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde
und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (vgl. der zu Art. 90
OG ergangene BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). Das Bundesgericht kann die Verletzung
eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde
präzis vorgebracht und detailliert begründet worden ist. Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Wird die Verletzung des
Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern
das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlich Mangel leidet (BGE
117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Ausdehnung seines Besuchsrechts, welche im
Ergebnis einer alternierenden Obhut gleichkommt. Seiner Ansicht nach verletzt
die Besuchsrechtsregelung des Obergerichts Art. 273 und 274 ZGB sowie das
Willkürverbot (Art. 9 BV). Auch verstosse die Regelung gegen Art. 8 EMRK und
Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und teilweise die
Begründungspflicht verletzt worden.

3.
Vorab kritisiert der Beschwerdeführer die obergerichtlichen
Sachverhaltsfeststellungen.

3.1 Nach seinem Dafürhalten geht aus dem angefochten Urteil nicht hervor, dass
sein Besuchsrecht deshalb restriktiv festgelegt worden ist, weil die
Beschwerdegegnerin den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter
vorgebracht hat. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine vor Amtsgericht
eingereichte Stellungnahme vom 20. Juli 2007 betreffend die erfolgten
Beschuldigungen und macht weitschweifende Ausführungen zur gegen ihn
eingeleiteten Strafuntersuchung und den Gründen für die anschliessende
Einstellung des Verfahrens. Weiter sei es aktenkundig, dass er vor Erhebung
dieser Vorwürfe sehr viel Zeit mit seiner Tochter verbracht habe und die Phase
der eingeschränkten Vater-Tochter-Kontakte bzw. des begleiteten Besuchsrechts
seit rund zwei Jahren bestehe und nicht - wie vom Obergericht behauptet -
bereits seit drei Jahren. Der Beschwerdeführer verlangt eine Ergänzung und
Berichtigung der obergerichtlichen Feststellungen durch diese Tatsachen.

3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus den
Sachverhaltsdarstellungen des Obergerichts genügend klar hervor, weshalb im
kantonalen Verfahren ein eingeschränktes Besuchsrecht festgesetzt wurde bzw.
weshalb dem Beschwerdeführer anfänglich lediglich von einer Drittperson
begleitete Kontakte mit seiner Tochter gewährt wurden. Das Obergericht setzt
sich in diesem Zusammenhang eingehend mit dem gegen den Beschwerdeführer -
aufgrund des von der Beschwerdegegnerin geäusserten Verdachts der sexuellen
Übergriffe - eingeleiteten Strafverfahren und den Gründen für die
Verfahrenseinstellung auseinander. Insbesondere erwähnt das Obergericht auch
das Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die Aussagen der Tochter Z.________
und hält fest, dass sich die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gemäss
Einstellungsentscheid des Untersuchungsrichters nicht - auch nicht teilweise -
erhärten liessen. Inwiefern aus dem angefochtenen Urteil die Gründe für die
Festsetzung eines anfänglich lediglich begleiteten Besuchsrechts nicht genügend
hervorgehen würden oder weshalb betreffend den Ablauf der Strafuntersuchungen
eine Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sein sollte, zeigt
der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nicht in nachvollziehbarer Weise
auf. Entgegen seiner anderslautenden Behauptung geht aus dem Urteil zudem
wiederholt hervor, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der strafrechtlichen
Vorwürfe viel Zeit mit seiner Tochter verbracht hat, dass zwischen Vater und
Tochter nach wie vor ein enges, herzliches Verhältnis besteht sowie dass sich
Z.________ wünscht, ihren Vater öfters zu besuchen. Weshalb die
obergerichtliche Feststellung betreffend Dauer des begleiteten Besuchsrechts im
Ergebnis willkürlich sein sollte, wenn das Obergericht nunmehr selber zum
Schluss kommt, dass eine Begleitung durch eine Drittperson nicht erforderlich
sei, jedoch eine stufenweise Ausweitung des unbegleiteten Besuchsrechts dem
Kindeswohl entspreche, lässt die Begründung des Beschwerdeführers ebenfalls
nicht erkennen. Insgesamt sind keine rechtsgenüglichen Sachverhaltsrügen
auszumachen, weshalb es vorliegend beim obergerichtlich festgestellten
Sachverhalt bleibt.

4.
Weiter setzt sich der Beschwerdeführer mit der Ausführung des Obergerichts
auseinander, wonach den subjektiven Ängsten der Kindsmutter aus Gründen des
Kindeswohls mit einer stufenweisen Ausweitung des Besuchsrechts Rechnung zu
tragen sei, weil die Ängste einer Mutter einem Kind nicht verborgen blieben.

4.1 Diese Begründung erachtet der Beschwerdeführer als willkürlich und nicht
vereinbar mit Art. 273 und Art. 274 ZGB. Zudem widerspreche sie den
Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers sowie der Tochter und verletze
zudem Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 3 KRK. Dazu führt er insbesondere aus, die
Beschwerdegegnerin hetze seine Tochter geradezu auf bzw. fordere diese auf,
solche Ängste selber zu formulieren und ihm gegenüber entsprechende Vorwürfe zu
erheben. Warum unter diesen Umständen die subjektiven Ängste der
Beschwerdegegnerin ernst zu nehmen seien bzw. diesen Rechnung getragen werden
müssten, sei nicht nachvollziehbar.

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nur die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, weshalb der Vorwurf, Art.
273 und Art. 274 ZGB seien verletzt worden, nicht zulässig ist (E. 1.2). Zudem
sind die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise neu und damit vor
Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Weiter ist nicht zu erkennen,
weshalb die obergerichtliche Begründung willkürlich sein sollte oder
verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären. Der Beschwerdeführer begnügt
sich mit den entsprechenden Behauptungen, ohne diese weiter zu begründen.
Immerhin handelt es sich um eine notorische Tatsache, dass die Ängste einer
Mutter dem Kind nicht verborgen bleiben und diese Ängste daher ein Kind auch
negativ zu beeinflussen vermögen. Es gilt daher, solchen Ängsten mit
entsprechenden Massnahmen zu begegnen bzw. sie nicht zusätzlich zu schüren, um
damit letztlich für das Kind eine möglichst optimale Situation zu schaffen.
Diesen Umständen hat das Obergericht mit der stufenweisen Ausweitung des
Besuchsrechts sorgfältig Rechnung getragen. Denn würde vorliegend das früher
sehr restriktiv geregelte Besuchsrecht plötzlich - ohne stufenweise Ausdehnung
- umfangreich gewährt, hätte dies möglicherweise eine Verschlechterung der
Kooperationsbereitschaft der Eltern zur Folge, worunter wiederum die Tochter
leiden müsste. Zudem ist es nicht voraussehbar, wie Z.________ auf die
verlangte Ausweitung des Besuchsrechts, welche auch eine Veränderung ihrer
häuslichen Umgebung nach sich zöge, reagieren würde. Mit diesen Überlegungen,
welche auch aus der obergerichtlichen Begründung hervorgehen, setzt sich der
Beschwerdeführer indes nicht ansatzweise auseinander, womit seine Vorbringen
den Begründungsanforderungen für die vorliegende Beschwerde nicht genügen (E.
1.2).

5.
5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur vor
Amtsgericht beantragten PAS-spezifischen Therapie der Beschwerdegegnerin und
zur Gefahr der elterlichen Entfremdung durch restriktiv festgesetzte
Besuchsrechtsregelungen. Weiter zeige das Obergericht keine näheren Umstände
auf, inwiefern das Kindeswohl bei grosszügigerer Besuchsrechtsregelung
gefährdet sein sollte, weshalb eine Verletzung der Abklärungs- und
Begründungspflicht vorliege.

5.2 Diese allgemeinen Ausführungen vermögen keine Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen. Auch die nicht weiter begründete
Behauptung, das Obergericht habe seine Abklärungs- und Begründungspflicht
verletzt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Es ist nicht ersichtlich
und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV
verletzt sein sollte. Hinzu kommt, dass er auch mit dem blossen Verweisen auf
eine vor Amtsgericht eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 sowie auf
BGE 131 III 209 seiner Begründungspflicht nicht nachkommt. Ohnehin werden im
angefochtenen Urteil - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers -
wiederholt Gründe aufgezeigt, die gegen eine plötzliche Ausweitung des
Besuchsrechts sprechen.

6.
6.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe bei der
Festsetzung des Besuchsrechts von jedem zweiten Wochenende von Samstag 9 Uhr
bis Sonntag 18 Uhr ab 12. Juli 2009 nicht berücksichtigt, dass er als Lehrer an
der Maturitätsschule für Erwachsene jeweils am Samstag von 8 Uhr bis 16.35 Uhr
arbeiten müsse, hingegen der Montag und Dienstag unterrichtsfrei sei. Auf seine
Unterrichtszeiten habe er im kantonalen Verfahren ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere sei dieser Hinweis anlässlich der Parteibefragung vor Obergericht
erfolgt. Im Übrigen sei auch sein Stundenplan vorinstanzlich aufgelegt worden.
Es sei nicht einzusehen, weshalb das Besuchsrecht derart restriktiv und nicht
wöchentlich, jeweils von Samstagabend bis Mittwochmorgen, festgesetzt worden
sei. Es sei somit klar, dass es sich bei der mit Urteil geregelten Besuchszeit
um ein Versehen des Obergerichts handeln müsse bzw. die getroffene Regelung ein
offensichtlicher und grober Fehler darstelle.

6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus seinen Vorbringen vor
Obergericht nicht genügend deutlich hervor, dass ihm jeweils erst ab Samstag,
18 Uhr, die Ausübung des Besuchsrechts möglich sein sollte. Zwar hat der
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ein Besuchsrecht jeweils ab Samstag,
18 Uhr, beantragt. Eine eigentliche Begründung, weshalb ihm die
Besuchsrechtsausübung vor 18 Uhr unmöglich sein sollte, ist hingegen weder
seiner Rekurseingabe noch dem obergerichtlichen Verhandlungsprotokoll zu
entnehmen. Auch der blosse Verweis auf den vor Obergericht eingereichten
Stundenplan vermag seine Begründung nicht zu ersetzen. Anzumerken ist zudem,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Stundenplan samstags
lediglich zwei Lektionen, von 14 Uhr bis 15.45 Uhr, unterrichtet und nicht -
wie behauptet - von 8 Uhr bis 16.35 Uhr. Zwar lässt sich dem obergerichtlichen
Entscheid nicht entnehmen, weshalb gerade die vorliegende zeitliche Regelung
getroffen worden ist, indes wird eine unzureichende Begründung seitens des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Jedenfalls ist vor
diesem Hintergrund weder von einem Versehen des Obergerichts auszugehen noch
wäre es ersichtlich, inwiefern die festgesetzte Besuchsrechtsregelung
offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich sein sollte. Ohnehin steht den
kantonalen Behörden, welche die Verhältnisse und die Parteien besser kennen als
das Bundesgericht, bei der Regelung und Ausgestaltung des Besuchsrechts ein
erhebliches Ermessen zu, weshalb das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung
in der Überprüfung solcher Urteile übt (BGE 120 II 229 E. 4a S. 235; 131 III
209 E. 3 S. 210; Urteil 5A_482/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 5.1). Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass das obergerichtlich festgesetzte Besuchsrecht zwar
vorerst eine stufenweise Ausdehnung vorsieht, es jedoch bereits ab April 2010
einem gerichtsüblichen Besuchs- und Ferienrecht entspricht. So restriktiv, wie
vom Beschwerdeführer behauptet, gestaltet sich demnach die obergerichtliche
Regelung nicht. Die Vorbingen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als
unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

7.
Nach dem Gesagten kann die obergerichtliche Besuchsrechtsregelung insgesamt
nicht beanstandet werden. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist
nicht auszumachen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Hohl Gut