Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.563/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_563/2009

Urteil vom 29. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Sigerist,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung (Verjährung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,
vom 14. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Z.________ erwarb aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes bzw. aus
Versicherungsleistungen am 30. April 2001 zwei Kassenobligationen
(Inhaberpapiere) im Betrag von Fr. 440'000.--, die sie in ihr
Wertschriftendepot bei der Bank S.________ legen liess. Ihrem Sohn X.________
erteilte sie eine Vollmacht über das Depot. Gestützt auf eine mit ihrem
Namenszug gezeichneten Anweisung vom 11. Juni 2001 wurden die beiden
Kassenobligationen in ein auf X.________ Namen lautendes Depot bei der gleichen
Bank übertragen. X.________ veräusserte alsdann die beiden Obligationen und
investierte den Erlös ohne Wissen seiner Mutter in die T.________ GmbH. Über
dieses Unternehmen wurde am 16. September 2003 der Konkurs eröffnet. Das
Konkursverfahren wurde am 26. Januar 2004 mangels Aktiven eingestellt.
A.b Am 4. Januar 2006 klagte Z.________ vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt gegen
X.________ und beantragte, dieser sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr.
440'000.-- nebst Zins zu 3,5% auf Fr. 40'000.-- bzw. 3,25% auf Fr. 400'000.--
seit 30. April 2001 zu bezahlen. X.________ schloss auf Abweisung der Klage.
Das Amtsgericht und das Obergericht wiesen die Klage mit Urteilen vom 12.
Oktober 2007 bzw. vom 9. Juni 2008 ab.
A.c Auf Beschwerde von Z.________ hin hob das Bundesgericht das
obergerichtliche Urteil auf (Urteil 5A_521/2008 vom 5. Januar 2009). Es
erachtete die Zweifel an der Berechtigung von X.________ am Besitz der beiden
Kassenobligationen als derart gross, dass sie entgegen der Rechtsauffassung des
Obergerichts die Rechtsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB umzustossen
vermöchten bzw. die Annahme eines die Rechtsvermutung rechtfertigenden Besitzes
nicht zuliessen. Weil X.________ schon vor Obergericht unter Berufung auf Art.
67 bzw. Art. 60 OR geltend gemacht hatte, der Forderungsanspruch von Z.________
sei verjährt, wies das Bundesgericht die Vorinstanz an, die entsprechenden
Abklärungen vorzunehmen und neu zu entscheiden.

B.
In seinem Urteil vom 14. Mai 2009 verpflichtete das Obergericht des Kantons
Luzern X.________, Z.________ Fr. 440'000.-- zuzüglich 3,5% Zins auf Fr.
40'000.-- und 3.25% Zins auf Fr. 400'000.-- seit 30. April 2001 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 31. August 2009 hat X.________ (nachfolgend
Beschwerdeführer) die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage von Z.________ (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) abzuweisen; eventualiter stellt er den Antrag, die Sache
sei zur Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen
(Verfügung vom 20. Oktober 2009). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer
Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie
ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs.
1 und Art. 90 BGG) in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG)
vermögensrechtlicher Natur. Der nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG verlangte
Streitwert ist offensichtlich überschritten. Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 lit. b BGG) ist grundsätzlich
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 5. Januar 2009 in
E. 5.1 erwogen, der Beschwerdeführer habe über der Beschwerdegegnerin
gehörendes, nicht in sein Eigentum übergegangenes Vermögen verfügt, als er die
beiden Kassenobligationen veräusserte. Durch den dabei erzielten Erlös sei er
im Sinne von Art. 62 OR ungerechtfertigt bereichert, sodass er in Anwendung von
Art. 62 Abs. 1 OR grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet sei.
Schliesslich könne nicht davon die Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich
des Verkaufserlöses in gutem Glauben entäussert hätte und er im Sinne von Art.
64 OR aus diesem Grund zur Rückerstattung nicht verpflichtet wäre.

An diese Schlussfolgerungen war nicht nur die Vorinstanz, sondern ist sowohl
der Beschwerdeführer als auch das Bundesgericht selbst gebunden (BGE 135 III
334 E. 2.1 S. 335 f.).

Von vornherein unbeachtlich sind daher sämtliche Behauptungen und Hinweise des
Beschwerdeführers, die nichts anderes bezwecken, als einen Schenkungswillen der
Beschwerdegegnerin darzutun. Dies gilt namentlich für die - wiederholt
zitierten - Hinweise auf die Bestätigungsschreiben der Schwester der
Beschwerdegegnerin vom 22. August 2006 und 28. November 2006, worin Letztere
mit der Übertragung der beiden Kassenobligationen im Betrag von Fr. 440'000.--
eine Schenkung habe vornehmen wollen. Dasselbe gilt auch für die Vorbringen
gestützt auf diese beiden Dokumente, womit dargetan werden soll, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer habe bereichern wollen. Damit wird aber
gleichzeitig den Vorwürfen der Ungleichbehandlung der Parteien (Art. 29 Abs. 1
BV), der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), der
unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung bzw. der willkürlichen
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der
fehlenden bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) die Grundlage
entzogen, sodass nicht darauf einzutreten ist.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht, Völkerrecht und kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Eine "offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts" entspricht der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III
303 E. 7.1 S. 398). Dabei genügt es aber nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sein sollen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

2.
Das Obergericht hatte zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer prozessual frist-
und formgerecht erhobene Verjährungseinrede begründet ist, was bewirken würde,
dass die streitige Forderung ihre Eignung einbüsst, einem die Klage
gutheissenden Sachentscheid zugrunde zu liegen (BGE 123 III 213 E. 1 S. 215).
Es erwog, die Beschwerdegegnerin habe erst mit dem Eigentumsanspruch des
Beschwerdeführers vom 18. März 2004 fristauslösende Kenntnis des
Bereicherungsanspruchs erhalten. Für diesen Fall mache der Beschwerdeführer
nicht geltend, die Verjährung sei eingetreten. Damit sei der von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachte Anspruch nicht verjährt und die Klage
entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Januar 2009 gutzuheissen.

3.
Unter Hinweis auf Art. 8 ZGB und das Urteil 4C.234/1999 E. 5 (publ. in Pra.
2002 Nr. 73 S. 428) erwog das Obergericht, die Beweislast für die
Verjährungseinrede trage der Beschwerdeführer, der diese geltend mache.

Der Beschwerdeführer hält dem unter Hinweis auf STEPHEN V. BERTI (Zürcher
Kommentar, N. 21 und 25 zu Art. 142 OR) entgegen, wer eine Forderungsklage
erhebe, trage im Zivilprozess die Behauptungslast für die Tatsachen, aus denen
er sein Leistungsrecht ableite. Die klagende Gläubigerin trage deshalb auch die
Beweislast dafür, dass die eingeklagte Forderung nicht verjährt sei. Der
Einwand geht fehl. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trägt der
Schuldner, der die Einrede der Verjährung erhebt, hiefür die Beweislast (BGE
111 II 55 E. 3 S. 58 mit Hinweisen). Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich
- von der übrigen Lehre geteilt (MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 178 und 304
zu Art. 8 ZGB; HENRI DESCHENAUX, SPR II, S. 256; HANS SCHMID, Basler Kommentar,
ZGB I, 3. Aufl., N. 58 zu Art. 8 ZGB, S. 118; BRUNO HUWILER, Basler Kommentar,
OR I, 4. Aufl., N. 9 zu Art. 67 OR, S. 481).

4.
Sodann hält der Beschwerdeführer an seiner bereits vor Obergericht vertretenen
Ansicht fest, wonach die Beschwerdeführerin bereits am 12. Juni 2001 aufgrund
der schriftlichen Anzeige der Bank bezüglich der Übertragung der streitigen
Wertpapiere auf den Beschwerdeführer die für die Auslösung der Verjährungsfrist
erforderlichen Kenntnisse erhalten habe.

4.1 Fristauslösende Kenntnisnahme liegt gemäss BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 505 f.
(bestätigt im Urteil 4C.437/2006 E. 4.1, nicht publ. in BGE 133 III 356) vor,
wenn einerseits der Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den
Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, er
habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung
und andererseits genügend Unterlagen zur Klageeinreichung, sodass ihm eine
solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe. Gewissheit über den
Bereicherungsanspruch setzt Kenntnis über das ungefähre Ausmass der
Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person
des Bereicherten voraus (a.a.O.). Im Gegensatz zu der in Art. 26 OR für den
Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann der Geschädigte bei
der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch
hätte erkennen können, sondern es wird auf die tatsächlichen Kenntnisse über
den Anspruch abgestellt (BGE 109 II 433 E. 2 S. 434 f.).

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Verjährungsfrist sei bereits mit
der schriftlichen Anzeige der Bank am 12. Juni 2001, zumindest aber an einem
nicht näher genannten Datum im Herbst 2001, nachdem er der Beschwerdegegnerin
die Vermögensübertragung kommuniziert habe, ausgelöst worden, weil für die
Auslösung der Frist derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem sie die
Kenntnis gehabt habe, dass die beiden Kassenobligationen aus ihrem Vermögen in
jenes des Beschwerdeführers überführt worden seien, weshalb sie ihren
Bereicherungsanspruch hätte erkennen können. Seine Rüge stösst ins Leere, denn
wie bereits erwähnt (E. 1.2 hiervor), hat das Bundesgericht auch für das
vorliegende Verfahren verbindlich festgehalten, dass die Kassenobligationen
trotz Übertragung in das Wertschriftendepot des Beschwerdeführers nicht in
dessen Eigentum übergegangen sind, sodass die Beschwerdegegnerin daraus nicht
entreichert sein konnte. Dass die Beschwerdegegnerin konkret Kenntnis von der
anschliessenden Veräusserung der Kassenobligationen gehabt hätte, behauptet der
Beschwerdeführer nicht nur nicht, sondern erklärt diesen Umstand - zu Unrecht
(E. 4.1 hiervor) - als irrelevant.

5.
5.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, nicht geprüft
zu haben, ob - wie von ihm erstmals vor Bundesgericht behauptet - die
Verjährung selbst dann eingetreten ist, wenn die Frist erst am 18. März 2004 zu
laufen begonnen hat. Unter Hinweis auf einschlägige Literatur vertritt er die
Ansicht, der Richter habe die frist- und formgerecht erhobene Einrede im Rahmen
der bundesrechtlich gebotenen Rechtsanwendung (iura novit curia) unter allen
Rechtstiteln und unter allen Aspekten auf ihre Begründetheit von Amtes wegen zu
prüfen.

5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als das Obergericht die
Begründetheit der frist- und formgerecht erhobenen Verjährungseinrede als
Rechtsfrage im Rahmen des behaupteten bzw. festgestellten Sachverhalts von
Amtes wegen und unter allen Aspekten, d.h. auch unter solchen, die der
Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht hat (BGE 107 II 119 E. 2a S. 122), zu
prüfen gehabt hätte (s. dazu auch: Roland Brehm, Berner Kommentar, N. 19 zu
Art. 60 OR; Stephen V. Berti, Zürcher Kommentar, N. 29 zu Art. 142 OR; Robert
K. Däppen, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2008, N. 5 zu Art. 142 OR). Das
erstmalige Vorbringen vor Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 99
Abs. 1 BGG erweist sich somit ohne weiteres als zulässig. Es hilft ihm indessen
nicht weiter, weil die Verjährungseinrede nicht begründet ist (E. 5.3 ff.
nachfolgend).

5.3 Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung unter anderem durch Klage
vor einem Gericht unterbrochen. Nach der Rechtsprechung wird der Begriff der
Klage durch das Bundesrecht bestimmt und ist darunter jene prozessleitende oder
vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in
bestimmter Form den Schutz des Richters anruft (BGE 59 II 401 E. 6 S. 406; 55
II 310 E. 1 S. 312 und dort erwähnte Entscheide). Auch die Adhäsionsklage im
Strafprozess unterbricht die Verjährung, wenn sie mit der erforderlichen
Bestimmtheit erhoben wird (BGE 101 II 77 E. 2a S. 79; nicht publ. E. 1a des BGE
111 II 59).

Die Beschwerdegegnerin hat die Adhäsionsklage am 18. Juni 2004 - mithin vor
Ablauf der seit 18. März 2004 laufenden einjährigen Verjährungsfrist -
formgerecht und beim zuständigen Strafrichter erhoben. Dieser hat zwar den
Zivilpunkt materiell nicht beurteilt, aber nicht weil er dafür von vornherein
nicht zuständig oder weil die Klage mangelhaft eingeleitet worden war. Vielmehr
hat er die Strafuntersuchung am 28. Januar 2005 wegen verspäteten Strafantrags
eingestellt, womit die an sich gegebene Zuständigkeit des Strafrichters für die
Beurteilung des zivilrechtlichen Schadenersatzbegehrens dahinfiel.

5.4 Der Beschwerdeführer führt aus, der Strafantrag sei eine
Prozessvoraussetzung. Letztere sei ein Umstand, der gegeben sein müsse, damit
ein Strafverfahren eröffnet werden dürfe. Eine Adhäsionsklage, die mit einer
ohne Antrags- und Klagerecht erfolgten Strafklage verbunden werde, könne keine
verjährungsunterbrechende Wirkung haben.
Welches die genaue Bedeutung des Strafantrages ist, braucht hier nicht weiter
erörtert zu werden. Entscheidend ist, dass die Strafklage vom 18. Juni 2004,
mit der die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 138 Ziff. 1 StGB
(Antrag 1) und die Verpflichtung zur Bezahlung des Veruntreuungsschadens
(Antrag 3) verlangt worden waren (AKB 21), zunächst zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung geführt hat, die in der Folge eingestellt wurde. Dass das
Amtsstatthalteramt Luzern nicht für die Behandlung der Strafanzeige und damit
die Strafuntersuchung zuständig gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer
nicht. Naturgemäss kann nur eine an sich zuständige Behörde im Rahmen eines
dafür vorgesehenen Verfahrens die Verspätung eines Strafantrages feststellen.
Ob der Untersuchungsrichter über bestimmte Tatbestände Anklage erhebt und ob
der Strafrichter den Angeklagten verurteilt oder freispricht, ist für die
Beurteilung der Zivilansprüche von Bedeutung (Sachurteil oder Prozessurteil);
dagegen hat der Ausgang des Strafverfahrens keinen Einfluss auf die Frage, ob
der formgerecht erhobene Zivilanspruch als Klage aufzufassen sei und daher
verjährungsunterbrechende Wirkung habe (BGE 101 II 77 E. 2c S. 80). Daraus
folgt, dass die Strafuntersuchungsbehörde bis zum Einstellungsbeschluss
zuständig war und daher die verjährungsunterbrechende Wirkung der
Adhäsionsklage mit der Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2005 und der damit
verbundenen Verweisung an den Zivilrichter nicht verloren ging (BGE 111 II 59
E. 3 S. 60 f.). Art. 139 OR kommt hier nicht zum Zug (vgl. auch BGE 101 II 77
E. 2d und E. 3 S. 81 f.). Vielmehr löste die Mitteilung der
Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2005 eine neue einjährige Verjährungsfrist
aus (BGE 111 II 59 E. 3 S. 61). Diese hat die Beschwerdegegnerin durch
Einreichung eines Gesuchs um Vorladung zum Aussöhnungsversuch am 28. Juni 2005
wiederum rechtzeitig unterbrochen. Dass die Verjährung zu einem späteren
Zeitpunkt eingetreten sein könnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht und
wäre aufgrund der Akten auch nicht auszumachen. Damit erweist sich die
Verjährungseinrede als unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung gestellt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Ihr Gesuch ist
indessen gegenstandslos geworden (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11), soweit es die
Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, weil sie ohnehin keine
Verfahrenskosten zu tragen hat. Dagegen ist es nicht gegenstandslos geworden,
soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand
hat. Zwar wird der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zugesprochen, aber es bestehen begründete Zweifel an deren Einbringlichkeit.
Diesfalls wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu
entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 122 I 322 E. 3d S. 326 f.). Unter dem
Vorbehalt der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Beschwerdegegnerin eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung zuzusprechen
(Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für
die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.3).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr
Rechtsanwalt Viktor Rüegg als amtlicher Vertreter bestellt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Viktor Rüegg aus der Bundesgerichtskasse
ein Honorar von Fr. 4'000.--ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett