Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.560/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_560/2009

Urteil vom 7. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. James T. Peter,

gegen

1. K.________,
2. L.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller.

Gegenstand
Fahrwegrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 23. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehegatten X.________ und Y.________ (fortan: Beschwerdeführer) kauften
von K.________ am 8. August 2002 das Grundstück Nr. 11453 und den damit
verbundenen Anteil am Grundstück Nr. 11445 in der Gemeinde G.________. Die
Grundstücke waren Teil der geplanten und später erstellten Überbauung
"N.________". Den mit dem Kauf abzuschliessenden Generalunternehmervertrag für
den Bau eines Einfamilienhauses (Grundstück Nr. 11453) mit dem Anteil an einer
unterirdischen Autoeinstellhalle (Grundstück Nr. 11445) unterzeichneten die
Beschwerdeführer am 22. August 2002. In diesem Zeitpunkt war die Planung der
Überbauung abgeschlossen. Die Überbauung "N.________" umfasst auf einem
trapezförmigen Areal zwei Reihen mit vier bzw. drei Doppeleinfamilienhäusern
und eine gemeinschaftliche Tiefgarage. Die Einfamilienhäuser sind über die
P.________strasse mit der unterirdischen Autoeinstellhalle erschlossen. Um zu
ihrem Haus in der südlichen Ecke der Überbauung zu gelangen, benutzen die
Beschwerdeführer die Zufahrt in die Autoeinstellhalle an der P.________strasse
am nördlichen Rand der Überbauung und ab dem in der Mitte der Überbauung
gelegenen Ausgang aus der Autoeinstellhalle einen Fussweg, der als
Dienstbarkeit zu Gunsten und zu Lasten der Hausparzellen im Grundbuch
eingetragen ist. Eine oberirdische Zufahrt oder Aussenparkplätze waren in der
Planung nicht vorgesehen.
A.b Ab der P.________strasse entlang der Grenzen der Hausparzellen Nrn.
11448-11453 bestand im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine geteerte
Privatstrasse über die Grundstücke Nrn. 11417 (Stichstrasse mit Kehrplatz) und
11274 (Strasse). Die Grundstücke waren mit einer Personaldienstbarkeit "Fuss-
und Fahrwegrecht" zu Gunsten der Stadt G.________ und der Öffentlichkeit
belastet. Die Beschwerdeführer konnten das öffentliche Wegrecht auf der
Privatstrasse als Zufahrt zu ihrem Haus benutzen. Ihre Parzelle Nr. 11453
grenzt dabei nur an das Grundstück Nr. 11274, nicht hingegen an das Grundstück
Nr. 11417.
A.c Die Dienstbarkeit "Fuss- und Fahrwegrecht" wurde im Dezember 2000 von
K.________ errichtet. Seit 1. September 2004 stehen die belasteten Grundstücke
Nrn. 11417 und 11274 im Gesamteigentum der Ehegatten K.________ und L.________
(hiernach: Beschwerdegegner). Auf deren Gesuch hin stimmte der Stadtrat von
G.________ der Aufhebung des Fahrwegrechts auf der Parzelle Nr. 11274 zu. Er
beauftragte das Grundbuchamt mit dem Vollzug (Beschluss vom 6. März 2006). Das
Fahrwegrecht wurde am 21. März 2006 im Grundbuch gelöscht. Das gleichzeitig
anhängige Baugesuch der Beschwerdeführer, vor ihrem Haus auf der Parzelle Nr.
11453 drei Aussenparkplätze zu erstellen, wies der Stadtrat von G.________
mangels hinreichender Zufahrt ab. Er verpflichtete die Beschwerdeführer, den
ohne Bewilligung erstellten Doppelparkplatz innert Frist zu beseitigen und den
rechtmässigen Zustand wieder herzustellen (Beschluss vom 24. April 2006).

B.
Die Beschwerdeführer klagten gegen die Beschwerdegegner zunächst auf Einräumung
eines Notweges auf den Grundstücken Nrn. 11417 und 11274, setzten ihre Begehren
im Verlaufe des kantonalen Verfahrens dann aber herab und beantragten zuletzt,
(1.) die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführern ein
Fahrwegrecht auf dem Grundstück Nr. 11274 zu Gunsten des Grundstücks Nr. 11453
einzuräumen, (2.) die Beschwerdegegner eventualiter zu verpflichten, alle
notwendigen Handlungen vorzunehmen, um das Fahrwegrecht auf dem Grundstück Nr.
11274 zugunsten der Öffentlichkeit wieder einzuräumen, und (3.) die
Beschwerdegegner subeventualiter zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine
Entschädigung von CHF 125'000.-- zu bezahlen oder eine andere vom Gericht zu
bestimmende Wiedergutmachung vorzunehmen. Zur Begründung ihrer Begehren führten
die Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegner hätten die Löschung des zu
Gunsten der Öffentlichkeit bestehenden Fahrwegrechts über das Grundstück Nr.
11274 rechtsmissbräuchlich veranlasst und die Folgen des rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens zu beheben bzw. den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Die
Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Begehren. Das Bezirksgericht
B.________ und - auf Berufung der Beschwerdeführer hin - das Obergericht des
Kantons Zürich wiesen die Klage ab (Urteile vom 8. April 2008 und vom 23. Juni
2009).

C.
Dem Bundesgericht beantragen die Beschwerdeführer, das obergerichtliche Urteil
aufzuheben und die Streitsache an das Obergericht zur Festlegung der
Rechtsfolgen zulasten der Beschwerdegegner zurückzuweisen. Es sind die Akten,
hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:

1.
Streitig sind die Rechtsfolgen eines angeblichen Verstosses gegen das Verbot
offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) im Zusammenhang mit der
Löschung einer Personaldienstbarkeit im Grundbuch (Art. 781 ZGB). Das
obergerichtliche Urteil betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem festgestellten Streitwert von
mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Abweisung der Klage
ist Endentscheid (Art. 90 BGG) und kantonal letztinstanzlich mit Bezug auf die
Rechtsanwendung, während insbesondere die Feststellung des Sachverhalts mit der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vor Kassationsgericht gerügt werden muss
(Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 585 E. 3.1 S. 586; 135 III 1 E. 1.2 S.
3). Grundsätzlich unzulässig ist der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag.
Entgegen der Begründung der Beschwerdeführer (S. 10 Ziff. 35) kann das
Bundesgericht gerade dann in der Sache und reformatorisch entscheiden, wenn das
Obergericht eine Rechtsfrage unrichtig beantwortet hat, wie hier angeblich das
Vorliegen eines offenbaren Rechtsmissbrauchs, und keine ergänzenden
Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 III
379 E. 1.3 S. 383). Weshalb das Bundesgericht den Haupt- und den Eventualantrag
vor Obergericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde nicht beurteilen
könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Frage nach dem formell
ausreichenden Beschwerdeantrag kann letztlich dahingestellt bleiben, da sich
die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet erweist.

2.
Einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Einräumung eines Notweges im Sinne von
Art. 694 ZGB hat das Bezirksgericht verneint, weil die seinerzeit geplante und
ausgeführte Erschliessung ab der P.________-strasse durch die Tiefgarage und
anschliessend über Fusswege zu den einzelnen Häusern den heutigen Vorgaben für
Gesamtüberbauungen entspreche und nicht als ungenügend bezeichnet werden könne
(E. III/2.1 S. 8 ff. des bezirksgerichtlichen Urteils). Vor Obergericht haben
die Beschwerdeführer darauf verzichtet, ihren Anspruch auf Einräumung eines
Notweges erneut geltend zu machen (E. II/1 S. 9 des angefochtenen Urteils). Auf
Grund der Verfahrenslage muss somit davon ausgegangen werden, dass die
verlangte Zufahrt über das Grundstück Nr. 11274 lediglich der Verbesserung der
bestehenden Erschliessung bzw. der Bequemlichkeit dient (vgl. BGE 80 II 311 E.
2 S. 317; Urteil 5A_410/2008 vom 9. September 2008 E. 4.1). Zu prüfen ist
einzig die Rüge, ob die Beschwerdegegner den Stadtrat von G.________
rechtsmissbräuchlich veranlasst haben, die Personaldienstbarkeit "Fuss- und
Fahrwegrecht" zu Lasten des Grundstücks Nr. 11274 mit Bezug auf das
Fahrwegrecht im Grundbuch löschen zu lassen.

3.
Den offenbaren Rechtsmissbrauch erblicken die Beschwerdeführer zur Hauptsache
in einem widersprüchlichen Verhalten. Sie machen geltend, der Beschwerdegegner
habe auf seinen Grundstücken Nrn. 11417 und 11274 ein Fahrwegrecht zu Gunsten
der Öffentlichkeit begründet und ihnen das an den öffentlichen Fahrweg
grenzende Baugrundstück verkauft. Sie hätten als Käufer darauf vertraut und
vertrauen dürfen, den öffentlichen Fahrweg als Zufahrt zu ihrem Grundstück zu
benutzen. Dieses Vertrauen, das der Beschwerdegegner durch sein Verhalten
begründet habe, werde enttäuscht, wenn den Beschwerdegegnern heute gestattet
würde, die Löschung des öffentlichen Fahrwegrechts zu bewirken. Die
gegenteilige Annahme des Obergerichts, der Beschwerdegegner habe kein
schutzwürdiges Vertrauen in eine Zufahrt begründet, sei bundesrechtswidrig
(vorab S. 4 f. Ziff. 12-22 und S. 8 ff. Ziff. 31-34 der Beschwerdeschrift).

3.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung
entwickelten Fallgruppen ist die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich,
wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte
berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 133 I 149 E.
3.3 S. 154). Berechtigt sind Erwartungen des einen freilich nur, wenn sie durch
das Verhalten des anderen bewusst oder in normativ zurechenbarer Weise
veranlasst worden sind (HAUSHEER/JAUN, Die Einleitungsartikel des ZGB, Bern
2003, N. 131 zu Art. 2 ZGB; STEINAUER, Le Titre préliminaire du Code civil, SPR
II/1, Basel 2009, S. 218 f. N. 583, mit Hinweisen).

3.2 Auf Grund der verbindlichen und unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen
des Obergerichts (S. 18 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdegegner habe ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer in eine
Zufahrt über den öffentlichen Fahrweg begründet:
3.2.1 Zum einen steht fest, dass die Begründung des Fahrwegrechts weder
zeitlich noch sachlich unmittelbar mit dem Grundstückkauf der Beschwerdeführer
zusammenhängt. Die Begründung der Personaldienstbarkeit zu Gunsten der Stadt
G.________ und der Öffentlichkeit ist im Dezember 2000 erfolgt, während der
Kauf der Beschwerdeführer im August 2002 stattgefunden hat. Es kann ergänzt
werden (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass gemäss den unbeanstandeten Feststellungen
des Stadtrates in der Löschungsbewilligung das Fahrwegrecht auf Grundstück Nr.
11274 in der Absicht gewährt wurde, dass der Weg zu Unterhaltszwecken für die
in diesem Bereich durchführende Hauptwasserleitung der Stadt und als Zugang zum
eingedolten D.______bach benützt werden kann und nicht als öffentliche Zufahrt
(act. 19/15 der bezirksgerichtlichen Akten). Entgegen der teilweise
verkürzenden und damit den Sachverhalt verfälschenden Darstellung der
Beschwerdeführer besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verkauf
des Baugrundstücks und der Begründung des Wegrechts. Es ist namentlich nicht
erstellt, dass der Beschwerdegegner ein Wegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit
begründet hat, um die daran angrenzenden Grundstücke besser verkaufen zu
können, wie das die Beschwerdeführer sinngemäss bis heute behaupten. Das
Obergericht hat jegliche Anhaltspunkte dafür verneint, dass das öffentliche
Fahrwegrecht an der Grenze zur gekauften Hausparzelle einen Einfluss auf die
Höhe des bezahlten Preises gehabt habe, d.h. dass die Beschwerdeführer einen
höheren Kaufpreis für ihre Liegenschaft bezahlt hätten als die übrigen
Eigentümer der Gesamtüberbauung, deren Parzellen teilweise nicht an den
fragliche Fahrweg grenzen (S. 19). Von bewusst begründetem Vertrauen in eine
Zufahrt kann deshalb nicht ausgegangen werden.
3.2.2 Zum anderen steht fest, dass das öffentliche Fahrwegrecht weder in den
Vertragsverhandlungen erörtert wurde noch Gegenstand der Verträge war. Die
Beschwerdeführer haben zwar im Zeitpunkt der Kaufverhandlungen um das
öffentliche Fahrwegrecht gewusst, nach eigenen Angaben aber die Erkundigungen
betreffend Bestand und Umfang der Dienstbarkeit selber eingeholt. Die
Erschliessung, die den Beschwerdeführern von den Vertragspartnern bekannt
gegeben wurde, sah innerhalb der Überbauung weder oberirdische Zufahrten zu den
einzelnen Häusern noch Aussenparkplätze vor. In Anbetracht dieser Sachumstände
kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden, der
Beschwerdegegner habe bei den Beschwerdeführern die berechtigte Erwartung
geweckt, das zu kaufende Baugrundstück verfüge neben der geplanten
Erschliessung über eine Zufahrt auf dem öffentlichen Fahrweg.

3.3 Insgesamt ist es denkbar, dass die zusätzliche Erschliessung über den
öffentlichen Fahrweg für die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Erkundigungen
subjektiv ein mitentscheidender Vorteil gewesen sein mag, das Baugrundstück mit
dem Einfamilienhaus zu kaufen. Der Beschwerdegegner aber muss sich nicht
vorwerfen lassen, er habe diesen Vorteil zugesichert oder die begründete
Erwartung genährt, der Vorteil bestehe und werde künftig erhalten bleiben. In
einem solchen Fall hätte es - wie das Obergericht zutreffend hervorgehoben hat
- einer eigentlichen Vertragsabrede bedurft, soll der Beschwerdegegner
gegenüber den Beschwerdeführern verpflichtet sein, die ihm als Eigentümer des
Grundstücks Nr. 11274 zustehenden Rechte nicht auszuüben, d.h. insbesondere auf
eine aussergerichtliche oder gerichtliche Ablösung von Dienstbarkeiten im Sinne
von Art. 736 ZGB zu verzichten. Allein aus Art. 2 ZGB lässt sich ein derartiger
Verzicht nicht begründen (vgl. Baumann, Zürcher Kommentar, 1998, N. 292 zu Art.
2 ZGB, mit Hinweis auf BGE 114 II 57 E. 6d/bb S. 66). Die Frage, ob der
Stadtrat die Löschung eines Fahrwegrechts zu Gunsten der Stadt und der
Öffentlichkeit ohne vorgängige Anhörung der Anwohner bewilligen durfte, ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegner hätten kein oder ein
vergleichsweise nur geringfügiges Interesse an der Ablösung der Dienstbarkeit
gehabt und ohne sachliche Rechtfertigung die Löschung veranlasst. Ihr Verhalten
erfülle den Rechtsmissbrauchstatbestand der Schikane bzw. des krassen
Missverhältnisses der Interessen. Es sei den Beschwerdegegnern nur darum
gegangen, die von ihnen beabsichtigte Erstellung von drei Autoabstellplätzen
vor ihrem Einfamilienhaus zu hintertreiben (vorab S. 5 ff. Ziff. 23-30 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Nach Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Belastete die Löschung einer
Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles
Interesse verloren hat. Die Bestimmung ist auch auf Personaldienstbarkeiten
anwendbar (Art. 781 Abs. 3 ZGB; BGE 95 II 14 E. 2 S. 18). Dabei gilt der
Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu
einem andern Zweck aufrecht erhalten werden darf als jenem, zu dem sie
errichtet worden ist (BGE 130 III 554 E. 2 S. 556). Davon ist der Stadtrat
ausgegangen, indem er die Löschung bewilligt hat, weil der Weg zu
Unterhaltszwecken für die in diesem Bereich durchführende Hauptwasserleitung
der Stadt und als Zugang zum eingedolten D.________bach gewährt wurde und nicht
als öffentliche Zufahrt (E. 3.2.1 hiervor). Dass aber eine Dienstbarkeit zu
einem anderen als dem ursprünglichen Zweck ausgeübt wird, begründet ein
ausreichendes Interesse des Eigentümers, ihre Ablösung zu verlangen. Insoweit
ist das Obergericht zutreffend davon ausgegangen (S. 12), ein weitergehendes
Interesse des Grundeigentümers als die Befreiung seines Grundstücks von
ungerechtfertigten Dienstbarkeiten sei nicht erforderlich. Von einer unnützen
oder schikanösen Rechtsausübung kann deshalb nicht gesprochen werden. Mit ihrem
Gesuch um Löschung der Dienstbarkeit haben die Beschwerdegegner vielmehr
Interessen verfolgt, die mit der Regel über die Ablösung von Dienstbarkeiten
geschützt werden sollen (vgl. Steinauer, Les droits réels, t. II, 3.A. Bern
2002, N. 2264 S. 384, mit Hinweisen).

4.2 Ein zusätzliches Interesse an der Löschung des Fahrwegrechts hat hier die
von den Beschwerdeführern geplante Erstellung von drei Autoabstellplätzen
begründet. Die Beschwerdegegner mussten mit der Steigerung des
Verkehrsaufkommens rechnen, zumal Parkplätze einen über blosse Zubringerfahrten
hinausgehenden täglichen Pendelverkehr gestattet hätten. Ungeachtet einer
allfälligen nicht zumutbaren Mehrbelastung (Art. 739 ZGB) hat das Baugesuch der
Beschwerdeführer auf Seiten der Beschwerdegegner den Handlungsbedarf verstärkt,
um Löschung der ihrer Ansicht nach ohnehin ungerechtfertigten Dienstbarkeit
nachzusuchen, und zwar namentlich mit Rücksicht auf Fragen des
Strassenunterhalts (vgl. Art. 741 ZGB) und das daherige Risiko, als
Strasseneigentümer allenfalls auch nur zu Unrecht neben dem
Wegrechtsberechtigten in einen Haftungsprozess einbezogen zu werden (vgl. Art.
58 OR; vgl. BGE 121 I 65 E. 5c S. 72 f.). In dieser Hinsicht durfte das
Obergericht (S. 13/14) ein sachlich begründetes und rechtlich schützenswertes
Interesse der Beschwerdegegner an der Aufhebung des öffentlichen Wegrechts
bejahen.

4.3 Als unbegründet erweist sich die Beschwerde schliesslich, was die Frage
angeht, ob das Interesse, das die Beschwerdegegner an der Rechtsausübung haben,
in einem vernünftigen Verhältnis zu den Nachteilen steht, die die
Beschwerdeführer dadurch erleiden. Die Beschwerdeführer haben im Verlaufe des
Verfahrens auf die Geltendmachung eines Notwegrechts verzichtet und damit
eingeräumt, dass sie auf Grund der ursprünglich vorgesehenen Erschliessung
(Bst. A/a) über einen genügenden Zugang zu ihrem Haus verfügen und dass die
zusätzliche Zufahrt über den öffentlichen Fahrweg (Bst. A/b) zwar einen Vorteil
bedeutet, letztlich aber bloss der persönlichen Bequemlichkeit oder der
Verbesserung des ausreichenden Zugangs dient (E. 2 hiervor). Unter diesen
Umständen ist ein Ungleichgewicht der einander gegenüberstehenden Interessen
nicht ersichtlich. Ein Bedürfnis der Beschwerdeführer nach Bequemlichkeit oder
Verbesserung der Zugangswege hat dem Anspruch der Beschwerdegegner auf
Eigentumsfreiheit zu weichen.

5.
Aus den dargelegten Gründe bleibt die Beschwerde erfolglos. Die
Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da in der Sache keine
Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten